Das StrRehaG regelt die juristische und soziale Wiedergutmachung für strafrechtliches Unrecht und rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehungen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands bzw. in der Deutschen Demokratischen Republik sowie in Ost-Berlin zwischen dem 8. Mai 1945 und 2. Oktober 1990.
Die sozialen Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind, setzen immer eine strafrechtliche Rehabilitierung voraus. Die Rehabilitierung kann noch bis zum 31.12.2019 bei den zuständigen Gerichten und Rehabilitierungsbehörden in den neuen Bundesländern und in Berlin beantragt werden.
Berechtigte Personen können nach der Rehabilitierung eine Kapitalentschädigung und/oder eine besondere Zuwendung (sogenannte Opferrente) beantragen.
Kapitalentschädigung
Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung ist bis zum 31. Dezember 2019 zu stellen. Danach kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung über die Rehabilitierung gestellt werden.
Zuwendung für Haftopfer
Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer kann gewährt werden, wenn Sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen erlitten haben und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 300 Euro.