Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge sind Personen, denen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt worden ist. Nicht zu diesen Personen zählen subsidiär Schutzberechtigte sowie Personen nur mit zuerkannten Abschiebungsverboten.
Wenn Ihnen eine Asylberechtigung oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach 3 Jahren oder nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Die gleichen Voraussetzungen gelten auch für Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 AufenthG.