Sie sind Handwerker*in und haben eine Baustelle in einer Fußgängerzone? Sie ziehen um und müssen dazu mit Fahrzeugen in eine Fußgängerzone fahren? Sie bekommen eine (Möbel)Lieferung und das Ziel liegt in einer Fußgängerzone? Dann haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, mit der eine Fußgängerzone befahren und dort geparkt werden darf.
Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Fußgängerzone
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
- Beantragung bei der Straßenverkehrsbehörde per E-Mail, Fax oder schriftlich mit dem Antragsformular, das Sie am Ende dieser Seite finden.
- Der Antrag muss vollständig ausgefüllt werden, da ein unvollständiger Antrag ggf. die Bearbeitung verzögert.
- Der Antrag wird von der*dem zuständigen Bezirkssachbearbeiter*in geprüft und die Ausnahmegenehmigung bei positivem Ergebnis erstellt.
- Die Zustellung erfolgt in der Regel per E-Mail/Fax.
An wen muss ich mich wenden?
- Straßenverkehrsbehörde
Welche*r Bezirkssachbearbeiter*in für Ihr Anliegen zuständig ist, können Sie dem Bezirkseinteilungsplan ("Zuständigkeiten Fachbereich Tiefbau") bei den Dokumenten entnehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ein vollständig ausgefüllter Antrag zur Beantragung einer Genehmigung zum Befahren einer Fußgängerzone (nähere Informationen finde Sie unter „Wie ist der Ablauf?“).
Der Antrag ist unter „Dokumente“ als PDF-Datei aufgeführt.
Welche Gebühren fallen an?
Gültigkeitsdauer |
Gebühr |
1 Tag |
55,00 € |
bis zu 1 Woche |
92,00 € |
bis zu 1 Monat |
146,00 € |
bis zu 1/2 Jahr |
201,00 € |
bis zu 1 Jahr |
294,00 € |
bis zu 2 Jahre |
422,00 € |
bis zu 3 Jahre |
552,00 € |
Jedes weitere Fahrzeug |
36,00 € |
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag muss rechtzeitig, möglichst zwei Wochen (mindestens jedoch fünf Werktage) vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel mindestens fünf Werktage dauert.
Was sollte ich noch wissen?
- Das Original der Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
- Bei abgestellten Fahrzeugen ist sie von außen gut lesbar an der Windschutzscheibe auszulegen.
- Die Angabe eines Kennzeichens ist immer erforderlich. Ist das Kennzeichen nicht bekannt, kann „wechselnde Kennzeichen“ angekreuzt werden. Die nummerierte Genehmigung gilt jedoch immer nur für 1 Fahrzeug. Sind mehrere Fahrzeuge gleichzeitig im Einsatz, benötigt jedes Fahrzeug eine eigene Genehmigung.
- Das Parken vor der Örtlichkeit ist in der Genehmigung eingeschlossen.
- Die Genehmigung kann ggf. mit Auflagen versehen werden, die zu beachten sind.
- Bei erkennbarem Missbrauch wird die Genehmigung ersatzlos entzogen.
Ansprechpartner/in
66.12 - Straßenverkehrsbehörde | |
01 - Oberbürgermeister/in › Dez. VI - Dezernat VI -Stadtentwicklung und Bauen- › 66 - Fachbereich TiefbauRundestr. 6 30161 Hannover Telefon: +49 511 168-31201 Telefax: +49 511 168-31230 E-Mail: 66.12@hannover-stadt.deHomepage: https://www.hannover.de/stvo-lhh | Montag: 08:30 - 13:00 Uhr |
weitere Rufnummern: +49 511 168-31217 |