Wohngeld Übersichtsseite
Sinn und Zweck des Wohngeldes ist es, einkommensschwachen Haushalten, deren Lebensunterhalt durch eigene Mittel bestritten wird, bei der Finanzierung ihrer Wohnkosten zu unterstützen, ohne dazu weitergehende soziale Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen.
Wohngeldreform 2023 |
Mit der Wohngeldreform 2023 wurde das Wohngeld deutlich erhöht und ein größerer Personenkreis wird anspruchsberechtigt sein. Haushalte im laufenden Wohngeldbezug brauchen ausdrücklich keinen Erhöhungsantrag stellen. Erstmals werden jetzt auch bei der Berechnung des Wohngeldes die Heizkosten pauschal berücksichtigt. Sie brauchen diese nicht nachweisen. Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Personenanzahl. |
Heizkostenzuschuss II |
Sie haben es den Medien entnommen: Wohngeldhaushalte, die im Zeitraum vom 01.09.2022 bis 31.12.2022 mindestens 1 Monat Wohngeld erhalten haben, bekommen automatisch einen Zuschuss für die Heizkosten gezahlt. Der Zuschuss beträgt 415€ für 1 Person, 540€ für 2 Personen und für jede weitere Person im Haushalt 100€. Ein Antrag dafür ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt automatisch, wenn Sie die o.g. Voraussetzungen erfüllen. Die Auszahlung wird in Hannover zum 01.03.2023 erfolgen. Der Zuschuss wird nicht mit der regulären Wohngeldzahlung überwiesen. Sie erhalten den Betrag separat und einen entsprechenden Bescheid dazu. Bitte sehen Sie von zwischenzeitlichen Anfragen ab. |
Mieter*innen von Wohnraum sowie Eigentümer*innen selbst genutzten Wohnraums erhalten Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) als Zuschuss zur Miete bzw. zur monatlichen Belastung, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
Für die Berechnung des Wohngeldanspruches sind grundsätzlich die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die Miethöhe, bzw. die Höhe der monatlichen Belastung bei selbst genutztem Wohnraum sowie die Summe der Einkommen aller Haushaltsmitglieder maßgeblich. Leben im Haushalt auch Personen, die wegen anderer Leistungen (siehe unter "Wissenswertes über Wohngeld") vom Wohngeld ausgeschlossen sind, bleiben deren Einkünfte und Wohnkostenanteile bei der Wohngeldberechnung unberücksichtigt.
Sofern ein Anspruch besteht, wird Wohngeld vom 1. des Monats an geleistet, in dem der Antrag (siehe oben unter "Online-Services" bzw. "Formulare") gestellt worden ist.
Das Wohngeld wurde zum 01.01.2023 spürbar erhöht
Die Mitarbeiter*innen des Bereichs Wohngeld nehmen gern eine persönliche Beratung vor und führen bei Bedarf auch eine Probeberechnung durch. Sie erreichen uns persönlich oder telefonisch zu den im Info-Block "Organisationseinheiten" angegebenen Zeiten.
Anträge können auch bei allen anderen städtischen Dienststellen abgegeben werden. Eine Beratung ist dort aber nicht möglich.