Wohngeld für Senior*innen
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Vermögens- und Einkommensanrechnung
Was ist der Grundrentenzuschlag? Hinweise für Personen mit Rentenbezug
Seit 2021 wird ein Grundrentenzuschlag gewährt, wenn bestimmt Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Grundrente wird zu einem großen Teil bei der Anrechnung im Wohngeld privilegiert. In vielen Fällen wird sich neben einer höheren Rente durch den Grundrentenzuschlag zusätzlich ein höheres Wohngeld ergeben. Auch Bezieher*innen gesetzlicher Renten, die keinen Grundrentenzuschlag erhalten, können unter bestimmten Voraussetzung (u.a. mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten) von dem neuen Grundrentenfreibetrag im Wohngeld profitieren.
Grundsicherung im Alter wurde wegen Vermögen abgelehnt, was tun?
Die Vermögensfreigrenzen der Grundsicherung sind im Vergleich zum Wohngeld niedrig. Wohngeld können Sie beziehen, wenn Ihr verwertbares Vermögen 60.000 Euro für die erste Person und 30.000 Euro für jede weitere Person nicht übersteigt.
Was zählt zum Vermögen?*
- Bargeld, Sparguthaben, Aktien, Fondsanteile etc.,
- Schmuck und Gemälde,
- bebaute (nicht selbst bewohnte) und unbebaute Grundstücke,
- sonstige Rechte wie etwa Wohnungseigentum, Nießbrauch, Altenteil, etc. (soweit dieser Wohnraum nicht selbst bewohnt wird).
Was zählt nicht zum Vermögen?*
- ein selbst genutztes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung,
- staatlich geförderte Altersvorsorge, soweit keine vorzeitige Auszahlung erfolgt,
- andere Ansprüche auf Altersvorsorge, deren vorzeitige Verwendung vertraglich ausgeschlossen wurde (z. B. Lebensversicherungen); hier gelten Freibeträge bis 90.000 Euro pro Person, abhängig vom Lebensalter,
- Ansprüche aus einer Sterbegeldversicherung oder für Bestattungskosten zweckgebundene Mittel bis 3.579 Euro,
- ein angemessenes Kraftfahrzeug,
- Schmerzensgeld.
*Und einiges mehr. Wir beraten Sie im Einzelfall gern.
Wann ist Vermögen verwertbar?
Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt, insbesondere durch Verkauf, durch Verbrauch, durch Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann.
Grundsätzlich nicht verwertbar sind z. B. die angesparten Beiträge zur sogenannten Riester- oder Rürup-Rente, Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge.
Nicht zum Vermögen, sondern zu den Einnahmen gehören z. B. Mieteinnahmen, Renten und Kapitalauszahlungen aus privater Altersvorsorge, Kapitalerträge, Zinsen und Dividenden.
Was ist, wenn meine Wohnung zu teuer oder zu groß ist?
Die Wohngeldstelle wird Sie nicht auffordern, Ihre Wohnung zu verlassen, wenn diese zu groß oder zu teuer ist. Im Wohngeld findet eine Förderung nur bis zu den gesetzlichen Grenzen statt. Der Teil der Miete, der diese Grenzen übersteigt, wird nicht berücksichtigt.
Anzahl |
Höchst- |
zu berücks. Miete/Belastung 2023 in € incl. Klimakomponente und Heizkosten |
1 |
540 |
669,60 |
2 |
654 |
821,40 |
3 |
778 |
977,80 |
4 |
909 |
1141,20 |
5 |
1038 |
1302,60 |
Ist Ihre Miete ohne Heizkosten höher, erhalten Sie dadurch kein höheres Wohngeld.
Verstirbt ein wohngeldberechtigtes Haushaltsmitglied, zählt für ein Jahr die bisherige Haushaltsgröße. Dies entfällt z. B. bei Umzug oder wenn wieder eine Person im Haushalt Wohngeld für Eigentumswohnraum (Eigenheim, Eigentumswohnung)
Wohngeld gibt es auch für selbstgenutzten Eigentumswohnraum (Lastenzuschuss). Der Berechnung werden bestimmte Aufwendungen für den Wohnraum zugrunde gelegt, das sind z. B. die Kapitalbelastung (Zinsen und Tilgung), Grundsteuer sowie eine Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten. Die oben genannten Miethöchstbeträge gelten hier auch.
Lastenzuschuss bei „abbezahltem“ Wohnraum
Beispiel: Herr und Frau M. sind Eigentümer einer 80 qm großen Eigentumswohnung und bewohnen diese selbst. Die Wohnung ist bereits abbezahlt (lastenfrei). Pro Quadratmeter wird eine Instandhaltungspauschale in Höhe von 36 Euro berücksichtigt (80 qm x 36 Euro = 2.880 Euro), es fallen Verwalterkosten in Höhe von 230 Euro und Grundsteuern von 190 Euro jährlich an. Zusammen ergibt dies eine Belastung in Höhe von 3.300 Euro jährlich = 275 Euro monatlich. Hinzu kommen noch Pauschalbeträge für Heizkosten und für die Klimakomponente von 142,60€
Folgende Einnahmen bleiben bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs unberücksichtigt, z. B.
- Pflegegeld, das für Sie oder ein Haushaltsmitglied gezahlt wird,
- Zuwendungen, die Sie erhalten, um davon eine Pflegekraft zu bezahlen (bis zu 6.540 Euro im Jahr),
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten (bis zu 3.000 Euro im Jahr),
- steuerfreie Einnahmen aus einer Pflegerenten-Zusatzversicherung,
- Blindengeld und Blindenhilfe,
- Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag,
- Darlehen.
Was wirkt sich positiv auf die Höhe des Wohngeldes aus?
Wohngeld wird aus den Bruttoeinnahmen berechnet.
Das Bruttoeinkommen verringert sich
- um Werbungskosten
- bei einem Nebenverdienst können Werbungskosten geltend gemacht werden,
- bei Renten pauschal 102 Euro /Jahr
- bei Kapitalerträgen pauschal 100 Euro /Jahr
- um 10%, wenn Sie Steuern zahlen (z. B. Kapitalertragsteuer, Lohn- und Einkommensteuer),
- um 10%, wenn Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten (z. B. durch Abzug von der Rente, aber auch freiwillige oder private Versicherungen, die demselben Zweck dienen),
- um 10%, wenn Sie Beiträge zur Rentenversicherung entrichten (das gilt nur, wenn Sie noch keine Altersrente beziehen),
- um Zahlungen, die Sie an Kinder, Enkel oder Eltern außerhalb Ihres Haushalts leisten (hier wird nicht geprüft, ob Sie zur Zahlung verpflichtet sind),
- um 1.800 Euro jährlich, wenn Sie schwerbehindert sind
- bei häuslicher, teilstationärer oder Kurzzeitpflege:
- Pflegegrad 2 bis 5 oder
- Pflegegrad 1 und Grad der Behinderung mindestens 50 %,
- bei vollstationärer Pflege:
- Grad der Behinderung 100 % oder
- Pflegegrad 4 oder 5.
- bei häuslicher, teilstationärer oder Kurzzeitpflege:
- um mindestens 1.200 Euro jährlich (Sockelbetrag, der genaue Freibetrag wird individuell errechnet, maximal 3.012 Euro in 2023), wenn Sie eine Grundrente beziehen oder mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht haben.
Wohngeld in Heimen – mein Partner lebt im Heim
Auch für Bewohner*innen von Alten- und Pflegeheimen kann Wohngeld beantragt werden. Dafür gilt immer der Miethöchstbetrag.
Für Paare können dadurch sogar zwei Ansprüche auf Wohngeld bestehen: für den Heimbewohner/die Heimbewohnerin und für den oder die „zu Hause“ lebenden Partner/Partnerin.
Bitte lassen Sie sich von uns individuell beraten.
Nebenjob – was ist, wenn ich als Rentner nicht mehr arbeiten kann oder möchte?
Viele haben einen Nebenjob, weil die Rente nicht reicht. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von den Einnahmen, z. B. aus Rente und Nebenverdienst. Wenn Sie vorhaben, weniger zu arbeiten oder den Nebenjob aufzugeben, beraten wir Sie gerne, wie hoch Ihr Wohngeldanspruch ohne den Nebenverdienst wäre.
Hilfe bei der Antragstellung
Wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung von Wohngeld benötigen, älter als 60 Jahre und in der Mobilität eingeschränkt sind, können Ihnen die ehrenamtlichen Formularlotsen des Kommunalen Seniorenservice Hannover helfen.
Organisationseinheiten
50.3 - Wohngeld | |
Hamburger Allee 25 30161 Hannover Telefon: +49 511 168-2001 Telefax: +49 511 168-46364 E-Mail: wohngeld@hannover-stadt.deHomepage: https://serviceportal.hannover-stadt.de/wohngeld | Telefonische Erreichbarkeit: Montag: 08:30–16:00 Uhr Dienstag: 08:30–16:00 Uhr Mittwoch: 08:30–16:00 Uhr Donnerstag: 08:30–16:00 Uhr Freitag: 08:30–14:00 Uhr Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. |
57.2 - Kommunaler Seniorenservice Hannover | |
Ihmepassage 5 30449 Hannover Telefon: +49 511 168-42345 Telefax: +49 511 168-40882 E-Mail: 57-Infothek@Hannover-Stadt.deHomepage: https://www.seniorenberatung-hannover.de/ | Montag: 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr |