Wohnberechtigungs­schein "B-Schein"

Allgemeine Informationen

Ein "B-Schein" dient als Nachweis dafür, dass Sie die Voraussetzungen zum Bezug einer geförderten Wohnung erfüllen.

Nicht alle geförderten Wohnungen werden über die Landeshauptstadt Hannover vermittelt, auch private Vermieter, Wohnungsunternehmen oder Genossenschaften verlangen daher vor der Vermietung der Wohnung einen Wohnberechtigungsschein vom Mietinteressenten.

Wenn Wohnungen für bestimmte Personengruppen gefördert wurden (zum Beispiel für Rollstuhlfahrerinnen und –fahrer oder für Alleinerziehende) dient der Wohnberechtigungsschein als Nachweis, dass Sie zu dieser Personengruppe gehören.

Der Wohnberechtigungsschein legt auch fest, wie groß die geförderte Wohnung sein darf, die Sie beziehen können.

Gesetzlich geregelt ist dabei:

  • 1 Person: 50 qm
  • 2 Personen: 60 qm
  • 3 Personen: 75 qm
  • jede weitere Person: + 10 qm

Im Einzelfall können höhere Wohnflächen gelten, bitte lassen Sie sich entsprechend beraten.

Verfahrensablauf

Wohnen Sie im Stadtgebiet Hannover oder beabsichtigen Sie in eine konkrete Wohnung im Stadtgebiet Hannover zu ziehen, dann können Sie Ihren Antrag bei uns stellen.

Wenn Sie einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein erhalten möchten, ohne dass Sie eine bestimmte Wohnung damit beziehen möchten, informieren Sie sich bitte bei Ihrer "Heimatgemeinde" welche Behörde für Sie zuständig ist, wenn sich diese im Land Niedersachsen befindet.

Sie können uns Ihren Antrag schriftlich mit den erforderlichen Nachweisen zusenden oder den Antrag während unserer Sprechzeiten bei uns abgeben. Die dafür erforderlichen Vordrucke können Sie sich unter Anträge & Formulare herunterladen.

Alternativ können die Sie Ihren Antrag gern online übermitteln. Nutzen Sie hierfür bitte unser Online-Formular. Auf diesem Weg können auch Unterlagen nachgereicht werden oder Sie können uns eine Nachricht zukommen lassen

Wo gilt ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein?

Seit dem 01.01.2010 hat das Land Niedersachsen ein eigenes Wohnraumfördergesetz erlassen und die Einkommensgrenzen neu geregelt. Nähere Informationen zur Einkommensberechnung finden Sie im Antragsformular. Daher können Sie den Wohnberechtigungsschein nur noch für den Bezug von Wohnungen verwenden, die in Niedersachsen liegen. Bitte beachten Sie, dass dieser Wohnberechtigungsschein nicht ausreicht, wenn Sie in ein anderes Bundesland umziehen möchten.

An wen muss ich mich wenden?

Eine persönliche Vorsprache ist nur mit einem Termin möglich. Bitte kontaktieren Sie uns hierzu über die unten genannte Telefonnummer.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.

Voraussetzungen

Je nach Förderung der Wohnung gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen.

Für alle Förderungen gilt unter anderem:

  • die maßgebliche Einkommensgrenze muss eingehalten werden,
  • als ausländischer Wohnungssuchender müssen Sie (und Ihre Angehörigen) über eine – mindestens auf ein Jahr befristete - Aufenthaltserlaubnis verfügen.
  • Die Einkommensgrenzen orientieren sich an der Größe des Haushaltes und an der jeweiligen Förderung der Wohnung.

    Einige Bundesländer (auch Niedersachsen) haben die Möglichkeit genutzt, bei der Förderung von neuen Objekten in bestimmten Gebieten höhere Einkommensgrenzen festzulegen. Zusätzlich gibt es Wohnungen, bei denen eine sogenannte "erweiterte" (um bis zu 60 Prozent erhöhte) Einkommensgrenze gilt.

    Suchen Sie privat eine Wohnung und fordert Sie der Eigentümer auf, einen Wohnberechtigungsschein vorzulegen, erkundigen Sie sich daher bitte, welche Einkommensgrenze für die betroffene Wohnung gilt. Handelt es sich um eine Wohnung im Stadtgebiet Hannover, können wir Ihnen bei dieser Frage gern weiterhelfen.

    Einen groben Überblick bietet Ihnen diese Tabelle - siehe Link unten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Einzelfall vorgelegt werden müssen, klären Sie bitte in einem kurzen Telefonat mit uns. Je nach Ihrer persönlichen Situation können sehr unterschiedliche Nachweise erforderlich sein. Erwarten Sie zum Beispiel ein Kind, kann dieses unter Umständen auch bereits vor der Entbindung mit berücksichtigt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines ist gebührenpflichtig. Sie können die Gebühr entweder bar nach Terminvereinarung bei unseren Sachbearbeiter*innen entrichten oder den Betrag überweisen. Einzelheiten zum Verfahren und zur Höhe der Gebühr entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.

Bearbeitungsdauer

Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Behörde kann Klage erhoben werden. Weitere Informationen finden Sie im Bescheid/ Wohnberechtigungsschein.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Bitte informieren Sie sich bei der Kommune, bei der Sie den Antrag stellen, ob eine Online-Antragstellung möglich ist.

Was sollte ich noch wissen?

Wohnungssuche mit einem Wohnberechtigungsschein

Nicht alle Wohnungen, für die Sie einen Wohnberechtigungsschein benötigen, werden über die Landeshauptstadt Hannover vermittelt. Wenn Sie derzeit in unzureichenden Wohnverhältnissen lebe, könnte die ergänzende Wohnungsvermittlung über die Landeshauptstadt Hannover möglich sein.

Auch auf dem privaten Wohnungsmarkt (über Anzeigen, Internet oder ähnliche) können Sie sich über geförderte Wohnungen informieren. Wohnungen, bei denen eine höhere Einkommensgrenze zu beachten ist, werden generell nur über die Eigentümer vermittelt.


zuklappenAnsprechpartner/in
61.43.1 - Wohnungsvermittlung und Wohnberechtigungsscheine
61.4 - Stadterneuerung und WohnenSallstr. 16
30171 Hannover
Telefon: +49 511 168-46406
Telefax: +49 511 168-41598
E-Mail:

Persönliche Vorsprachen nach vorheriger Terminabsprache.

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