Wohngeld bei Transferleistungsbezug
Wer hat Anspruch auf Wohngeld und wer nicht?
Ausschluss vom Wohngeld
Ein Ausschluss besteht für Haushaltsmitglieder insbesondere dann, wenn ein Transferleistungsanspruch in Form von
- Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
- Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
besteht und dabei Kosten der Unterkunft gezahlt werden.
Ausgeschlossen sind auch die Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Bedarfs für eine dieser vorstehend genannten Leistungen mit berücksichtigt werden, zum Beispiel die Ehepartner und Kinder des Leistungsberechtigten, deren Lebenspartner oder Personen, die mit dem Leistungsberechtigten in einer sogenannten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben.
Bitte beachten Sie, dass die obige Aufzählung nicht abschließend ist und sich nur auf die häufigsten Ausschlussgründe bezieht. Für weitere Auskünfte stehen hierzu die Beschäftigten der Wohngeldstelle zur Verfügung.
Alle konkreten, gesetzlichen Regelungen gehen hierzu aus § 7 Wohngeldgesetz (WoGG) hervor.
Der Ausschluss vom Wohngeld tritt im Fall eines bestehenden Wohngeldbezuges bereits dann ein, wenn ein Antrag auf eine der genannten Transferleistungen gestellt wird. Wird diesem Antrag jedoch nicht entsprochen, kann bis zum Ablauf des auf die Ablehnung folgenden Monats rückwirkend Wohngeld beantragt werden.
Denken Sie daher in diesem Fall bitte daran, die Wohngeldstelle rechtzeitig von einer solchen Beantragung in Kenntnis zu setzen.
Kein Ausschluss vom Wohngeld
Dies ist u. a. dann der Fall, wenn
- die Transferleistung komplett für einen Monat oder mehrere Monate durch den Sozialleistungsträger zurückgefordert wird,
- bei der Berechnung der Transferleistung Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt werden,
- die Transferleistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
- durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II, SGB XII oder des AsylbLG vermieden oder beseitigt wird,
- ein Antrag auf eine Transferleistung zurückgenommen oder abgelehnt wird,
- bestehende Leistungen zum Beispiel aufgrund fehlender Mitwirkung vollständig entzogen oder versagt werden,
- wegen Ortsabwesenheit vorübergehend kein Anspruch auf SGB II besteht,
- eine Transferleistung durch einen anderen Träger sozialer Leistungen vollständig erstattet wird,
- eine Transferleistung durch einen Unterhaltspflichtigen vollständig an den Träger der Sozialleistung erstattet wird,
- eine wiederholte Antragstellung im Sinne des § 28 SGB X vorliegt. (Dies ist dann der Fall, wenn ein Leistungsberechtigter von der Beantragung einer Sozialleistung abgesehen hat, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist. Wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist.)
Wohngeld ist eine vorrangige Leistung im Sinne des SGB II und XII (sowie des AsylbLG), wenn der bestehende Bedarf mit Wohngeld und gegebenenfalls Kinderzuschlag von der Familienkasse vollständig gedeckt werden kann. Ist Wohngeld jedoch geringer als die SGB-II- bzw. SGB-XII- (bzw. AsylbLG-) Leistung, kann es dennoch bezogen werden, wenn die Differenz 20 % des vorhandenen Bedarfes nicht überschreitet. In diesem Fall müsste dann schriftlich auf die andere Transferleistung verzichtet werden.
Organisationseinheiten
50.3 - Wohngeld | |
Hamburger Allee 25 30161 Hannover Telefon: +49 511 168-2001 Telefax: +49 511 168-46364 E-Mail: wohngeld@hannover-stadt.deHomepage: https://serviceportal.hannover-stadt.de/wohngeld | Telefonische Erreichbarkeit: Montag: 08:30–16:00 Uhr Dienstag: 08:30–16:00 Uhr Mittwoch: 08:30–16:00 Uhr Donnerstag: 08:30–16:00 Uhr Freitag: 08:30–14:00 Uhr Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. |