Pflegebedürftige in Heimen

Allgemeine Informationen

Pflegebedürftige Menschen in vollstationären Pflegeeinrichtungen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).

Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit mindestens Pflegegrad 2 oder höher haben einen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII, sofern

  • die eigenen Mittel (in der Regel das Einkommen, die Rente),
  • die Leistungen anderer Sozialleistungsträger (z. B. von der Pflegeversicherung) und
  • die Leistungen Dritter (z. B. von unterhaltspflichtigen Angehörigen)

nicht ausreichen, um die anfallenden Kosten in der Pflegeeinrichtung zu begleichen.

Um welche Kosten geht es?

Für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen ergibt sich grundsätzlich folgender Sozialhilfebedarf:

  • das Einrichtungsentgelt (für Unterkunft und Verpflegung, Pflegeaufwand und Investitionen)
  • der monatliche Barbetrag für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens
  • ggf. Übernahme freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie
  • erforderliche einmalige Beihilfen (z. B. für Bekleidung).

Eigene Einkünfte und eigenes Vermögen sind einzusetzen

Die Pflegebedürftigen müssen in der Regel grundsätzlich alle eigenen verfügbaren Einkünfte einsetzen bis auf die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Anrechnungsfrei bleiben auch die Leistungen für Kindererziehung in der Rente für Personen bis zu den Geburtsjahrgängen 1921. Darüber hinaus ist auch das Vermögen - ggf. auch verschenktes Vermögen - einzusetzen, sofern es nicht nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschützt ist.

Wer kann noch helfen?

Vorrangige soziale Leistungen sind in der Regel bei folgenden anderen Trägern möglich:

  • Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI bei den Pflegekassen, sofern eine diesbezügliche Versicherung vorliegt
  • Beihilfen von öffentlichen Dienststellen bei entsprechender Anspruchsberechtigung
  • ggf. Leistungen für Blinde (z. B. Landesblindengeld über Kommune bzw. Landessozialamt)
  • Wohngeld von den zuständigen Wohngeldstellen

Unterhaltspflichtige Kinder müssen einen Unterhaltsbetrag für ihre Eltern erbringen, soweit ihnen dieses unter Berücksichtigung der eigenen Verpflichtungen - auch gegenüber Ehegatten und eigenen Kindern - möglich ist.

Bei der Landeshauptstadt Hannover ist für die sozialhilferechtliche Bearbeitung der Fachbereich Senioren, Bereich Wirtschaftliche Hilfen in Einrichtungen, Osterstr. 31, 30159 Hannover, zuständig.


zuklappenAnsprechpartner/in
57.1 - Wirtschaftliche Hilfen
57 - Fachbereich SeniorenOsterstr. 31
30159 Hannover
Telefon: +49 511 168-42345
Telefax: +49 511 168-44761
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­se­nio­ren­be­ra­tung-han­no­ver­.­de/­wirt­schaft­li­che-hil­fen
Öffentlicher Nahverkehr:

Haltestelle Markthalle / Landtag mit der Stadtbahn Linie 3,7,9,10 sowie Haltestelle Kröpke Linien 1-17

Parkplätze sind in den umliegenden Parkhäusern kostenpflichtig vorhanden
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