Zweitwohnungsteuer Festsetzung

Allgemeine Informationen

Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Steuerpflichtig ist der Inhaber/die Inhaberin der Zweitwohnung, sofern er/sie in dieser Wohnung mit Nebenwohnung angemeldet ist oder angemeldet sein müsste.

Die Landeshauptstadt Hannover erhebt Zweitwohnungsteuer aufgrund der vom Rat der Landeshauptstadt Hannover beschlossenen Zweitwohnungsteuersatzung (siehe unter "Links und Downloads") in der Fassung vom 19.12.2019.

Die Zweitwohnungsteuer bemisst sich nach der aufgrund des Mietvertrages geschuldeten Nettokaltmiete. Wird keine Miete gezahlt, ist eine übliche Miete zu schätzen, die sich an den Mieten für Räumlichkeiten ähnlicher Art, Lage und Ausstattung anlehnt. Die Steuer beträgt 10 v. H. der Nettokaltmiete oder der geschätzten üblichen Miete.

Verfahrensablauf

Zur Veranlagung der Zweitwohnungsteuer werden die Personen, die eine Nebenwohnung im Stadtgebiet bei einem der Bürgerämter angemeldet haben, kurze Zeit danach vom Fachbereich Finanzen gebeten, eine Zweitwohnungsteuererklärung abzugeben. Dem Erklärungsvordruck sind ausführliche Erläuterungen und die Zweitwohnungsteuersatzung beigefügt.

Die Steuererklärung muss in jedem Fall ausgefüllt zurückgesandt werden, damit über die Zweitwohnungsteuerpflicht entschieden werden kann.

Rechtsgrundlage

Bei der Zweitwohnungsteuer handelt es sich um eine zulässige kommunale Aufwandsteuer auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz.

Rechtsbehelf

Falls die/der Steuerpflichtige mit der Festsetzung oder Erhebung der Steuer nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, den Bescheid durch Klage beim Verwaltungsgericht Hannover anzufechten.

Sollten bis zu einer Entscheidung über den Rechtsbehelf die Steuern fällig werden, müssen diese termingerecht gezahlt werden. Ein Rechtsbehelf hat nach § 80 Abs. 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung. Eventuell überzahlte Beträge werden später erstattet oder verrechnet.

Was sollte ich noch wissen?

Werden festgesetzte Steuern nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, werden zusätzlich Säumniszuschläge fällig. Auf Antrag können festgesetzte Steuern gestundet oder erlassen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Im Fall der Stundung sind Stundungszinsen festzusetzen.

Zu Fragen der Steuerpflicht erhalten Sie unter den Telefonnummern 168-45145 oder 168-45146 weitere Auskunft.


zuklappenAnsprechpartner/in
20.32 - Grundbesitzabgaben und Zweitwohnungsteuer
Johannssenstr. 10
30159 Hannover
Telefon: +49 511 168-44186
Telefon: +49 511 168-43069
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