Der Inhaber eines Handwerksbetriebes oder eines handwerksähnlichen Betriebes ist zur Eintragung in die Handwerksrolle bzw. das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe bei der Handwerkskammer (HWK) sowie zur Meldung bestimmter Unternehmensdaten verpflichtet. Dies wird in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.
Die selbständige Ausübung eines Handwerks (Anlage A der Handwerksordnung) ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist. Voraussetzung ist die abgelegte Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 8 Handwerksordnung (zuständig ist die Handwerkskammer Hannover).
Wird ein Handwerk ohne Handwerksrolleneintragung betrieben, kann die Tätigkeit nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung untersagt werden.