Sonntagsöffnung

Allgemeine Informationen
 

Die zuständige Behörde darf eine Verkaufsöffnung an insgesamt sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr und höchstens für die Dauer von fünf Stunden täglich zulassen, dabei darf die Höchstzahl der Öffnungen in jedem Ortsbereich vier Sonntage nicht überschreiten.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, dass die Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen ausnahmsweise an Sonntagen geöffnet werden dürfen, wenn dafür

  1. ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt,
  2. ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt, oder
  3. ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund vorliegt.

Nicht zugelassen werden dürfen Öffnungen für Palmsonntag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und die Adventssonntage sowie für die staatlich anerkannten Feiertage und den 27. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt. Die Öffnungszeiten sollen außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen.

Die Behörde kann eine Genehmigung aufgrund eines herausragenden Anlasses für einzelne Verkaufsstellen erteilen.

An folgenden Sonntagen sind im Bereich der Landeshauptstadt Hannover die folgenden anlassbezogenen Sonntagsöffnungen in Planung:

Datum

Ortsbereich

Anlass

Genehmigungsstand

05.11.2023

Hainholz

Kunst & Kultur in Hainholz

Genehmigung wurde erteilt

12.11.2023

Innenstadt

Hannover hilft! - St. Martin

Genehmigung wurde erteilt

Anträge können von der überwiegenden Anzahl der der Verkaufsstellen in dem Gebiet, für das die Öffnung beantragt wird, und von einer sie vertretenden Personenvereinigung gestellt werden.

Aufgrund von verschiedenen Urteilen in den letzten Jahren sind Sonntagsöffnungen nur in unmittelbarer Nähe von Veranstaltungen möglich. Diese Veranstaltungen müssen von so besonderer Bedeutung sein, dass die erwartete Besucherzahl deutlich über der Zahl der für die Sonntagsöffnung erwarteten Kunden der anliegenden Geschäfte liegen muss. An den genannten Terminen können unterschiedliche Anlässe eine Öffnung der Ladengeschäfte im jeweiligen Umfeld begründen.

Verfahrensablauf

Eine Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie schriftlich oder online beantragen.

Wenn Sie die Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit schriftlich beantragen wollen:

  • Füllen Sie das betreffende Antragsformular vollständig aus.
  • Senden Sie dieses an die örtlich zuständige Behörde, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen.
  • Sind die erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
  • Die örtlich zuständige Behörde wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden. 
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.

Wenn Sie die Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit online beantragen möchten, sind die folgenden Schritte durchzuführen:

  • Aufruf des Online Dienstes
  • Füllen Sie die Felder des Online Dienstes vollständig aus und übersenden es an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen und Nachweise.
  • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Die örtlich zuständige Behörde prüft den Antrag.
  • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
  • Der Bescheid geht Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zu. 
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
Voraussetzungen

Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Wer in Hannover einen verkaufsoffenen Sonntag durchführen will, muss beim Fachbereich Öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Hannover einen entsprechenden Antrag stellen (Download siehe unten).

Die Antragsteller müssen für jeden einzelnen Standort, der sich an einer Sonntagsöffnung beteiligen will, hinsichtlich der erwarteten Anzahl der Veranstaltungsbesucherinnen und -besucher eine nachvollziehbare Prognose vorlegen. Es ist erforderlich zu schildern, wie viele Besucher allein für die Anlässe (ohne Öffnung der Ladengeschäfte) und wie viele Kunden für die Ladengeschäfte erwartet werden.

Ist das öffentliche Interesse an der Belebung eines Ortsbereichs, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt, Grund für die Sonntagsöffnung, so ist diese öffentliche Interesse im Rahmen der Antragstellung ausführlich und nachvollziehbar darzustellen.

Um nachvollziehen zu können, ob der Anlass für die geplante Sonntagsöffnung tatsächlich angemessen ist, benötigen wir mindestens folgende Angaben:

  • Datum, Zeitraum und voraussichtlicher Name / Thema der Veranstaltung, die den Anlass für die Öffnung darstellt, alternativ die Begründung des öffentlichen Interesses an der Belebung des Ortsbereichs,
  • Name und Kontaktdaten des Veranstalters,
  • genaue Angaben zum Ort der Veranstaltung (Zur Darstellung bieten sich entsprechend gekennzeichnete Karten an. Die Lage der Geschäfte und der Ort der Veranstaltung können auf einer gemeinsamen Karte dargestellt werden),
  • möglichst detaillierte Angaben zur Veranstaltung selbst (z.B. Anzahl und Art der Stände, Anzahl der beteiligten Verbände, Hinweis auf Erfahrungen mit früheren oder ähnlichen Veranstaltungen an anderen Orten etc.),
  • Auflistung der Ladengeschäfte mit Adresse, die aufgrund dieser Veranstaltung öffnen möchten*,
  • Prognose zur erwarteten Besucherzahl allein aufgrund der Veranstaltung an dem Sonntag mit Erläuterungen, so dass diese Prognose für uns nachvollziehbar ist,
  • Prognose zur erwarteten Besucherzahl allein aufgrund der Ladenöffnung (muss geringer sein, als die der Veranstaltung selbst) und
  • sonstige Informationen zu der geplanten Veranstaltung.
Welche Gebühren fallen an?

Die Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags sind wie folgt gestaffelt:

  • Kleinbetriebe mit einer Verkaufsfläche bis zu 150 m² = 150,00 Euro,
  • Mittelbetriebe mit einer Verkaufsfläche bis zu 1.000 m² = 200,00 Euro,
  • Großbetriebe mit einer Verkaufsfläche über 1.000 m² = 250,00 Euro.
  • Bei Antrag durch eine den Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung werden 700,00 Euro und in den einzelnen Stadtteilen mit wenigen Straßenzügen werden 500,00 Euro pro Termin berechnet.

Bei Anträgen für mehrere Termine werden für die zusätzlich beantragten Termine von den vorgenannten Beträgen pro Termin je 20 Euro erlassen.

Die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachung sind von den Antragstellern zu tragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Da wir im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch die Beteiligten wie z.B. die Kirchen und ver.di anhören müssen, bitten wir Sie um eine frühzeitige Antragstellung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Auslastung.

Rechtsgrundlage

Das Niedersächsisches Gesetz über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten vom 08.03.2007, geändert durch Gesetz vom 15.05.2019.

Rechtsbehelf
  • Widerspruch
  • Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.

zuklappenAnsprechpartner/in
32.22.1 - Gewerbemeldungen und -erlaubnisse
Am Schützenplatz 1
30169 Hannover
Telefon: +49 511 168-31157
Telefax: +49 511 168-31173
E-Mail:
Anreise

Bahnhaltestelle:
3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo)
3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg)
Bushaltestelle:
100, 200 (HDI Arena)
120 (Waterlooplatz)
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