Der förmliche Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch einen Staatsangehörigkeitsausweis erbracht. Dieser Ausweis ist erforderlich für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse (z. B. Adoption, Verbeamtung).
Vor der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises oder Ausweises über die Rechtsstellung als Deutsche/r muss die Staatsangehörigkeitsbehörde prüfen:
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutsche/r erworben haben,
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutsche/r etwa verloren haben.
Die deutsche Staatsbürgerschaft kann wie folgt erworben worden sein:
- Erwerb durch Geburt
- Bis 31.12.1974 erwarb das eheliche Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Vater deutscher Staatsangehöriger war.
- Das nichteheliche Kind erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt deutsche Staatsangehörige war.
- Ab 01.01.1975 erwirbt ein eheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Vater oder Mutter zum Zeitpunkt der Geburt deutsche Staatsangehörige waren.
- Erwerb durch Legitimation (bis 30.06.1998)
- Erwerb durch Adoption
- Erwerb durch Einbürgerung
- Seit 01.07.1993 erwirbt ein nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters, wenn die Vaterschaft rechtswirksam festgestellt wird.
Außer den Angaben zu Ihrer Person sind auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten.