Jeder Sterbefall ist dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet sind die Krankenhäuser und Alten- und Pflegeheime.
Hat sich der Sterbefall nicht in einer solchen Einrichtung ereignet, erfolgt die Anzeige in der Regel durch das beauftragte Bestattungsinstitut.
