Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung nach § 4 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet oder
- Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
- Leistungen anbietet oder
- Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller/in oder nach Schaustellerart ausübt.
Sofern Sie eine dieser Tätigkeiten ausüben wollen, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Diese haben Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen.
Sie als Arbeitgeber müssen den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
Die Reisegewerbekartenpflicht entfällt, wenn für das Feilbieten von Waren auf einer Veranstaltung (zu besonderem Anlass) eine Erlaubnis erteilt worden ist. Die Art der angebotenen Waren soll in einem gewissen Zusammenhang zur anlassgebenden Veranstaltung stehen.