Namenserklärung für das Kind

Allgemeine Informationen

Nachnamenserklärungen für ein Kind können in den folgenden Fällen erfolgen:

  • Die Eltern haben geheiratet und das gemeinsame Kind soll den Ehenamen führen (Anschlusserklärung)
  • Ein Elternteil hat geheiratet und der Ehepartner ist nicht Elternteil des Kindes, das Kind soll aber den Ehenamen führen (Einbenennung)
  • Die Kindesmutter ist allein sorgeberechtigt und das Kind soll den Familiennamen des Vaters erhalten (Namenserteilung)
  • Die Eltern sind nicht verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht vereinbart (Namensbestimmung)
  • Ein Elternteil ist ausländischer Staatsangehöriger und das Kind soll einen Namen nach ausländischem Recht erhalten (Namensbestimmung bei ausländischem Recht)

Falls Ihr Anliegen hier nicht aufgeführt ist, nehmen Sie bitte unbedingt vor einer Terminvereinbarung Kontakt mit der zuständigen Stelle (Standesamt Hannover, 32.31.2@hannover-stadt.de) auf.

Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden.

Namensrechtliche Erklärungen sind unwiderruflich.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, das die Geburt des Kindes beurkundet hat; gibt es keinen deutschen Registereintrag, ist das Standesamt des Wohnortes zuständig.

Die Erklärung kann auch vor einem Notar oder beim Standesamt des Wohnsitzes abgegeben werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für diese Erklärungen sind folgende Dokumente erforderlich:

Die Eltern haben geheiratet und das gemeinsame Kind soll den Ehenamen führen (Anschlusserklärung)

  • Personalausweis oder Pass beider Elternteile
  • Eheurkunde mit der Namensführung
  • Geburtsurkunde des Kindes (mit den Angaben beider Elternteile)

Die Anwesenheit beider Elternteile und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich.

Die anfallende Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,- € zzügl. USt. wird vor Ort per ec-Zahlung erhoben.

Ein Elternteil hat geheiratet und der Ehepartner ist nicht Elternteil des Kindes, das Kind soll aber den Ehenamen führen (Einbenennung)

  • Personalausweis oder Pass beider Erklärender und ggf. des anderen Elternteils
  • Eheurkunde mit der Namensführung
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Ggf. aktuelle Negativbescheinigung vom Jugendamt bezüglich des Sorgerechts
  • Erweiterte Haushaltsbescheinigung (erhältlich bei der Meldebehörde)

Die Anwesenheit des erklärenden Elternteils, seines Ehepartners und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich. Wenn das Kind den Namen des leiblichen anderen Elternteils führt oder gemeinsames Sorgerecht besteht, ist auch die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich.

Die anfallende Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,- € zzügl. USt. wird vor Ort per ec-Zahlung erhoben.

Die Kindesmutter ist allein sorgeberechtigt und das Kind soll den Familiennamen des Vaters erhalten (Namenserteilung)

  • Personalausweis oder Pass beider Elternteile
  • Ggf. aktuelle Negativbescheinigung vom Jugendamt
  • Geburtsurkunde des Kindes (mit Angabe beider Elternteile)

Die Anwesenheit beider Elternteile und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich.

Die anfallende Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,- € zzügl. USt. wird vor Ort per ec-Zahlung erhoben.

Die Eltern sind nicht verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht vereinbart (Namensbestimmung)

  • Personalausweis oder Pass beider Elternteile
  • Sorgeerklärung
  • Geburtsurkunde des Kindes (mit Angabe beider Elternteile)

Die Anwesenheit beider Elternteile und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich.

Die anfallende Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,- € zzügl. USt. wird vor Ort per ec-Zahlung erhoben.

Ein Elternteil ist ausländischer Staatsangehöriger und das Kind soll einen Namen nach ausländischem Recht erhalten (Namensbestimmung bei ausländischem Recht)

  • Pass des ausländischen Elternteils, Pass oder Personalausweis des deutschen Elternteils
  • Eheurkunde mit der Namensführung (bei verheirateten Eltern)
  • Geburtsurkunde des Kindes (mit Angabe beider Elternteile)
  • Sollten Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen, bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit

Die Anwesenheit beider Elternteile und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Die anfallende Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,- € zzügl. USt. wird vor Ort per ec-Zahlung erhoben. Wird ein*e Dolmetscher*in benötigt, fällt eine Gebühr in Höhe von 15 € an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Beruht die Namenserklärung auf einer vorangegangenen Erklärung zur gemeinsamen Sorge, ist die Namenserklärung innerhalb von drei Monaten nach dieser Sorgerechtserklärung abzugeben.

Die Namenserklärung wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.

Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle zugegangen ist.


zuklappenAnsprechpartner/in
32.31.2 - Urkundenservice und Folgebeurkundungen
32.3 - Standesamt und StaatsangehörigkeitAm Schützenplatz 1
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Telefon: +49 511 168-42974
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Freitag: geschlossen

Telefonische Erreichbarkeit
Montag, Mittwoch, Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Hinweis zu den Öffnungszeiten
Die genannten Öffnungszeiten gelten für Spontankund*innen am Info-Schalter des Standesamtes. Hier können Sie insbesondere Urkunden bestellen oder Unterlagen abgeben.
Individuelle Beratungen und auch die Abgabe von Erklärungen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Bitte informieren Sie sich auf den entsprechenden Seiten über die jeweiligen Ansprechpartner*innen und nutzen auch unser Online-Angebot, insbesondere die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und die Online-Bestellung von Urkunden. Sofern möglich, empfehlen wir auch, z. B. Unterlagen per Post oder direkt über unseren Hausbriefkasten einzureichen.


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

Anreise

Bahn:
3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo)
3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg)
Bus:
100, 200 (HDI Arena)
120 (Waterlooplatz)
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