Hinweise zur Vornamenswahl
Der Erwerb des Vornamens richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem ein Kind angehört.
Bei einem deutschen Kind steht das Recht zur Vornamenswahl den sorgeberechtigten Eltern zu. Sie haben dabei das Kindeswohl zu beachten.
Für ausländische Kinder können sich aus dem Recht ihres Heimatstaates weitere Einschränkungen ergeben.
Auskünfte über die Zulässigkeit von Vornamen oder deren richtige Schreibweise erhalten Sie beim Standesamt.
Hinweise zum Familiennamen
Nach deutschem Recht ergeben sich zwei grundsätzliche Situationen mit entsprechenden Folgen für die Namensführung:
- Die Eltern sind miteinander verheiratet:
Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, bestimmen sie den Familiennamen, den die Mutter oder der Vater führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder. - Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet:
Für ein ausländisches Kind ist anhand des Heimatrechts zu prüfen, welchen Namen das Kind führt.
Ist die Mutter allein sorgeberechtigt, erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter führt. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen, wenn dieser die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt hat und der Namenserteilung zustimmt. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, bestimmen Sie den Familiennamen, den die Mutter oder der Vater führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.