Namensführung von Neugeborenen

Allgemeine Informationen

Hinweise zur Vornamenswahl

Der Erwerb des Vornamens richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem ein Kind angehört.

Bei einem deutschen Kind steht das Recht zur Vornamenswahl den sorgeberechtigten Eltern zu.  Sie haben dabei das Kindeswohl zu beachten.

Für ausländische Kinder können sich aus dem Recht ihres Heimatstaates weitere Einschränkungen ergeben.

Auskünfte über die Zulässigkeit von Vornamen oder deren richtige Schreibweise erhalten Sie beim Standesamt.

Hinweise zum Familiennamen

Nach deutschem Recht ergeben sich zwei grundsätzliche Situationen mit entsprechenden Folgen für die Namensführung:

  • Die Eltern sind miteinander verheiratet:
    Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, bestimmen sie den Familiennamen, den die Mutter oder der Vater führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet:
    Für ein ausländisches Kind ist anhand des Heimatrechts zu prüfen, welchen Namen das Kind führt.

    Ist die Mutter allein sorgeberechtigt, erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter führt. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen, wenn dieser die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt hat und der Namenserteilung zustimmt. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, bestimmen Sie den Familiennamen, den die Mutter oder der Vater führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Welche Fristen muss ich beachten?

Sofern die Eltern den Geburtsnamen des Kindes mangels Einigung nicht innerhalb eines Monats nach der Geburt bestimmt haben, muss die Standesbeamtin/der Standesbeamte dem zuständigen Familiengericht eine Mitteilung machen. Das Familiengericht überträgt dann einem Elternteil das Bestimmungsrecht.


zuklappenAnsprechpartner/in
32.31.3 - Beurkundung Geburten und Sterbefälle
32.3 - Standesamt und StaatsangehörigkeitSchützenplatz 1
30169 Hannover
Telefon: +49 511 168-41295
Telefax: +49 511 168-49396
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Telefonische Erreichbarkeit
Montag, Mittwoch, Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Hinweis zu den Öffnungszeiten
Die genannten Öffnungszeiten gelten für Spontankund*innen am Info-Schalter des Standesamtes. Hier können Sie insbesondere Urkunden bestellen oder Unterlagen abgeben.
Individuelle Beratungen und auch die Abgabe von Erklärungen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Bitte informieren Sie sich auf den entsprechenden Seiten über die jeweiligen Ansprechpartner*innen und nutzen auch unser Online-Angebot, insbesondere die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und die Online-Bestellung von Urkunden. Sofern möglich, empfehlen wir auch, z. B. Unterlagen per Post oder direkt über unseren Hausbriefkasten einzureichen.


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Anreise
Bahn:
3,7,9 (U-Bahn-Station: Waterloo)
3,7,17 (U-Bahn-Station: Allerweg)
Bus:
100, 200 (HDI-Arena)
120 (Waterlooplatz)
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