Die Straßenreinigungsgebühren werden nach der Straßenreinigungssatzung und -verordnung des Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) vom Sachgebiet Grundbesitzabgaben und Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt Hannover im Auftrag für aha sowohl für Anliegergrundstücke als auch für die sonstigen durch die Straßen erschlossenen Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) erhoben.
Maßstab ist die Frontlänge des Grundstückes und die Reinigungsklasse, zu der die jeweilige Straße gehört.
Bei Anliegergrundstücken ist die Frontlänge die Seite des Grundstücks, mit der es der Straße anliegt. Liegt ein Grundstück mehreren Straßen an, werden sämtliche anliegenden Fronten zugrunde gelegt. Bei Hinterliegergrundstücken gilt als Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, von der es erschlossen wird.
Die maßgeblichen Reinigungsklassen der jeweiligen gebührenpflichtig gereinigten Straßen sind im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungsverordnung nach den Kriterien Verkehrsbelastung und Verschmutzungsgrad von aha festgelegt. Der Reinigungsumfang kann auch die Gehwege einschließen. Die Reinigungsintervalle reichen von der zweiwöchentlichen bis zur täglichen Reinigung.
Wenn die Straßenreinigung aus zwingenden Gründen vorübergehend eingestellt werden muss (z. B. wegen Bauarbeiten), besteht ein Anspruch auf Gebührenminderung erst dann, wenn die Unterbrechung länger als einen Monat dauert.