Verbraucherinformationsgesetz

Allgemeine Informationen

Informationen für Verbraucher

Durch das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei den zuständigen Behörden vorliegenden Informationen über Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände, Kosmetika oder Wein sowie über technische Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes, z. B. Haushaltsgeräte oder Heimwerkerartikel.

Welche Auskünfte kann ich bekommen?

Von den Behörden können Auskünfte zu folgenden Sachverhalten gewährt werden:

  • nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und das Futtermittelgesetzbuches,
  • Gefahren/Risiken, die von Erzeugnissen oder Verbraucherprodukten für Verbraucher ausgehen,
  • Zugang zu Daten über die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie ihre Beschaffenheit,
  • Kennzeichnung, Herkunft, Verwendung, Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
  • Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
  • Überwachungsmaßnahmen, Auswerten dieser Tätigkeiten, Statistiken über Verstöße
  • Haushaltsgeräte, Möbel und Heimwerkerartikel.

Bekomme ich immer Auskunft?

Durch die Behörde wird entschieden, ob die Auskunft erteilt werden kann. Von einer Weitergabe ausgeschlossen sind beispielsweise Informationen, die sich auf laufende Verwaltungsverfahren beziehen, nachteilige Auswirkungen haben können auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte oder der Vertraulichkeit der Beratung von Behörden unterliegen.

Verfahrensablauf

Es muss ein Antrag gestellt werden, der hinreichend bestimmt sein muss.

Welche Gebühren fallen an?

Verbraucheranfragen können kostenpflichtig sein und werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

Vor der Erhebung von Kosten soll der Antragsteller über dessen voraussichtliche Höhe informiert werden. Er hat das Recht, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.

Bearbeitungsdauer

Eine Auskunft wird in der Regel innerhalb eines Monats erteilt. Sofern Dritte von dem Auskunftsbegehren betroffen sind, etwa Lebensmittelunternehmer, müssen die Behörden diese in einem Verwaltungsverfahren zunächst zu dem Auskunftsbegehren anhören. In diesen Fällen verlängert sich die Frist zur Auskunftserteilung auf zwei Monate.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG)

§ 2 VIG, § 7 VIG i.V.m § 1 und Ziffer XII der Anlage der GOVV und § 1 Abs. 1 und Ziffer 120.1 der Anlage der AllGO


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