Schlichtungsverfahren

Allgemeine Informationen

Gegenstand von Schlichtungsverfahren können vermögensrechtliche Ansprüche z. B. auf Schadensersatz oder Ansprüche aus einem Vertrag sein, soweit nicht Arbeitsgerichte zuständig sind.

Bestimmte zivilrechtliche Klagen vor den Amtsgerichten setzen ein vorheriges (erfolgloses) Streitschlichtungsverfahren voraus, in dem die Parteien versucht haben, gemeinsam eine Einigung herbei zu führen. Dieses gilt für Nachbarschaftsstreitigkeiten, für Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre und für Ansprüche wegen Verstoßes gegen das Benach­teiligungsverbot.

In Strafsachen ist die vorherige Durchführung des Schlichtungsverfahrens bei Hausfriedens­bruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung Voraussetzung für die Erhebung einer strafrechtlichen Privatklage.

Welche Vorteile hat dieses Verfahren?

Ein Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt trägt dazu bei, dass ein Konflikt dauerhaft beigelegt wird. Kommt eine Vereinbarung zustande, trennen sich die streitenden Parteien im Einvernehmen. Der soziale Frieden ist in den meisten Fällen wieder hergestellt.

Im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren ist das Schlichtungsverfahren vor ei­nem Schiedsamt deutlich günstiger.

Das Schlichtungsverfahren vor einem Schiedsamt verspricht überdies einen erfolgreichen Ausgang. In mehr als der Hälfte aller Fälle gelingt es den Parteien, unter der Anleitung einer fachkundigen Schiedsperson eine einvernehmliche Lösung für ihre Auseinandersetzung zu finden.

Die Landeshauptstadt Hannover hat für jeden Stadtbezirk ein eigenes Schiedsamt einge­richtet. Die Schiedspersonen werden von den Stadtbezirksräten für die Dauer von fünf Jah­ren gewählt. Sie arbeiten ehrenamtlich, sind umfassend geschult und unterstehen der Auf­sicht durch das Amtsgericht.

Auskunft über die zuständige Schiedsperson erhalten Sie beim Sachgebiet Schiedsamtwesen (siehe Adressfeld).

Die für Sie zuständigen Schiedspersonen finden Sie unten als Download - alphabetisch nach Stadtbezirken.

Verfahrensablauf

Ein Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt wird auf schriftlichen oder mündlichen An­trag einer Partei eingeleitet. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Antragsgeg­nerin oder der Antragsgegner wohnt. Die Parteien wer­den daraufhin zu einer mündlichen Schlichtungsverhandlung geladen. Hier wird die Angelegenheit unter Ausschluss der Öffent­lichkeit erörtert. Die Schiedsperson wird versuchen, eine sachgerechte Einigung herbeizu­führen. Kommt eine Vereinba­rung zustande, wird sie in einem Protokoll schriftlich festgehal­ten. Die Vereinbarung ist dann für die Parteien verbindlich. Aus ihr kann wie aus einem Urteil vollstreckt werden, wenn eine Partei die von ihr übernommenen Verpflichtungen nicht freiwil­lig erfüllt.

Kommt eine Einigung nicht zustande, erteilt die Schiedsperson eine Sühne-/Erfolglosigkeitsbescheinigung, die im Falle eines weiteren Klageverfahrens dem Amtsgericht vorzulegen ist.

Welche Gebühren fallen an?

Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 15 Euro zuzüglich Auslagen erhoben. Kommt eine Vereinbarung zustande, beträgt die Gebühr 25 Euro. Im Ausnahmefall kann die Gebühr unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles auf höchstens 50 Euro erhöht werden.


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