Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt/nach der Geburtsbeurkundung

Allgemeine Informationen

Nach deutschem Recht ist grds. der Ehemann der Kindesmutter Vater des Kindes. Ist die Mutter nicht verheiratet, kann sich die Vaterschaft durch entsprechende Anerkennung ergeben.

In besonderen Fällen gibt es auch während einer bestehenden Ehe die Möglichkeit für eine anderweitige Vaterschaftsanerkennung.

Durch eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft wird ausschließlich die väterliche Abstammung vermittelt, das Sorgerecht für das Kind (im Regelfall bei der Mutter) wird dadurch nicht verändert.

Die Vaterschaft kann vor der Geburt des Kindes anerkannt werden oder auch zu jedem späteren Zeitpunkt.

Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Anerkennung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Erklärung kann bei jedem Standesamt, beim Jugendamt oder vor einem Notar abgegeben werden.

Ist beabsichtigt, mit der Vaterschaft auch eine Regelung zum gemeinsamen Sorgerecht zu treffen, so kann dies nur beim Jugendamt oder vor einem Notar erfolgen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für diese Erklärung sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Personalausweis oder Pass beider Elternteile
  • Geburtsurkunden beider Elternteile im Original, ggf. mit Übersetzung nach ISO-Norm im Original
  • Mutterpass (bei Erklärung vor der Geburt)
  • Geburtsurkunde des Kindes (bei Erklärung nach der Geburtsbeurkundung)
  • Sollte die Mutter geschieden sein: Scheidungsurteil mit Vermerk der Rechtskraft
  • Sollte die Scheidung noch nicht rechtkräftig aber bereits beantragt sein: Bescheinigung über den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens
  • Sollte ein Elternteil minderjährig sein, nehmen Sie bitte unbedingt vor dem Termin Kontakt mit uns unter der E-Mail 32.31.2@hannover-stadt.de auf

Sollten Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen, bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit.

Welche Gebühren fallen an?

Die Erklärung ist gebührenfrei. Wird ein*e Dolmetscher*in benötigt, fällt eine Gebühr in Höhe von 15 € an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erklärung ist nicht fristgebunden. Sie wird wirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.


zuklappenAnsprechpartner/in
51.15 - Unterhaltsrechtsstelle
51 - Fachbereich Jugend und FamilieJoachimstr. 8
30159 Hannover
Telefon: +49 511 168-45179
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Termine nur nach vorheriger Vereinbarung.


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Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

32.31.2 - Urkundenservice und Folgebeurkundungen
32.3 - Standesamt und StaatsangehörigkeitAm Schützenplatz 1
30169 Hannover
Telefon: +49 511 168-42974
Telefax: +49 511 168-43376
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Montag: 08:30 bis 12:30 Uhr
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Freitag: geschlossen

Telefonische Erreichbarkeit
Montag, Mittwoch, Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Hinweis zu den Öffnungszeiten
Die genannten Öffnungszeiten gelten für Spontankund*innen am Info-Schalter des Standesamtes. Hier können Sie insbesondere Urkunden bestellen oder Unterlagen abgeben.
Individuelle Beratungen und auch die Abgabe von Erklärungen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Bitte informieren Sie sich auf den entsprechenden Seiten über die jeweiligen Ansprechpartner*innen und nutzen auch unser Online-Angebot, insbesondere die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und die Online-Bestellung von Urkunden. Sofern möglich, empfehlen wir auch, z. B. Unterlagen per Post oder direkt über unseren Hausbriefkasten einzureichen.


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vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

Anreise

Bahn:
3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo)
3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg)
Bus:
100, 200 (HDI Arena)
120 (Waterlooplatz)
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