Zusätzliche Leistungen für Kinder mit Behinderungen in Krippen und Kindergärten Bewilligung

Allgemeine Informationen

Alle Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte unabhängig davon, ob eine (drohende) Behinderung vorliegt oder nicht.

ür Kinder, bei denen eine solche Behinderung amtsärztlich festgestellt worden ist gibt es folgende Betreuungsangebote:

  • Integrative Krippenbetreuung für Kinder unter drei Jahren (der Rechtsanspruch bezieht sich auf integrativen Platz)
  • Integrative Kindergartenbetreuung für Kinder ab drei Jahren bis zum Grundschuleintritt (der Rechtsanspruch bezieht sich auf einen Platz in einer heilpädagogischen Kindertagesstätte) und
  • Integrative Hortbetreuung für Grundschulkinder (es besteht kein Rechtsanspruch auf nachschulische Betreuung)

Zusätzlich zu den sozialpädagogischen Fachkräften stehen hier heilpädagogische Fachkräfte für die Förderung der Kinder mit Behinderung zur Verfügung.

Die integrative Betreuung erfolgt in zwei Formen:

  •  Einzelintegration

Bei einer Einzelintegration wird ein Kind mit (drohender) Behinderung in einer Gruppe mit anderen Kindern betreut und durch eine heilpädagogische Fachkraft zusätzlich gefördert. Die Gruppengröße wird hierfür unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jeweils abgesenkt.

  • Integrative Gruppe

In integrativen Krippen-und Hortgruppen werden zwei bis drei Kinder, in integrativen Kindergartengruppen zwei bis vier Kinder mit (drohender) Behinderung zusammen mit anderen Kindern betreut und durch eine heilpädagogische Fachkraft zusätzlich gefördert. Auch hier wird die Gesamtgröße der Gruppe den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend reduziert.

Ferner stehen verschiedene heilpädagogische Kindertagesstätten zur Verfügung mit zum Teil unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten. Diese haben grundsätzlich kleine Gruppen (sechs bis acht Kinder pro Gruppe) und verfügen über eine besondere personelle und räumliche Ausstattung zur Versorgung und Betreuung der Kinder. Es werden dort ausschließlich Kinder mit Behinderung im Alter ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt betreut und gefördert.

Ein Faltblatt mit Auflistung und Kontaktdaten integrativer und heilpädagogischer Kindertagesstätten in Hannover finden Sie unter den Downloads.

Verfahrensablauf
  • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
  • Dort können Sie um Beratung und Unterstützung bitten oder gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Die zuständige Behörde wird Sie vielleicht bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
  • Die Behörde wird ein Teilhabe und / oder Gesamtplanverfahren durchführen, um den individuellen Bedarf Ihres Kindes an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob bzw. in welcher Höhe Sie Eingliederungshilfe erhalten.
  • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
An wen muss ich mich wenden?

Die Beratung und Vermittlung bei Inanspruchnahme integrativer Betreuungsplätze in Kindertagesstätten erfolgt im Fachbereich Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover, Sachgebiet Kindertagesstättenplanung (siehe separates Adressobjekt).

Welche Gebühren fallen an?

Der Antrag auf Kostenübernahme ist zu stellen bei der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragsteller müssen keine Fristen beachten.

Die Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für den Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie den Antrag unverzüglich weiter.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer des Antrages hängt von vielen unterschiedlichen Voraussetzungen ab.

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Eingliederungshilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.

Was sollte ich noch wissen?

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Zudem halten die zuständigen Behörden für Eingliederungshilfe auf ihren Internetseiten Informationen zu den Leistungen und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bereit.

Unterstützende Institutionen

Ein weiterer Ansprechpunkt ist die Fachberatung Hören, Sprache und Sehen beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, wenn Sie Fragen zu einer festgestellten oder vermuteten Sprach- oder Hörbehinderung Ihres Kindes haben.


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