Wohngeld für Studierende, Schüler*innen und Auszubildende
Wer hat Anspruch auf Wohngeld
Studierende, Schüler*innen und Auszubildende sind kraft Gesetzes von einigen Sozialleistungen ausgeschlossen.
Wohngeld kann für Studierende, Schüler*innen und Auszubildende infrage kommen, wenn mindestens ein Haushaltsmitglied keinen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bzw. Ausbildungsgeld (ABG) hat.
Ein Wohngeldanspruch kann zum Beispiel bestehen, wenn
- ein*e Studierende*r oder Auszubildende*r zwar einen BAföG/BAB oder ABG-Anspruch hat, aber nicht alleine lebt (zum Beispiel zusammen mit eigenem Kind oder Eltern oder einem*r Partner*in ohne einen Anspruch auf die oben genannten Leistungen),
- BAföG als Volldarlehen geleistet wird,
- Studierende, Schüler*innen oder Auszubildende einen Mehrbedarf (zum Beispiel für Alleinerziehung) nach § 27 Abs. 2 SGB II erhalten,
- dem Grunde nach kein Anspruch auf BAföG oder BAB bzw. ABG besteht.
Dem Grunde nach kein Anspruch auf BAföG / BAB / ABG besteht zum Beispiel, wenn
- die Förderungshöchstdauer (von BAföG) überschritten ist,
- Leistungsnachweise nach § 48 BAföG nicht erbracht werden,
- die Altersgrenze von 45 für Bachelor und Master bei Antritt eines Studiums überschritten ist,
- ohne einen vom Studentenwerk anerkannten Grund ein Fachrichtungswechsel vorgenommen wird,
- wenn ein*e Studierende*r bereits ein Studium abgeschlossen hat bzw.
- ein*e Auszubildende*r eine Zweitausbildung betreibt,
- ein Ausbildungsberuf aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen nicht förderungsfähig ist.
In Haushalten mit ausschließlich Studierenden, Schüler*innen oder Auszubildenden wird eine Bescheinigung des zuständigen Trägers über den grundsätzlichen Ausschluss von BAföG, BAB, ABG eines der Haushaltsmitglieder benötigt.
Wer ist ausgeschlossen vom Wohngeld?
Alleinstehende Studierende/Schüler*innen/Auszubildende (oder Haushalte mit ausschließlich Studierenden/Schüler*innen/Auszubildenden), die dem Grunde nach einen BAföG / BAB / ABG Anspruch haben, sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Dies ist der Fall, wenn ein BAföG / BAB / ABG Anspruch zwar besteht, aber wegen zu hohem Einkommens oder Vermögens (auch der Eltern) nicht ausgezahlt wird.
Internationale Studierende
Internationale Studierende, die nicht über eine EU-Staatsbürgerschaft verfügen, haben aus ausländerrechtlichen Gründen oftmals keinen BAföG–Anspruch und können somit wohngeldberechtigt sein. Wer eine Verpflichtungserklärung hat, sollte sich aber vorher unbedingt von der Wohngeldbehörde beraten lassen.
Wer gehört nicht zum wohngeldrechtlichen Haushalt?
Mitbewohner*innen in einer studentischen Zweck-WG zählen in der Regel nicht zum wohngeldrechtlichen Haushalt. Einnahmen und Mietanteile der Mitbewohner*innen bleiben bei der Wohngeldberechnung außer Betracht.
Hinweis: Wohngeld wird immer nur für eine Wohnung gezahlt. Wer als Haushaltsmitglied bei den Eltern berücksichtigt wird, kann nicht auch für eine andere Wohnung Wohngeld erhalten. Ausschlaggebend ist stets der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Bei Studierenden ist dies in der Regel der Studienort.
Gibt es ein Mindesteinkommen?
Um Wohngeld erhalten zu können, muss nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt mit dem vorhandenen Einkommen/Vermögen und dem zu erwartenden Wohngeld annähernd bestritten werden kann. Das wird im Einzelfall von der Wohngeldbehörde geprüft.
Studierende, Schüler*innen und Auszubildende mit einem Wohngeldanspruch profitieren in vielerlei Hinsicht von den gesetzlichen Regelungen, da
- lediglich die Hälfte des BAföG-Zuschussanteils als anrechenbares Einkommen betrachtet wird; der Darlehnsanteil bleibt in voller Höhe unberücksichtigt
- Studienkredite gänzlich anrechnungsfrei bleiben,
- BAB/ABG und Stipendien – ähnlich wie beim BAföG-Zuschussanteil – nur hälftig angerechnet werden,
- einige studentische Nebenjobs (z. B. Übungsleiter-Tätigkeiten) nicht oder nur anteilig angerechnet werden.
Die rechtlichen Grundlagen zur Wohngeldberechtigung von Studierenden, Schüler*innen sowie Auszubildenden hat der Gesetzgeber im §20 Abs. 2 WoGG, sowie den dazugehörenden Wohngeldverwaltungsvorschriften formuliert.
Benötigte Unterlagen
Folgende Unterlagen werden in der Regel für die Antragstellung benötigt:
- Wohngeldantrag
- Nachweise zur Miete
- Mietvertrag, letztes Mietänderungsschreiben
- Gegebenenfalls Untermietvertrag, Aufschlüsselung der Miete (Welche Nebenkosten sind enthalten?)
- Letzte Nebenkostenabrechnung
- Nachweis über die Mietzahlung
- Einkommensnachweise
- BAföG /BAB/ABG Bescheid bzw. Ablehnung
- Ausbildungsvertrag
- Nachweise über Einnahmen aus Arbeitseinkommen (Vordruck Verdienstbescheinigung, Verdienstabrechnungen)
- Nachweise über Unterhaltszahlungen und Zuwendungen, dazu gehört auch das weitergeleitete Kindergeld (Kontoauszüge, Erklärung der Eltern oder Dritter)
- Zinseinkünfte
- Sonstiges
- Immatrikulationsbescheinigung/Schulbescheinigung
- Nachweis über die Krankenversicherung
- Nachweis über die Höhe des Vermögens (Sparguthaben, Rücklagen, Bausparvertrag, Immobilien, sonstige Vermögenswerte)
Die Aufzählung ist nur beispielhaft. Es können im Einzelfall weitere Nachweise erforderlich sein.
Berechnungsbeispiel
Alleinstehende*r Studierende*r, BAföG als Volldarlehen, keine weiteren Einnahmen
Einkommen |
||
Miete: |
400 Euro |
BaföG als Voll- |
wohngeldfähige |
510,20 Euro |
Wohngeldanspruch ab 01.01.2021: |
462 Euro |
Organisationseinheiten
50.3 - Wohngeld | |
Hamburger Allee 25 30161 Hannover Telefon: +49 511 168-2001 Telefax: +49 511 168-46364 E-Mail: wohngeld@hannover-stadt.deHomepage: https://serviceportal.hannover-stadt.de/wohngeld | Telefonische Erreichbarkeit: Montag: 08:30–16:00 Uhr Dienstag: 08:30–16:00 Uhr Mittwoch: 08:30–16:00 Uhr Donnerstag: 08:30–16:00 Uhr Freitag: 08:30–14:00 Uhr Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. |
Dokumente
Flyer: Wohngeld für Studierende (596 kB) |