Straßenreinigung

Allgemeine Informationen

Die Straßenreinigungsgebühren werden nach der Straßenreinigungssatzung und -verordnung des Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) vom Sachgebiet Grundbesitzabgaben und Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt Hannover im Auftrag für aha sowohl für Anliegergrundstücke als auch für die sonstigen durch die Straßen erschlossenen Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) erhoben.

Maßstab ist die Frontlänge des Grundstückes und die Reinigungsklasse, zu der die jeweilige Straße gehört.

Bei Anliegergrundstücken ist die Frontlänge die Seite des Grundstücks, mit der es der Straße anliegt. Liegt ein Grundstück mehreren Straßen an, werden sämtliche anliegenden Fronten zugrunde gelegt. Bei Hinterliegergrundstücken gilt als Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, von der es erschlossen wird.

Die maßgeblichen Reinigungsklassen der jeweiligen gebührenpflichtig gereinigten Straßen sind im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungsverordnung nach den Kriterien Verkehrsbelastung und Verschmutzungsgrad von aha festgelegt. Der Reinigungsumfang kann auch die Gehwege einschließen. Die Reinigungsintervalle reichen von der zweiwöchentlichen bis zur täglichen Reinigung.

Wenn die Straßenreinigung aus zwingenden Gründen vorübergehend eingestellt werden muss (z. B. wegen Bauarbeiten), besteht ein Anspruch auf Gebührenminderung erst dann, wenn die Unterbrechung länger als einen Monat dauert.

An wen muss ich mich wenden?

Da die Reinigung von aha erledigt wird, ist  bei Fragen zur Häufigkeit und Qualität der Reinigung der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (kostenlose Service-Nr.: 0800-999 11 99 oder E-Mail: reinigungsorganisation@aha-region.de) der richtige Ansprechpartner.

Rechtsgrundlage

Straßenreinigungssatzung

Rechtsbehelf

Falls die/der Abgabenpflichtige mit der Festsetzung oder Erhebung der Abgabe nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht einzulegen.

Sollten bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf die Abgaben fällig werden, müssen diese termingerecht gezahlt werden. Ein Rechtsbehelf hat nach § 80 Absatz 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung. Eventuell überzahlte Beträge werden später erstattet oder verrechnet.

Werden festgesetzte Abgaben nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, sind Säumniszuschläge zu erheben. Auf Antrag können festgesetzte Abgaben gestundet oder erlassen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Im Fall der Stundung sind Stundungszinsen zu zahlen.

Was sollte ich noch wissen?

Die Grundbesitzabgaben Grundsteuer, Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren sind mit je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten. Auf Antrag ist eine jährliche Zahlungsweise zum 01.07. möglich. Werden Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume festgesetzt, werden diese einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.


zuklappenAnsprechpartner/in
20.32 - Grundbesitzabgaben und Zweitwohnungsteuer
Johannssenstr. 10
30159 Hannover
Telefon: +49 511 168-44186
Telefon: +49 511 168-43069
Telefax: +49 511 168-41180
E-Mail:

Montag: 09:00 - 15:00 Uhr
Dienstag: 09:00 - 15:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 - 15:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 13:00 Uhr
und nach Vereinbarung

zuklappenExterne Behörden
Region Hannover - aha AbfallwirtschaftKarl-Wiechert-Allee 60c
30625 Hannover
Telefon: +49 8009991199
Telefax: +49 8009991020
E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.aha-re­gion.­de/

 
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