Stellvertretungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder Waffenhandel: Erteilung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie eine Stellvertreterlaubnis.

Die Stellvertretungserlaubnis wird der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
 

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

  • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
  • D ie erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
  • Das Lebensalter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis werden geprüft.
  • D ie waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen
An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet. Wenn sich diese im Stadtgebiet Hannovers befindet, muss der Antrag beim Arbeitsgebiet Waffen- und Fischereirecht der Landeshauptstadt gestellt werden.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Voraussetzungen
  • Vollendung des 18. Lebensjahres der antragstellenden Personen und des Stellvertreters
  • Zuverlässigkeit sowohl der antragstellenden Person als auch des Stellvertreters
    • Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass die antragstellende Person und der Stellvertreter nicht vorbestraft sind.
  • persönliche Eignung der antragstellenden Person und des Stellvertreters
    • Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • Fachkunde des Stellvertreters bei gewerbsmäßigem Waffenhandel
    • Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen- und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann der Stellvertreter bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erlangen.
    • Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn der Stellvertreter die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
  • Nachweis eines Bedürfnisses
    • Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller oder Waffenhändler ergeben.
  • Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
  • Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Waffenherstellung oder der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • ggf. Fachkundenachweis
  • Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes
  • Bestätigung der Heimatbehörde
  • Nachweis der gewerblichen Niederlassung, Betriebs-/Geschäftsräume
  • ggf. Abschrift bereits erteilter Waffenhandelserlaubnis
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Nr. 109 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Der Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.


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32.4 - OrdnungsrechtsangelegenheitenAm Schützenplatz 1
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