Die behördliche Namensänderung richtet sich ausschließlich an deutsche Staatsangehörige bzw. Personen mit einem Sonderstatus: Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge, Asylberechtigte. Andere ausländische Personen wenden sich bitte an die zuständigen Behörden ihres Heimatstaates.
Inhaltlich ist darauf hinzuweisen, dass der Name nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht.
Die Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) dient nicht dem Zweck, die im BGB enthaltenen Regelungen (z.B. zur Namensführung eines Kindes oder in der Ehe) beliebig zu erweitern. Sie hat Ausnahmecharakter.
Nach diesem Gesetz darf einem Antrag auf Namensänderung nur entsprochen werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Hinweise für die Auslegung des Begriffes „wichtiger Grund“ ergeben sich aus den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz und aus der Rechtsprechung (z.B. ein Name ist anstößig, lächerlich, schwer auszusprechen, schwer zu schreiben, sehr lang, sehr umständlich).
Die Namensänderung dient nur dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, dem Antragsteller zu einem Namen zu verhelfen, der ihm persönlich besser gefällt oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt. Rein persönliche Wünsche, Gefühle und Vorstellungen allein rechtfertigen eine Namensänderung nicht