Nach deutschem Recht ist grds. der Ehemann der Kindesmutter Vater des Kindes. Ist die Mutter nicht verheiratet, kann sich die Vaterschaft durch entsprechende Anerkennung ergeben.
In besonderen Fällen gibt es auch während einer bestehenden Ehe die Möglichkeit für eine anderweitige Vaterschaftsanerkennung.
Durch eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft wird ausschließlich die väterliche Abstammung vermittelt, das Sorgerecht für das Kind (im Regelfall bei der Mutter) wird dadurch nicht verändert.
Die Vaterschaft kann vor der Geburt des Kindes anerkannt werden oder auch zu jedem späteren Zeitpunkt.
Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Anerkennung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden.