Geschäftsauflösung und Unternehmensübergang

Informationen zur Lebenslage
Wer führt das Unternehmen in die Zukunft? Welche Formalitäten gilt es bei der Aufgabe eines Geschäfts oder der zeitweiligen Stilllegung zu erledigen? Was ist bei der Übernahme eine bestehenden Betriebs zu beachten? Was bedeutet Insolvenz und wann ist eine Sanierung von Vorteil? Hier haben wir entsprechende Behördenkontakte und Verwaltungsleistungen für Sie zusammengestellt.
DetailinformationenzuklappenBetrieb einer Schießstätte in geschlossenen Räumen: Anzeige
Für den Betrieb von Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich eine schriftliche Anzeigepflicht.
DetailinformationenzuklappenBetrieb eines Gewerbes nach dem Tode der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden ohne befähigte Stellvertretung Gestattung
Nach dem Tode einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung -des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin/des überlebenden Lebenspartners -der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit -der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentvollstreckers in der Regel nur durch nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigten...
DetailinformationenzuklappenFortführung eines Gewerbebetriebs durch Stellvertreter Genehmigung
Die zuständige Stelle kann im Anschluss an eine Gewerbeuntersagung auf Antrag genehmigen, dass der Betrieb durch eine stellvertretende Person fortgeführt wird, die eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes gewährleistet. Die Genehmigung ist antragsbedürftig.
DetailinformationenzuklappenGaststättenbetrieb Anzeige Wechsel der Person bei juristischen Personen
Wer als juristische Person ein Gaststättengewerbe betreibt und eine andere Person zur Vertretung beruft, muss dies unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen.
DetailinformationenzuklappenGewerbe abmelden
Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.  Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder  einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an. Wenn Sie die...
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