Wohngeld für Eigentümer*innen von Wohnraum
Wer hat Anspruch auf Wohngeld und wer nicht?
Für Besitzer*innen von Wohneigentum besteht ebenfalls die Möglichkeit des Wohngeldbezuges. In diesem Fall handelt es sich um einen sogenannten Lastenzuschuss (in Abgrenzung zum Wohngeld für Mieter*innen, die einen Mietzuschuss beantragen können).
Bei der Berechnung des Lastenzuschusses gelten die gleichen gesetzlichen Grenzen für Wohnkosten und Einkommen, die der Gesetzgeber auch für Mieter*innen vorsieht.
Die zugrunde zu legende Belastung errechnet sich aus
- dem Kapitaldienst (Zins- und Tilgungsleistungen zur Abzahlung von Bank- oder Bauspardarlehen),
- der festgelegten Grundsteuer,
- einer sogenannten Bewirtschaftungspauschale,
- den Verwaltungskosten (bei Eigentumswohnungen), sowie
- ggf. einem Abzug von Pauschalbeträgen für Garage, Carport oder Stellplatz.
Viele Vorzüge für Wohneigentümer
- Die Bewirtschaftungspauschale in Höhe von 36 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche ergibt sich auch bei bereits abgezahltem Wohneigentum eine wohngeldfähige Belastung.
- Obwohl die konkrete Größe eines Wohnraums beim Wohngeld keine Bedeutung hat, führt eine größere Wohnfläche aufgrund der genannten Bewirtschaftungspauschale beim Lastenzuschuss ggf. zu einem höheren Förderungsanspruch.
- Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen, die zu einer weiteren oder erweiterten Darlehensaufnahme führen, können unter Umständen ebenfalls bei der Lastenberechnung berücksichtigt werden.
- Selbst genutztes Wohneigentum wird beim Wohngeld nicht als Vermögen betrachtet!
Um eine schnelle Berechnung ermöglichen zu können, fügen Sie Ihrem Antrag auf Lastenzuschuss bitte folgende Unterlagen und Nachweise bei:
- den bestehenden Kaufvertrag,
- den aktuellen Grundbuchauszug,
- eine Fremdmittelbescheinigung des jeweiligen Kreditinstitutes, durch welche der bestehende Kapitaldienst bestätigt wird,
- aktuelle Zahlungsnachweise über die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen,
- eine Wohnflächenberechnung (häufig Bestandteil des Kaufvertrages),
- den aktuellen Grundsteuerbescheid,
- die letzte Hausgeldabrechnung bzw. den aktuellen Wirtschaftsplan (bei Eigentumswohnungen).
Nähere Ausführungen zum Lastenzuschuss hat der Gesetzgeber in den §§ 10 ff. WoGG sowie in den §§ 10 bis 15 der Wohngeldverwaltungsvorschrift (WoGVwV) formuliert. Auch die Wohngeldstelle kann Ihnen hierzu natürlich weitere Auskünfte erteilen.
Organisationseinheiten
50.3 - Wohngeld | |
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