Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge

Allgemeine Informationen

Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge sind Personen, denen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt worden ist. Nicht zu diesen Personen zählen subsidiär Schutzberechtigte sowie Personen nur mit zuerkannten Abschiebungsverboten.

Wenn Ihnen eine Asylberechtigung oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach 3 Jahren oder nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Die gleichen Voraussetzungen gelten auch für Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 AufenthG.

Verfahrensablauf

Die Niederlassungserlaubnis kann online beantragt werden. Bitte lesen Sie vorher alle Informationen auf dieser Seite aufmerksam durch, um zu erfahren, welche Unterlagen bei diesem Antrag einzureichen sind.

Nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Aufforderung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr und die Bitte, anschließend einen Zahlungsnachweis zu übersenden. Nach Eingang des Zahlungsnachweises erfolgt die Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen.

Sind alle Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt, erhalten Sie einen Termin für eine persönliche Vorsprache zum Zweck der Aufnahme der für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis notwendigen Biometriedaten.

An wen muss ich mich wenden?

32.33 - Sachgebiet Willkommensservice - Allgemeiner Kundenservice

Voraussetzungen
  • Sie besitzen einen gültigen Pass oder einen Reiseausweis für Flüchtlinge.
  • Sie leben seit 3 oder 5 Jahren mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland (auf die erforderlichen Aufenthaltszeiten werden die Zeiten des vorangegangenen Asylverfahrens angerechnet).
  • Sie besitzen aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach
    • § 25 Abs. 1 (Asylberechtigte) oder
    • § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative (Personen mit Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft)
    • § 23 Abs. 4 (Resettlement-Flüchtlinge)
      und Ihre Anerkennung liegt weiterhin vor.
  • Ihr Lebensunterhalt ist bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit 3 Jahren weit überwiegend (mehr als 75 %) oder bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren überwiegend (mehr als 50 %) gesichert.
  • Sie sind ausreichend krankenversichert.
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen.
  • Sie beherrschen bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit 3 Jahren die deutsche Sprache (Niveau C1) oder haben bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren hinreichende Deutschkenntnisse (Niveau A2).
  • Sie verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland.
  • Der Erteilung stehen keine Straftaten entgegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Online-Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
  • Gültiger Pass oder Reiseausweis für Flüchtlinge
  • Bescheid vom Jobcenter oder Sozialamt, sofern ergänzende Sozialleistungen bezogen werden.
  • Folgende Nachweise über einen ausreichend gesicherten Lebensunterhalt und über ausreichenden Wohnraum:

Nachweise bei aktueller unselbständiger Erwerbstätigkeit:

    • Sämtliche Einkommensnachweise der letzten drei Monate von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern im Haushalt, z.B.: Gehaltsabrechnung, Bescheid von der Agentur für Arbeit
    • Arbeitsverträge von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern im Haushalt
    • Mietvertrag bzw. Kaufvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. durch Vorlage eines Kontoauszugs)

Nachweise bei aktueller selbständiger Erwerbstätigkeit:

    • Ihren letzten Einkommenssteuerbescheid
    • Nachweise über die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen für die gesamte Familie (Krankenversicherung, auch eine private Krankenversicherung, sämtliche Nachweise zur Altersvorsorge, auch zusätzliche private Rentenversicherungen, Vermögens- und Kapital bildende Verträge, Lebensversicherungen sowie Pflegeversicherung)
    • Mietvertrag bzw. Kaufvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. durch Vorlage eines Kontoauszugs)

Nachweise über Leistungen wie Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Betreuungsgeld und Unterhalt können ebenfalls beigefügt werden.

  • Folgende Nachweise über bestehende Deutschkenntnisse:
    Nachweis über den Erwerb eines anerkannten Schulabschlusses, Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses, sofern diese Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung in deutscher Sprache durchgeführt worden ist
    oder
    Vorlage eines Sprachzertifikats mindestens des Niveaus C1 (bei 3 Jahren Aufenthalt) oder des Niveaus A2 (bei 5 Jahren Aufenthalt).
  • Folgende Nachweise über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland:
    Nachweis über den Erwerb eines anerkannten Abschlusses einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemein bildenden Schule
    oder
    Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses oder Vorlage der Urkunde über den bestandenen Test „Leben in Deutschland“ (Einbürgerungstest).

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall können weniger oder weitere Nachweise verlangt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist für diesen Personenkreis gebührenfrei.
Die Gebühr für die neue Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge beträgt 60 Euro.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren und nach Vorlage aller Unterlagen derzeit bis zu 6 Monaten betragen.

Was sollte ich noch wissen?
  • Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Antrag nicht selbst stellen, sondern müssen sich von einer geschäftsfähigen Person vertreten lassen (zum Beispiel durch einen sorgeberechtigten Elternteil).
  • Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt. Die Nutzungsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels ist hierbei an die Gültigkeit des Heimatpasses oder Passersatzes geknüpft, sodass auf dem elektronischen Aufenthaltstitel eine befristete Nutzungsdauer eingetragen ist, der Aufenthaltsstatus bei der Niederlassungserlaubnis ist jedoch unbefristet.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

zuklappenAnsprechpartner/in
32.33 - Willkommensservice
Am Schützenplatz 1
30169 Hannover
Telefon: +49 511 168-32330
E-Mail: Homepage: htt­ps://­ser­vice­por­tal.han­no­ver-stadt­.­de/ABH

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

Anreise

Bahnhaltestelle:
3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo)
3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg)
Bushaltestelle:
100, 200 (HDI Arena)
120 (Waterlooplatz)
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