Vergnügungsteuer

Allgemeine Informationen

Besteuert werden die im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen.

Dazu gehören Tanzveranstaltungen, Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art, Vorführungen bestimmter Filme, das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs oder ähnlichen Einrichtungen und die Benutzung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten.

Steuerschuldner*in ist je nach Steuertatbestand die*der Veranstalter*in, die*der Halter*in der Spiel- und Unterhaltungsapparate, die*der Eigentümer*in bzw. Nutzer*in der Räume oder die Person, der die Einnahmen zufließen.

Verfahrensablauf

Die*Der Steuerschuldner*in hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes eine Steuermeldung auf einem von der Landeshauptstadt Hannover vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Anschließend wird die Vergnügungsteuer per Bescheid festgesetzt.

Gibt die*der Steuerschuldner*in ihre*seine Steuermeldung nicht oder nicht vollständig ab, so können fehlende Besteuerungsgrundlagen gemäß der Abgabenordnung geschätzt werden. Bei Nicht- oder verspäteter Abgabe von Steuermeldungen können darüber hinaus Verspätungszuschläge erhoben werden.

Die Steuer ist zu dem im Bescheid genannten Fälligkeitsdatum zu entrichten.

Die*Der Steuerschuldner*in hat die erstmalige Inbetriebnahme, die Außerbetriebnahme und Änderungen des Aufstellortes von Spielgeräten bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme/Außerbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten. Die übrigen steuerpflichtigen Veranstaltungen sind bei der Landeshauptstadt Hannover spätestens 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen.

Zur Anmeldung sind alle Personen verpflichtet, die nach der Vergnügungsteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover, Steuerschuldner sind. Wer diese Verpflichtung missachtet muss mit der Festsetzung eines Bußgeldes rechnen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Steuer wird je nach Steuertatbestand entweder als Steuer nach der Veranstaltungsfläche, Vorführungsgerätesteuer oder als Spielgerätesteuer erhoben.

Der Beginn und das Ende der Steuerpflicht, die jeweilige Bemessungsgrundlage und die Steuersätze sind auf den jeweiligen Steuertatbestand bezogen in der Vergnügungsteuersatzung geregelt.

Rechtsgrundlage

Die Landeshauptstadt Hannover erhebt eine Vergnügungsteuer aufgrund der vom Rat am 15.12.2011 beschlossenen und 2015 aktualisierten Vergnügungsteuersatzung. Bei der Vergnügungsteuer handelt es sich um eine kommunale Aufwandsteuer auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.

Was sollte ich noch wissen?

Falls die*der Steuerpflichtige mit der Festsetzung oder Erhebung der Steuer nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht einzulegen.

Sollten bis zur Entscheidung über die Klage die Steuern fällig werden, müssen diese termingerecht gezahlt werden. Ein Rechtsbehelf hat nach § 80 Absatz 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung. Eventuell überzahlte Beträge werden später erstattet oder verrechnet.

Werden festgesetzte Steuern nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, sind Säumniszuschläge zu erheben. Auf Antrag können festgesetzte Steuern gestundet oder erlassen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Im Fall der Stundung sind Stundungszinsen zu zahlen.


zuklappenAnsprechpartner/in
20.31.2 - Vergnügungsteuer
Johannssenstr. 10
30159 Hannover
Telefon: +49 511 168-47164
Telefax: +49 511 168-30780
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