Verfahrensfreie und genehmigungsfreie Baumaßnahmen - Mitteilungsverfahren

Allgemeine Informationen

Ob für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage eine Baugenehmigung notwendig ist oder nicht, ist in der Niedersächsische Bauordnung (NBauO) geregelt.

Zur Niedersächsischen Bauordnung gehört ein Anhang (Anhang zu §60 Absatz 1 NBauO - AnhangNBauO).

In diesem Anhang sind alle sogenannten verfahrensfreien Baumaßnahmen aufgeführt, für die Sie weder eine Baugenehmigung beantragen noch eine Anzeige oder Mitteilung bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen müssen. Zudem gibt es einige andere verfahrensfreie Baumaßnahmen, die in §60 Abs.2 NBauO aufgeführt sind.

Neben den verfahrensfreien Maßnahmen gibt es auch Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung brauchen, jedoch der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt werden müssen. Dies sind so genannten genehmigungsfreien Baumaßnahmen. Sie sind in § 62 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) geregelt.

Zu genehmigungsfreien Baumaßnahmen gehören ebenfalls viele Wohn- und sonstigen Gebäuden in Bebauungsplangebieten, die als reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete festgesetzt sind. Außerdem sind einige sonstige bauliche Anlagen in Bebauungsplangebieten mit der Festsetzung als Gewerbegebiet oder Industriegebiet verfahrensfrei. Welche Bauvorhaben jeweils begünstigt sind, können Sie in §62 NBauO nachlesen.

Da Sie keine Baugenehmigung, sondern nur eine sogenannte Erschließungsbestätigung erhalten, tragen Sie als Bauherrin oder Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung der rechtlichen und technischen Anforderungen an das Bauvorhaben.

Das Mitteilungsverfahren ist speziell für Sie als Bauherrin oder Bauherrn interessant, da Verfahrenszeit und Gebühren im Verhältnis zu einem Bauantragsverfahren in der Regel deutlich reduziert sind und Sie Ihre Baumaßnahme schneller beginnen können.

Sie können jedoch verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Verfahrensablauf

Sie reichen als Bauherrin oder Bauherr alle notwendigen Unterlagen über das Online-Portal bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Dort wird zunächst die Vollständigkeit geprüft. Falls es erforderlich sein sollte, werden Sie aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen oder die eingereichten Unterlagen nachzubessern.

Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie als Bauherrin oder Bauherr innerhalb eines Monats eine sogenannte Erschließungsbestätigung.

Sollten Sie die Mitteilung über Ihre geplante Baumaßnahme für ein Grundstück eingereicht haben, für das künftig andere planungsrechtliche Voraussetzungen gelten sollen, kann es sein, dass Sie einen Bescheid nach §15 Baugesetzbuch (BauGB) über die Zurückstellung des Bauvorhabens erhalten.

Das tritt dann ein, wenn der Rat der Stadt eine Veränderungssperre oder die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat.

Eine inhaltliche Prüfung der Bauvorlagen im Mitteilungsverfahren erfolgt nur insoweit, wie das für die Klärung der Erschließung oder der eventuellen Zurückstellung notwendig ist.

Soweit aufgrund der Art des Bauvorhabens eine Prüfung der Statik, des Brandschutzes oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, wird diese gesondert durchgeführt. Über diese Prüfung erhalten Sie einen separaten Bescheid.

An wen muss ich mich wenden?

Zugriff auf das Portal erhalten Sie über den Link:

https://ebgv.hannover-stadt.de/

Für Fragen zur Nutzung des Portals können Sie sich via Mail oder per Telefon an uns wenden:
Mail:

Mo. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr unter der Telefonnummer: 0511-168-43322

Voraussetzungen

Genehmigungsfreie und verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechtes ebenso einhalten, wie die Vorhaben, die einer Baugenehmigung bedürfen.

Notwendige Ausnahmen oder Befreiungen nach städtebaulichem Planungsrecht oder geplante Abweichungen von Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung und darauf basierender Gesetze und Verordnungen, müssen vorher beantragt und erteilt sein.

Je nach Bauvorhaben ist es möglich, dass auch eine Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde über die Eignung der Rettungswege und eine Prüfung des Brandschutzes oder der statischen Berechnungen notwendig ist.

Genehmigungen oder Erlaubnisse aufgrund anderer Gesetze und Verordnungen, wie beispielsweise des Denkmalrechtes oder des Naturschutzrechtes, müssen von Ihnen als Bauherrin oder Bauherrn gesondert eingeholt, der Bauaufsichtsbehörde jedoch nicht vorgelegt werden.

Um die Anzeige zu einem Mitteilungsverfahren einreichen zu können, müssen Sie sich als Bauherrin oder Bauherr einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers bedienen, die oder der in Niedersachsen bauvorlageberechtigt ist.

Dazu erhalten Sie bei der Architektenkammer Niedersachsen Auskunft.

Dort werden Listen über bauvorlageberechtigte Personen geführt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen einzureichen sind, richtet sich nach der Art des jeweiligen Bauvorhabens.

Mindestens einzureichen sind:

  • Bauvorlagen (z. B. Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Berechnungen zu Abstandsflächen, Nachweise zu Pkw-Einstellplätzen u.a.)

Gegebenenfalls zusätzlich notwendig sind:

  • Bautechnische Nachweise zu Standsicherheit und Brandschutz
  • Unterlagen zur Eignung der Rettungswege

Genaueres finden Sie in §62 Abs.3 NBauO und in der Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (BauVorlVO)

Den Erhebungsbogen für Bautätigkeit finden Sie unter www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) und der Anlage 1 der BauGO.

Welche Fristen muss ich beachten?

Mit dem Bau dürfen Sie beginnen, sobald Sie eine Bestätigung der Landeshauptstadt Hannover darüber erhalten haben, dass die Erschließung gesichert ist und das Bauvorhaben nicht aus städtebaulichen Gründen zurückgestellt werden soll.

Diese Bestätigung soll die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ausstellen.

Es tritt nach Ablauf des Monats aber keine sogenannte Genehmigungsfiktion ein. Das heißt, Sie müssen in jedem Fall die Bestätigung abwarten, bevor Sie mit dem Bau beginnen dürfen.

Vor Baubeginn müssen auch – soweit erforderlich – alle anderen Voraussetzungen (siehe oben) erfüllt sein.

Die Erschließungsbestätigung gilt für drei Jahre. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie mit Ihrer Baumaßnahme begonnen haben. Die Bestätigung verfällt auch, wenn der Bau zwar innerhalb dieser Frist begonnen, dann aber mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

In diesen Fällen ist die Bestätigung erneut einzuholen.

Haben sich die rechtlichen Vorgaben inzwischen geändert, kann es sein, dass die Voraussetzungen für eine Neuerteilung nicht mehr vorliegen.

Was sollte ich noch wissen?

Haben Sie Zweifel, ob für eine beabsichtigte Baumaßnahme eine Baugenehmigung notwendig ist oder das Mitteilungsverfahren gewählt werden kann, wenden Sie sich bitte an eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser. Diese oder dieser kann Sie auch darüber beraten, welche konkreten Unterlagen einzureichen sind.


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61 - Fachbereich Planen und StadtentwicklungRudolf-Hillebrecht-Platz 1
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