Sonn- und Feiertagsfahrverbot/ Ferienreiseverordnung – Befreiung

Allgemeine Informationen

In Deutschland gilt an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 22 Uhr ein Fahrverbot zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern für LKW über 7,5 Tonnen und für alle LKW mit Anhänger (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten).
Außerdem gilt auf bestimmten Autobahnen und einigen Bundesstraßen an Samstagen in der Regel vom 01.07. bis zum 31.08. eines jeden Jahres von 7 bis 20 Uhr die Ferienreiseverordnung (Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße). Wer trotz Fahrverbot zwingend erforderliche Fahrten durchführen will, benötigt eine Ausnahmegenehmigung. Dann haben Sie die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag bei ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
Hinweis: Als Lastkraftwagen im Sinne dieser Vorschriften gelten auch Fahrzeuge, die zwar nicht als LKW zugelassen sind, aber zum Zeitpunkt der Fahrt nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

Verfahrensablauf

Die Antragstellung erfolgt bei der Straßenverkehrsbehörde per E-Mail, Fax oder schriftlich unter Angabe der unten genannten Informationen. Die Genehmigung wird Ihnen anschließend zugesandt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Landeshauptstadt Hannover ist für ihren Antrag örtlich zuständig, wenn

  • die Ladung innerhalb des Stadtgebietes aufgenommen wird oder
  • im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, im Stadtgebiet hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular (mit Firmenstempel, Unterschrift sowie Name des Ansprechpartners und ausführliche Begründung)
  • Eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1; für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung.
  • Bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z. B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer
  • Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen erforderlich sein – weiteres entnehmen Sie bitte dem Antrag (siehe "Dokumente").
Welche Gebühren fallen an?

Gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr:

  • Gebühren-Nr. 264 im Gebührenrahmen von 10,20 bis 767,00 €
  • Gebühren-Nr. 271 im Gebührenrahmen von 10,20 bis 179,00 €
    (Ausnahme von den Vorschriften der Ferienreiseverordnung)

Auskünfte zu den Gebühren der einzelnen Genehmigungen erteilt Ihnen die Straßenverkehrsbehörde unter Tel.: 0511/168 - 31219 / 33429 / 36460

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Antragsstellung bei der Straßenverkehrsbehörde sollte möglichst zwei Wochen vor dem geplanten Termin, mindestens jedoch fünf Werktage vorher erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Beachten Sie bitte, dass die Bearbeitung in der Regel bis zu 5 Werktage dauert.

Was sollte ich noch wissen?

Das Verbot gilt nicht für:

  • den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von:

  • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
  • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
  • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
  • leicht verderblichem Obst und Gemüse
  • lebenden Bienen
  • Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31)

Nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffene Fahrzeuge:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von Märkten, soweit es sich um mobile Verkaufsstände handelt, jeweils auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge, Mähdrescher)
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalls oder eines sonstigen Notfalls
  • Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden
  • nicht gewerbliche Fahrten von Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen

Für folgende Güter wird von einer Dringlichkeit ausgegangen:

Für Einzel-Ausnahmegenehmigungen auf Antrag (bitte beachten sie unter Hinweise die Punkte zu Dauer-Ausnahmegenehmigungen) wird für die Beförderung folgender Waren und Güter grundsätzlich von einer Dringlichkeit im Sinne von VwV I zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO ausgegangen:

  • lebende Tiere
  • Schnittblumen und lebende Pflanzen
  • frische, leicht verderbliche Lebensmittel
  • landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit
  • Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
  • Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
  • Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen
  • Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit dem Transport der oben genannten Güter stehen

Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen (einschließlich Seefähren) oder Flugzeugen können genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist.

Ausnahmegenehmigungen für andere Fahrten erfordern eine spezielle Dringlichkeitsprüfung und dürfen nur erteilt werden, wenn

  • ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Transports während der Verbotszeit besteht oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und
  • der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.

Dauerausnahmegenehmigungen dürfen nur in Sonderfällen erteilt werden, wenn die Erforderlichkeit des Transports für den gesamten Geltungszeitraum nachgewiesen ist und wenn außerdem die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.
Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Dringlichkeit der Beförderung durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist oder sonst glaubhaft macht.

Ausnahmegenehmigungen können für einzelne Sonntage oder Feiertage beantragt werden oder für einen längeren nachgewiesenen Zeitraum (maximal 3 Jahre).


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