Niederlassungserlaubnis für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich können Fachkräfte unter bestimmten Voraussetzungen nach 3 Jahren Besitz einer Aufenthaltserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Für hochqualifizierte Fachkräfte ist auch eine frühere Erteilung möglich.

Verfahrensablauf

Die Niederlassungserlaubnis kann online beantragt werden. Bitte lesen Sie vorher alle Informationen auf dieser Seite aufmerksam durch, um zu erfahren, welche Unterlagen bei diesem Antrag einzureichen sind.

Nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Aufforderung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr und die Bitte, anschließend einen Zahlungsnachweis zu übersenden. Nach Eingang des Zahlungsnachweises erfolgt die Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen.

Sind alle Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt, erhalten Sie einen Termin für eine persönliche Vorsprache zum Zweck der Aufnahme der für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis notwendigen Biometriedaten.

An wen muss ich mich wenden?

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Voraussetzungen
  • Sie besitzen einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz.
  • Sie leben seit drei Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g AufenthG zur Beschäftigung als Fachkraft in Deutschland.
    Wenn Sie eine Berufsausbildung oder ein Studium erfolgreich in Deutschland abgeschlossen haben, genügt ein Aufenthalt mit entsprechender Aufenthaltserlaubnis seit zwei Jahren.
  • Sie haben einen Arbeitsplatz, der Ihrer Qualifikation entspricht.
  • Sie verfügen über eine ausreichende Altersversorgung (mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen).
    Wenn Sie eine Berufsausbildung oder ein Studium erfolgreich in Deutschland abgeschlossen haben, genügt eine Pflichtbeitragsdauer von 24 Monaten.
  • Ihr Lebensunterhalt ist ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gesichert.
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1)
  • Der Erteilung stehen keine Straftaten entgegen.

Für hochqualifizierte Fachkräfte ist auch eine Erteilung unter erleichterten Voraussetzungen möglich.
Hoch qualifiziert sind bei mehrjähriger Berufserfahrung insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Online-Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Folgende Nachweise für eine ausreichende Altersversorgung:
    Bescheinigung der Rentenversicherung über mindestens 36 bzw. 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
    oder
    wenn noch keine ausreichenden Pflichtbeiträge gezahlt wurden: Bescheinigung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung über Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen für eine angemessene Altersversorgung.

  • Folgende Nachweise über einen gesicherten Lebensunterhalt und über ausreichenden Wohnraum:
    • Sämtliche Einkommensnachweise der letzten drei Monate von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern im Haushalt, z.B.: Gehaltsabrechnung, Bescheid von der Agentur für Arbeit
    • Arbeitsverträge von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern im Haushalt
    • Mietvertrag bzw. Kaufvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. durch Vorlage eines Kontoauszugs).

  • Folgende Nachweise über bestehende Deutschkenntnisse:
    Nachweis über den Erwerb eines anerkannten Schulabschlusses, Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses, sofern diese Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung in deutscher Sprache durchgeführt worden ist
    oder
    Vorlage eines Sprachzertifikats mindestens des Niveaus B1.

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall können weniger oder weitere Nachweise verlangt werden.

Für hochqualifizierte Fachkräfte ist auch eine Erteilung unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Für diese Personen werden individuelle Unterlagen angefordert.
Hoch qualifiziert sind bei mehrjähriger Berufserfahrung insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Diese beträgt 113 Euro. Für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige fallen niedrigere Gebühren an.
Für die Erteilung an hochqualifizierte Fachkräfte unter erleichterten Voraussetzungen beträgt die Gebühr 147 Euro.
Die Hälfte der Bearbeitungsgebühr wird direkt nach der Antragstellung erhoben. Dazu erhalten Sie nach Stellung des Antrags eine konkrete Zahlungsaufforderung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren und nach Vorlage aller Unterlagen derzeit bis zu 6 Monaten betragen.

Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
  • Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt. Die Nutzungsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels ist hierbei an die Gültigkeit des Heimatpasses oder Passersatzes geknüpft, sodass auf dem elektronischen Aufenthaltstitel eine befristete Nutzungsdauer eingetragen ist, der Aufenthaltsstatus bei der Niederlassungserlaubnis ist jedoch unbefristet.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

zuklappenAnsprechpartner/in
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32.33 - WillkommensserviceAm Schützenplatz 1
30169 Hannover
Telefon: 0511 16832337
E-Mail: Homepage: htt­ps://­ser­vice­por­tal.han­no­ver-stadt­.­de/ABH

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

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