Nach der Einbürgerung besteht die Möglichkeit, den nach ausländischem Recht erworbenen Namen an deutsche Rahmenbedingungen anzupassen.
Konkret kann die eingebürgerte Person ...
- ... aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen
- ... bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen
- ... Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht
- ... die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen
- ... eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen
Falls Sie Zweifel haben, ob Ihr Wunsch hier aufgeführt ist, nehmen Sie bitte unbedingt vor einer Terminvereinbarung Kontakt mit der zuständigen Stelle (Standesamt Hannover, 32.31.2@hannover-stadt.de) auf.
Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden.
Namensrechtliche Erklärungen sind unwiderruflich.