Ein erhöhtes Wohngeld wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt.
Wohngeld Erhöhungsantrag
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
In der Regel wird das erhöhte Wohngeld wieder für 12 Monate bewilligt.
Der Bewilligungszeitraum wird verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Wohngeldstelle der Landeshauptstadt Hannover.
Voraussetzungen
Das Wohngeld wird auf Antrag neu bewilligt, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
- die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,
- die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 10 Prozent erhöht oder
- sich das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert
und dies zu einem höheren Wohngeld führt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise über das verringerte Einkommen
- Nachweis über die erhöhte Miete oder Belastung
- Nachweis über sonstige Änderungen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Erhöhungsantrag gestellt worden ist.
Was sollte ich noch wissen?
Hat sich die Miete oder Belastung rückwirkend um mehr als 10 Prozent erhöht, kann ein erhöhtes Wohngeld ggf. auch rückwirkend bewilligt werden, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraumes.
Ansprechpartner/in
50.3 - Wohngeld | |
50 - Fachbereich SozialesHamburger Allee 25 30161 Hannover Telefon: +49 511 168-2001 Telefax: +49 511 168-46364 E-Mail: wohngeld@hannover-stadt.deHomepage: https://serviceportal.hannover-stadt.de/wohngeld | Telefonische Erreichbarkeit: |
Anträge und andere Unterlagen senden Sie uns bitte nach Möglichkeit online zu. Daneben besteht auch die Möglichkeit, Anträge per Mail oder Post zu übermitteln . Durch das hohe Aufkommen an Anfragen durch die Wohngeldreform, bitten wir bei Anrufen um Geduld; die Hotline ist teilweise überlastet. |