Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für
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die Feststellung der Vaterschaft oder
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die Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.
Eine Beistandschaft kann auch schon vor Geburt des Kindes eingerichtet werden. Die elterliche Sorge wird durch eine Beistandschaft nicht eingeschränkt. Die Beistandschaft kann jederzeit beendet werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratung und Unterstützung zu stellen. Setzen Sie sich im Vorfeld bitte mit uns unter den u. g. Telefonnummern in Verbindung, damit wir gemeinsam klären können, welche Art von Hilfe in Ihrem Fall sinnvoll ist.
51.11 - SG I Beistandschaften | |
51 - Fachbereich Jugend und FamilieJoachimstr. 8 30159 Hannover Telefon: +49 511 16844540 E-Mail: 51.11@Hannover-Stadt.de | |
Die Zuständigkeiten richten Sie nach dem Nachnamen des Antragstellers, hier Buchstaben: A-D, H, I, U, V, O | |
51.12 - SG II Beistandschaften | |
51 - Fachbereich Jugend und FamilieJoachimstr. 8 30159 Hannover Telefon: +49 511 16846228 E-Mail: 51.12@Hannover-Stadt.de | |
Die Zuständigkeiten richten Sie nach dem Nachnamen des Antragstellers, hier Buchstaben: E, F, J, K, L, M, Q, T, Wed-Wz, X, Y, Z | |
51.13 - SG III Beistandschaften | |
51 - Fachbereich Jugend und FamilieJoachimstr. 8 30159 Hannover Telefon: +49 511 16844927 E-Mail: 51.13@Hannover-Stadt.de | |
Die Zuständigkeiten richten Sie nach dem Nachnamen des Antragstellers, hier Buchstaben: G, N, P, R, S, Wa-Wec |
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Antrag auf Beistandschaft (238 kB) |
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Antrag auf Beratung und Unterstützung (230 kB) |