Für diese Erklärungen sind folgende Dokumente erforderlich:
Die Eltern haben geheiratet und das gemeinsame Kind soll den Ehenamen führen (Anschlusserklärung)
- Personalausweis oder Pass beider Elternteile
- Eheurkunde mit der Namensführung
- Geburtsurkunde des Kindes (mit den Angaben beider Elternteile)
Die Anwesenheit beider Elternteile und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich.
Die anfallende Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,- € zzügl. USt. wird vor Ort per ec-Zahlung erhoben.
Ein Elternteil hat geheiratet und der Ehepartner ist nicht Elternteil des Kindes, das Kind soll aber den Ehenamen führen (Einbenennung)
- Personalausweis oder Pass beider Erklärender und ggf. des anderen Elternteils
- Eheurkunde mit der Namensführung
- Geburtsurkunde des Kindes
- Ggf. aktuelle Negativbescheinigung vom Jugendamt bezüglich des Sorgerechts
- Erweiterte Haushaltsbescheinigung (erhältlich bei der Meldebehörde)
Die Anwesenheit des erklärenden Elternteils, seines Ehepartners und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich. Wenn das Kind den Namen des leiblichen anderen Elternteils führt oder gemeinsames Sorgerecht besteht, ist auch die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich.
Die anfallende Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,- € zzügl. USt. wird vor Ort per ec-Zahlung erhoben.
Die Kindesmutter ist allein sorgeberechtigt und das Kind soll den Familiennamen des Vaters erhalten (Namenserteilung)
- Personalausweis oder Pass beider Elternteile
- Ggf. aktuelle Negativbescheinigung vom Jugendamt
- Geburtsurkunde des Kindes (mit Angabe beider Elternteile)
Die Anwesenheit beider Elternteile und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich.
Die anfallende Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,- € zzügl. USt. wird vor Ort per ec-Zahlung erhoben.
Die Eltern sind nicht verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht vereinbart (Namensbestimmung)
- Personalausweis oder Pass beider Elternteile
- Sorgeerklärung
- Geburtsurkunde des Kindes (mit Angabe beider Elternteile)
Die Anwesenheit beider Elternteile und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich.
Die anfallende Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,- € zzügl. USt. wird vor Ort per ec-Zahlung erhoben.
Ein Elternteil ist ausländischer Staatsangehöriger und das Kind soll einen Namen nach ausländischem Recht erhalten (Namensbestimmung bei ausländischem Recht)
- Pass des ausländischen Elternteils, Pass oder Personalausweis des deutschen Elternteils
- Eheurkunde mit der Namensführung (bei verheirateten Eltern)
- Geburtsurkunde des Kindes (mit Angabe beider Elternteile)
- Sollten Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen, bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit
Die Anwesenheit beider Elternteile und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich.