Hundehaltung im Stadtgebiet Hannover

Allgemeine Informationen

Was Sie bei der Haltung eines Hundes beachten sollten:

Jede*r Hundehalter*in muss

  • ihren*seinen Hund bei der Stadt Hannover - Fachbereich Finanzen - steuerlich anmelden (Hundesteuer);
  • ihren*seinen Hund durch einen Transponder (Chip) kennzeichnen;
  • eine Haftpflichtversicherung für den Hund abschließen (Mindestversicherungssumme bei Personenschäden 500.000 €, bei Sachschäden 250.000 €)
  • ihren*seinen Hund im Hunderegister Niedersachsen der GovConnect GmbH registrieren lassen, online unter hunderegister-nds.de oder telefonisch unter 0441 / 39010400
  • ihre*seine Sachkunde im Umgang mit Hunden nachweisen. Die Sachkundeprüfung wird von Hundeschulen und Tierärzten abgenommen, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten anerkannt wurden. Die Liste mit den anerkannten Prüfern und weitere Informationen zur Sachkundeprüfung finden Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums.
  • ihren*seinen Hund entsprechend seinen Bedürfnissen angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Tierschutzhundeverordnung).
  • sicherstellen, dass der Hund nur von Personen geführt wird, die den Hund beherrschen können.

Gegenseitige Rücksichtnahme ist selbstverständlich.

 

Was müssen Sie als Hundeführer*in beachten?

  • Wer einen Hund führt, muss in der Lage sein, ihn zu beherrschen. Es muss stets eine Hundeleine mitgeführt werden.
  • Der Hund muss immer in dem von Ihnen sichtbaren Einflussbereich bleiben und darf nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.
  • Sie müssen verhindern, dass Ihr Hund Menschen oder Tiere gefährdend anspringt oder anfällt.
  • Hundekot muss von der*dem Hundeführer*in sofort entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden (z. B. in Abfallbehälter).

 

Wohin darf ich einen Hund nicht mitnehmen?

Ein Hundeverbot gilt: 

  • auf Kinderspielplätzen und Spielparks,
  • auf Friedhöfen,
  • auf Schulhöfen,
  • im Stadtpark und im Tiergarten,
  • in den Herrenhäuser Gärten (Großer Garten, Berggarten) und
  • auf Liegewiesen sowie
  • auf Schützen-, Volks-, Stadt- und Stadtteilfesten und
  • einzelne Flächen in Grünanlagen, bei denen das Hundeverbot mit Schildern gekennzeichnet ist.

 Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführer*innenhunden im Führgeschirr begleitet werden und Menschen mit Behinderung, die einen Behindertenbegleithund (Assistenzhund) mit sich führen. Diese Ausnahme gilt nicht auf Kinderspielplätzen, in Spielparks und im Tiergarten.

 

Wo muss ich einen Hund anleinen?

In der Landeshauptstadt Hannover besteht kein grundsätzlicher Leinenzwang.

In folgenden Bereichen und zu folgenden Zeiten müssen die Hunde jedoch ausnahmslos angeleint werden:

  • innerhalb des Gebietes des Stadtbezirks Mitte,
  • in Fußgängerzonen und Einkaufszentren sowie
  • innerhalb eines Umkreises von 50 m zu Kindertagesstätten und Schulen.
  • in öffentlichen Anlagen müssen alle Hunde an der Leine geführt werden. Zu den öffentlichen Anlagen zählen beispielsweise Park- und Grünanlagen einschließlich der Straßen, Wege und Plätze innerhalb dieser Anlagen, Kleingärten und Wälder.
  • in den öffentlichen Verkehrsmitteln werden Hunde nur angeleint und unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen zusätzlich einen Maulkorb tragen. Zudem dürfen Hunde nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
  • Auch in der Landeshauptstadt Hannover müssen Hunde in Wäldern und in der freien Landschaft während der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vom 01.April bis zum 15. Juli jeden Jahres angeleint werden. Dies gilt auch für mehrere Hundeauslaufflächen. Der Begriff der freien Landschaft umfasst sämtliche für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Landschaften.
  • Weitere Regelungen zu Anleinpflichten sind den Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Schongebiete zu entnehmen (Umgang mit Hunden in den Freiräumen von Hannover Informationen für Hundehalter*innen). Eine Übersichtskarte gibt einen ersten Überblick über die betroffenen Landschaftsbereiche.

 

Gibt es Ausnahmen von der Anleinpflicht in öffentlichen Anlagen?

Der Leinenzwang gilt nicht in den eingerichteten Hundeauslaufflächen, die im gesamten Stadtbereich verteilt sind. Die Hundeauslaufflächen und –wege sind jeweils ausgewiesen und beschildert. Zudem können wir im Einzelfall Ausnahmen hinsichtlich des Leinenzwangs in städtischen Park- und Grünanlagen sowie Wäldern zulassen. Die Ausnahmegenehmigung muss der*die Hundeführer*in schriftlich bei uns (s. Kontakt unten) schriftlich oder per Online-Service beantragen. Sie wird nur erteilt, wenn der*die Hundehalter*in die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, persönlich geeignet ist und eine mit dem betroffenen Hund bestandene Begleithundeprüfung oder einen Hundeführerschein des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. oder die Prüfung des Berufsverbandes der Hundeerzieher*innen und Verhaltensberater*innen e.V. der Stufe 2 oder eine vergleichbare Prüfung nachgewiesen hat. Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht während der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vom 01. April bis zum 15. Juli in Wäldern und in der freien Landschaft und nicht in den Gebieten und an den Orten, an denen Hunde angeleint werden müssen wie z. B. im Stadtbezirk Mitte oder innerhalb eines Umkreises von 50 m zu Kindertagesstätten und Schulen.

Verfahrensablauf
  • Online-Antrag (siehe oben)
  • Bundeszentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O),
  • Prüfungsnachweis
Welche Gebühren fallen an?

Für jede Ausnahmegenehmigung entstehen Bearbeitungskosten in Höhe 50,00 €.


zuklappenAnsprechpartner/in
32.22.2 - Arbeitsgruppe Verbraucherschutz, Gewerbeüberwachung und Tiere
Am Schützenplatz 1
30169 Hannover
E-Mail:

Mo. bis Do.:
08.30 – 15.00 Uhr
Fr.:
08.30 – 13.00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

ÖPNV:
Bahnhaltestelle:
3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo)
3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg)
Bushaltestelle:
100, 200 (HDI Arena)
120 (Waterlooplatz)
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