Wissenswertes über Wohngeld
Die wichtigsten Informationen prägnant zusammengefasst:
- Die Vermögensfreigrenze liegt im Wohngeld bei 60.000 Euro für eine Einzelperson zuzüglich 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
- Eine Unterhaltsüberprüfung von Angehörigen findet bei der Feststellung eines Wohngeldanspruches nicht statt.
- Es werden Freibeträge u. a. für Alleinerziehende (1.320 Euro jährlich), Schwerbehinderte (1.800 Euro jährlich) und Kinder mit Erwerbseinkommen (1.200 Euro jährlich) berücksichtigt. Ab 2021 wurde ein Grundrentenfreibetrag (mindestens 1.200 Euro) eingeführt. Alle Freibeträge sind jeweils an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
- Wohngeld wird grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten geleistet.
- Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung wurde zum 01.01.2023 durch eine Änderung des Wohngeldgesetzes u.a. um einen pauschalen Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten erhöht. Dieser Entlastungsbetrag ist abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder:
Anzahl |
Höchst- |
zu berücks. Miete/Belastung 2023 in € incl. Klimakomponente und Heizkosten |
1 |
540 |
669,60 |
2 |
654 |
821,40 |
3 |
778 |
977,80 |
4 |
909 |
1141,20 |
5 |
1038 |
1302,60 |
- Wohngeld wird vom Bruttoeinkommen errechnet. Steuern, Kranken- und Rentenversicherung werden durch pauschale Abzüge von jeweils 10 % berücksichtigt.
- Die bei der Berechnung der Wohnkosten von Eigentumswohnungen und Eigenheimen zu berücksichtigende Bewirtschaftungspauschale beträgt 36 Euro pro m².
- Kinder von dauernd getrennt lebenden Eltern werden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in beiden Haushalten berücksichtigt. So muss gewährleistet sein, dass sich die betroffenen Kinder abwechselnd und regelmäßig in den Wohnungen beider Eltern aufhalten und dort betreut werden.
- Nach Feststellung eines Wohngeldanspruches führt nicht automatisch jede Einkommenserhöhung zu einer Minderung der Leistungshöhe. Erst nach Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 % müsste eine solche Leistungsminderung festgestellt werden. Konkrete Hinweise zu den bestehenden Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten gehen aus dem Antragsformular und aus dem Wohngeldbescheid hervor.
- Verstorbene Haushaltsmitglieder können nach dem Sterbemonat für die Dauer von 12 Monaten weiterhin bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt werden, um den gravierenden persönlichen und wirtschaftlichen Einschnitten in einer Übergangszeit begegnen zu können.
- Unterhaltsleistungen an Personen außerhalb des eigenen Haushaltes werden bei der Wohngeldberechnung bis zu einer Höchstgrenze von 3.000 Euro jährlich (Ehegatten/Lebenspartner 6.000 Euro) berücksichtigt. Unter bestimmten Umständen können auch höhere Beträge berücksichtigt werden.
- Eine Befreiung von Rundfunkgebühren kann in bestimmten Fällen durch Wohngeldbezieher*innen bei der Gebühreneinzugszentrale beantragt werden.
- Ein an den Wohngeldanspruch gekoppelter Anspruch auf die Region-S-Karte besteht nicht.
- Wohngeldbezieher*innen erhalten den Hannover-Aktiv-Pass. Der Hannover-Aktiv-Pass (HAP) beinhaltet für Wohngeldempfänger*innen eine Vielzahl von vergünstigten Kulturangeboten, die sich zum Beispiel in Form deutlich reduzierter Eintrittspreise oder Beiträge darstellen. Fragen zum HAP richten Sie bitte an HannoverAktivPass@hannover-stadt.de. Den HAP erhalten die Wohngeldempfänger*innen wenige Wochen nach Zugang des Wohngeldbescheides automatisch.
- Durch das Freiwilligenzentrum Hannover können Bezieher*innen von Wohngeld sogar gänzlich kostenfreie Angebote in Anspruch nehmen, die ein breites Spektrum an kulturellen Veranstaltungen umfassen.
- Durch den Erhalt von Wohngeld entsteht zudem ein kostenfreier Anspruch auf Durchführung eines sogenannten Stromsparchecks, welcher durch die AWO der Region Hannover in Zusammenarbeit mit der Klimaschutzagentur durchgeführt wird (www.Stromsparcheck-Hannover.de). Neben der Möglichkeit, auf diesem Weg erhebliche Kostenersparnisse zu erwirtschaften, erhält jeder Haushalt, der sich für einen solchen Stromsparcheck entscheidet, ein kostenfreies Sortiment an Energiesparartikeln.
- Ferner bestehen für Wohngeldempfänger*innen Ansprüche auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabe-Paket (BuT). Es umfasst Zuschüsse für Kinder von Leistungsberechtigten, insbesondere in Bezug auf Lernförderung, Schülerbeförderung, sowie Ausflüge und Klassenfahrten. Eine Beantragung kann bei der Region Hannover, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover vorgenommen werden. Zusammen mit dem Wohngeldbescheid wird hierfür eine entsprechende Bescheinigung versendet. Konkrete Fragen können hierzu auch unter BuT@region-hannover.de formuliert werden. Weitere Informationen zu diesem Angebot finden Sie hier.
Organisationseinheiten
50.3 - Wohngeld | |
Hamburger Allee 25 30161 Hannover Telefon: +49 511 168-2001 Telefax: +49 511 168-46364 E-Mail: wohngeld@hannover-stadt.deHomepage: https://serviceportal.hannover-stadt.de/wohngeld | Telefonische Erreichbarkeit: Montag: 08:30–16:00 Uhr Dienstag: 08:30–16:00 Uhr Mittwoch: 08:30–16:00 Uhr Donnerstag: 08:30–16:00 Uhr Freitag: 08:30–14:00 Uhr Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. |
Dokumente
Flyer: Wohngeld ab 2022 (842 kB) | |
Flyer: Stromspar-Check (776 kB) |