Ob für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage eine Baugenehmigung notwendig ist oder nicht, ist in der Niedersächsische Bauordnung (NBauO) geregelt.
Zur Niedersächsischen Bauordnung gehört ein Anhang (Anhang zu §60 Absatz 1 NBauO - AnhangNBauO).
In diesem Anhang sind alle sogenannten verfahrensfreien Baumaßnahmen aufgeführt, für die Sie weder eine Baugenehmigung beantragen noch eine Anzeige oder Mitteilung bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen müssen. Zudem gibt es einige andere verfahrensfreie Baumaßnahmen, die in §60 Abs.2 NBauO aufgeführt sind.
Neben den verfahrensfreien Maßnahmen gibt es auch Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung brauchen, jedoch der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt werden müssen. Dies sind so genannten genehmigungsfreien Baumaßnahmen. Sie sind in § 62 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) geregelt.
Zu genehmigungsfreien Baumaßnahmen gehören ebenfalls viele Wohn- und sonstigen Gebäuden in Bebauungsplangebieten, die als reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete festgesetzt sind. Außerdem sind einige sonstige bauliche Anlagen in Bebauungsplangebieten mit der Festsetzung als Gewerbegebiet oder Industriegebiet verfahrensfrei. Welche Bauvorhaben jeweils begünstigt sind, können Sie in §62 NBauO nachlesen.
Da Sie keine Baugenehmigung, sondern nur eine sogenannte Erschließungsbestätigung erhalten, tragen Sie als Bauherrin oder Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung der rechtlichen und technischen Anforderungen an das Bauvorhaben.
Das Mitteilungsverfahren ist speziell für Sie als Bauherrin oder Bauherrn interessant, da Verfahrenszeit und Gebühren im Verhältnis zu einem Bauantragsverfahren in der Regel deutlich reduziert sind und Sie Ihre Baumaßnahme schneller beginnen können.
Sie können jedoch verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.