Bitte beachten Sie: Diese Regelung treten am 01.05.2025 in Kraft. Entsprechende Erklärungen sind erst ab diesem Datum möglich.
Die Namensführung einer Person unterliegt ungeachtet der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes dem Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes, bei Neugeborenen wird hier auf die Eltern Bezug genommen. Das heißt, dass deutsches Namensrecht gilt, wenn die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, und dass bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Land das dortige Namensrecht Anwendung findet.
Es ist zu beachten, dass andere Staaten souverän darüber entscheiden, ob sie eine nach deutschem Recht gefundene Namensführung anerkennen; tun sie das nicht, kann es zu sogenannter „hinkender Namensführung“ kommen, d. h., dass dieselbe Person in verschiedenen Staaten unterschiedliche Namen führen muss.
Den Eltern steht es aber auch frei, das Recht eines anderen Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen besitzt.
Namensführung nach deutschem Recht
Die sorgeberechtigten Eltern bestimmen den oder die Vornamen des Kindes. Sie haben dabei das Kindeswohl zu beachten. Auskünfte über die Zulässigkeit von Vornamen oder deren Schreibweise erhalten Sie beim Standesamt.
Grundsätzlich gelten folgende Regel für die Vornamenswahl:
- Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Gleiches gilt für Familiennamen, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen.
- Alle veröffentlichten Vornamensverzeichnisse werden als Nachweise akzeptiert.
- Geschlechtswidrige Namen sind nicht zulässig, d.h. für ein männliches Kind kann kein weiblicher Vorname bestimmt werden (und umgekehrt).
- Ausländische Vornamen müssen ggf. von der jeweiligen konsularischen Vertretung bestätigt werden.
- Die Schreibweise von Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird.
Bezüglich des Familiennamens ergeben sich grundsätzlich folgende Situationen mit entsprechender Folge:
Kindeseltern sind miteinander verheiratet und führen einen Ehenamen:
Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.
Kindeseltern sind miteinander verheiratet, führen aber keinen Ehenamen:
Die Eltern bestimmen gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes. Hierfür stehen der Familienname der Mutter oder des Vaters zur Verfügung. Es kann auch ein aus beiden Namen gebildeter Doppelname beliebiger Reihenfolge zum Geburtsnamen bestimmt werden. Doppelnamen werden grundsätzlich mit Bindestrich gebildet, auf ausdrücklichen Wunsch auch ohne.
Die Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder.
Kindeseltern sind nicht miteinander verheiratet, ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht:
Das Kind erhält den Familiennamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zur Zeit der Geburt führt. Dieses Elternteil kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten anderen Elternteils erteilen. Die Namenserteilung bedarf dessen Einwilligung. Es besteht auch die Möglichkeit, dem Kind einen Doppelnamen beliebiger Reihenfolge zu erteilen. Doppelnamen werden grundsätzlich mit Bindestrich gebildet, auf ausdrücklichen Wunsch auch ohne.
Kindeseltern sind nicht miteinander verheiratet und sind beide sorgeberechtigt:
Die Eltern bestimmen gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes. Hierfür stehen der Familienname der Mutter oder des Vaters zur Verfügung. Es kann auch ein aus beiden Namen gebildeter Doppelname beliebiger Reihenfolge zum Geburtsnamen bestimmt werden. Doppelnamen werden grundsätzlich mit Bindestrich gebildet, auf ausdrücklichen Wunsch auch ohne.
Die Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder.
Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und zur elterlichen Sorge können noch vor der Geburtsbeurkundung abgegeben werden.
Sonderfälle
Sofern die folgenden Voraussetzungen auf Sie zutreffen, bestehen weitere Möglichkeiten zur Namensgestaltung. Dafür wird die direkte Kontaktaufnahme mit dem Standesamt empfohlen:
- Der Familienname eines Elternteils besteht aus mehreren Namen und Sie möchten einen neuen Doppelnamen für das Kind bilden oder nur einen Teil dieses Namens zum Geburtsnamen bestimmen.
- Sie wünschen für das Kind einen geschlechterangepassten Geburtsnamen entsprechend einer ausländischen Rechtsordnung.
- Sie sind Angehörige*r der friesischen, sorbischen oder dänischen Minderheit.