Ab dem 01.01.2024 werden Bauanträge digital an die Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Hannover übermittelt. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür bilden das Onlinezugangsgesetzes (OZG), §3a NBauO und die NBauVorlVO mit Anlage 1. Die Bauordnung stellt hierfür ein Online-Portal zur Verfügung, um die Daten digital zu übermitteln.
Einführungsvideo
Digitales Bauantragsverfahren
Allgemeine Informationen
Wollen Sie auf einem Grundstück etwas neu bauen, umbauen, die Nutzung ändern, etwas beseitigen, abbrechen oder instand setzen, brauchen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Ausnahmen davon bilden nur die Baumaßnahmen, die unter die Regelungen zu verfahrensfreien oder genehmigungsfreien Baumaßnahmen fallen.
Es gibt das so genannte vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach §63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und das Baugenehmigungsverfahren (Sonderbauten) nach §64 NBauO.
Welches Antragsverfahren anzuwenden ist, können Sie sich als Bauherrin oder Bauherr jedoch nicht aussuchen. Die Verfahrensart richtet sich danach, ob das Vorhaben ein sogenannter Sonderbau ist oder nicht. Für alle Sonderbauten oder Baumaßnahmen, die nach ihrer Fertigstellung unter den Begriff der Sonderbauten fallen, ist zwingend das Verfahren nach §64 NBauO anzuwenden.
Planen Sie eine Ausnahme oder Befreiung vom städtebaulichen Planungsrecht oder eine Abweichung vom Bauordnungsrecht, so müssen Sie zusammen mit Ihrem Bauantrag einen Antrag auf Zulassung und Erteilung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung stellen. Diesen Antrag müssen Sie ausführlich begründen und dabei darstellen, weshalb gegen die Erteilung aus Ihrer Sicht keine Bedenken bestehen und auf welche Weise Sie dem öffentlichen Baurecht trotzdem gerecht werden können.
Verfahrensablauf
Sie benötigen zunächst einen kostenlosen Account bei BundID. Dafür benötigen Sie einen Online Ausweis oder Elster Zertifikat.
Beachten Sie die Informationen auf der Einführungsseite und starten Sie von dort aus das virtuelle Bauamt.
Sie werden beim Aufruf auf die Seite von BundID weitergeleitet. Erst nach erfolgreichem Login werden Sie dann nach Klick auf den Button „zum Antrag“ in unser Portal geleitet.
Folgende Verfahren werden digital durchgeführt:
- Abbruchanzeige (§ 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO)
- Mitteilungsverfahren (§ 62 NBauO)
- Anträge auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 65 Abs. 2 Satz 3 NBauO).
- Abweichungs-, Ausnahme- und Befreiungsanträge (§ 66 NBauO).
- Bauanträge im vereinfachten sowie im „Vollverfahren“ (§§ 63 und 64 NBauO).
- Anträge auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 Satz 1 NBauO).
- Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids (§ 71 und 73 NBauO).
- Bauvoranfragen (§ 73 NBauO)
- Anträge auf Erteilung einer Typengenehmigung (§ 73 a Abs. 1 NBauO).
Neu ist in der NBauO, dass die Bauherrin oder der Bauherr sich bei der Abgabe der Erklärungen durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser vertreten lassen muss, soweit eine solche Person zu bestellen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 3 NBauO).
Der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin hat sicherzustellen, dass er oder sie aufgrund einer Vollmacht zur Antragsstellung berechtigt ist. Die NBauO sieht nicht vor, dass die Vollmacht der Bauaufsichtsbehörde übermittelt werden muss.
Sofern Sie beabsichtigen Widerspruch einzulegen, beachten Sie dabei bitte, dass dieser den gesetzlichen Formvorschriften (§ 70 VwGO) entsprechen muss. Eine einfache E-Mail reicht hierzu grundsätzlich nicht aus. Darüber hinaus ist der Widerspruch durch die Bauherrin/den Bauherren selbst oder einen geeigneten Bevollmächtigten, bspw. einen Rechtsanwalt einzulegen. Entwurfsverfasserinnen/Entwurfsverfasser sind gem. § 14 Abs. 5 VwVfG zu solchen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht befugt.
An wen muss ich mich wenden?
Für Fragen zur Nutzung des Portals können Sie sich via Mail oder per Telefon an uns wenden:
Mail: support.ebgv@hannover-stadt.de
Mo. - Fr. 10.00 - 12.00 Uhr unter der Telefonnummer: 0511-168-43322
Für inhaltliche oder rechtliche Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte per Telefon an Ihre zuständige Sachbearbeitung oder an die Bauberatung:
Di. und Do. 13:00 - 15:00 Uhr
Fr. 09:00 - 12:00 Uhr unter der Telefonnummer: 0511 - 168 322 50
Bei Fragen zur Anmeldung bei der Bund ID wenden Sie sich bitte per Telefon oder Kontaktformular an den Bund ID Service,
siehe: https://id.bund.de/de/contact
Voraussetzungen
Um einen Bauantrag stellen zu können, müssen Sie sich als Bauherrin/Bauherr einer Entwurfsverfasserin/eines Entwurfsverfassers bedienen, der oder die in Niedersachsen bauvorlageberechtigt ist.
Dazu erhalten Sie bei der Architektenkammer Niedersachsen bzw. der Ingenieurkammer Niedersachsen Auskunft.
Dort werden Listen über bauvorlageberechtigte Personen geführt.
Denken Sie bitte daran, dass eventuell notwendige wasserrechtliche oder sanierungsrechtliche Genehmigungen bereits separat beantragt und erteilt sein müssen, bevor eine Baugenehmigung erteilt werden kann.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen genau benötigt werden, hängt von der Antragsart und dem Bauvorhaben ab. Je nach Baumaßnahme und Verfahrensart müssen Sie alle Zeichnungen, Berechnungen, Nachweise oder Beschreibungen einreichen, die für die Beurteilung notwendig sind.
Geregelt ist das in der Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (BauVorlVO).
Mindestens einzureichen sind:
- Antragsformular nach §63 oder §64 NBauO
- Amtlicher Lageplan
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Pkw-Stellplätze u.a.)
- Berechnungen (GRZ, GFZ, umbauter Raum, Wohnfläche, Nutzflächen, Brutto-Rohbaukosten, Anzahl der notwendigen Pkw-Stellplätze u.a.)
- Baubeschreibung (Angaben zu Art der Nutzung des Gebäudes, Materialien, bestehenden und geplanten Brandschutzqualitäten, Gebäudeklasse, Höhe des Gebäudes etc.)
- Erhebungsbogen über Bautätigkeit
Zusätzlich einzureichen sind je nach Baumaßnahme und Verfahrensart beispielsweise:
- Brandschutznachweis
- Standsicherheitsnachweis
- Betriebsbeschreibung (bei gewerblicher Nutzung)
- Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung
- Lärmschutznachweis
- Naturschutzfachlicher Nachweis
- etc.
Gegebenenfalls darf die Bauaufsichtsbehörde auch ein Modell verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig sein sollte.
Das Ausdrucken, unterschreiben und einscannen ist nicht erforderlich und sollte auch vermieden werden, da hierbei die Dateigrößen ansteigen und Dokumente nicht mehr digital auswertbar sind. Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser können sich der qualifizierten elektronischen Signatur bedienen. Beim Hochladen von eigenen Bauvorlagen über das Nutzerkonto einer Entwurfsverfasserin/eines Entwurfsverfassers oder einer Entwurfsverfasserin ist auch dies nicht erforderlich.
Wichtig: Die PDF-Dateien müssen entsprechend der Vorgaben in der BauVorlVO bezeichnet werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) und der Anlage 1 der BauGO.
Sie kann in Abhängigkeit von der Art des Bauvorhabens und dem dafür notwendigen Prüfumfang stark variieren.
Für die nachträgliche Prüfung einer baulichen Anlage, die ohne notwendige Baugenehmigung errichtet wurde, fallen die dreifachen Gebühren an, falls die Baumaßnahme nachträglich genehmigt werden kann oder geduldet wird.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sollten Sie aufgefordert werden, weitere Unterlagen einzureichen oder eingereichte Unterlagen nachzubessern, so setzt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde dazu eine Frist.
Bitte beachten Sie diese Frist unbedingt, da sonst Ihr Antrag nicht bearbeitet werden kann und kostenpflichtig an Sie zurückgesandt wird.
Mit dem Bau dürfen Sie beginnen, sobald die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung erteilt hat und Sie alle eventuell darin enthaltenen Bedingungen erfüllt haben.
Die Baugenehmigung gilt für drei Jahre. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie mit Ihrer Baumaßnahme begonnen haben. Die Baugenehmigung verfällt auch, wenn der Bau zwar innerhalb dieser Frist begonnen, dann aber mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.
Die Baugenehmigung kann auf Antrag um drei Jahre verlängert werden. Der Antrag dafür muss vor Ablauf der Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.
Beachten Sie bitte, dass die Baugenehmigung nicht verlängert werden kann, wenn sich die Rechtslage inzwischen geändert hat und die Voraussetzungen für eine Verlängerung gegebenenfalls nicht mehr vorliegen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Für alle weiteren Anträge die nicht digital durch das Portal erfasst werden können, müssen Sie die dafür vorgeschriebenen amtlichen Formulare verwenden (siehe Dokumente unten).
Den Erhebungsbogen für Bautätigkeit finden Sie unter www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet.
Ansprechpartner/in
61.3 - Bauordnung | |
61 - Fachbereich Planen und StadtentwicklungRudolf-Hillebrecht-Platz 1 30159 Hannover Telefon: +49 511 168-36216 E-Mail: bauordnung@hannover-stadt.deHomepage: https://hannover.de/bauordnung-lhh | Allgemeine Öffnungszeiten |
61.3 - Bauordnung (Bauberatung) | |
Rudolf-Hillebrecht-Platz 1 30159 Hannover Telefon: 0511 168-32250 E-Mail: bauordnung@hannover-stadt.deHomepage: https://hannover.de/bauordnung-lhh | Telefonsprechzeiten: |
61.35 - Support-Team virtuelles Bauamt | |
Rudolf-Hillebrecht-Platz 1 30159 Hannover Telefon: +49 511 168-43322 E-Mail: support.ebgv@hannover-stadt.deHomepage: https://hannover.de/bauordnung-lhh | Support Zeiten: Mo-Fr. 10.00 - 12.00 Uhr |