Die*Der Steuerschuldner*in hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes eine Steuermeldung auf einem von der Landeshauptstadt Hannover vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Anschließend wird die Vergnügungsteuer per Bescheid festgesetzt.
Gibt die*der Steuerschuldner*in ihre*seine Steuermeldung nicht oder nicht vollständig ab, so können fehlende Besteuerungsgrundlagen gemäß der Abgabenordnung geschätzt werden. Bei Nicht- oder verspäteter Abgabe von Steuermeldungen können darüber hinaus Verspätungszuschläge erhoben werden.
Die Steuer ist zu dem im Bescheid genannten Fälligkeitsdatum zu entrichten.
Die*Der Steuerschuldner*in hat die erstmalige Inbetriebnahme, die Außerbetriebnahme und Änderungen des Aufstellortes von Spielgeräten bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme/Außerbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten. Die übrigen steuerpflichtigen Veranstaltungen sind bei der Landeshauptstadt Hannover spätestens 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen.
Zur Anmeldung sind alle Personen verpflichtet, die nach der Vergnügungsteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover, Steuerschuldner sind. Wer diese Verpflichtung missachtet muss mit der Festsetzung eines Bußgeldes rechnen.