Namenserklärung in/nach der Ehe

Allgemeine Informationen

Bitte beachten Sie:

Die Regelung zum Ehedoppelnamen tritt am 01.05.2025 in Kraft. Entsprechende Erklärungen sind erst ab diesem Datum möglich.

Die Namensführung in der Ehe unterliegt ungeachtet der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes dem Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Das heißt, dass deutsches Namensrecht gilt, wenn der Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, und dass bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Land das dortige Namensrecht Anwendung findet.

Es ist zu beachten, dass andere Staaten souverän darüber entscheiden, ob sie eine nach deutschem Recht gefundene Namensführung anerkennen; tun sie das nicht, kann es zu sogenannter „hinkender Namensführung“ kommen, d. h., dass dieselbe Person in verschiedenen Staaten unterschiedliche Namen führen muss.

Den Ehegatten steht es aber auch frei, das Recht eines anderen Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt.

Für die Namensführung nach deutschem Recht gilt:

Durch die Eheschließung ändert sich der Name der Ehegatten zunächst nicht. Ehegatten haben aber die Möglichkeit, bei der Eheschließung eine entsprechende gemeinsame Erklärung zur Ehenamensbestimmung abzugeben.

Paare, die diese Erklärung nicht direkt bei der Eheschließung abgegeben haben, können auch nachträglich noch einen Ehenamen bestimmen.

Zum Ehenamen kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte Familienname eines Ehegatten bestimmt werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, einen Doppelnamen, bestehend aus den Geburts- und/oder Familiennamen beider Ehegatten in beliebiger Reihenfolge, zu bestimmen. Doppelnamen werden grundsätzlich mit Bindestrich gebildet, auf ausdrücklichen Wunsch auch ohne.

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen; diese Namen werden auf Wunsch mit Bindestrich verbunden (Begleitname).

Daneben bestehen weitere Möglichkeiten:

  • Der Geburts- oder Familienname eines Ehegatten besteht aus mehreren Namen und Sie möchten einen neuen Doppelnamen als Ehenamen bilden oder einen Ehenamen mit Begleitnamen führen oder Sie möchten nur einen Teil dieses Namens zum Ehenamen bestimmen.
  • Sie wünschen einen geschlechterangepassten Ehenamen entsprechend einer ausländischen Rechtsordnung.
  • Sie sind Angehörige*r der sorbischen Minderheit.

Nach Beendigung der Ehe, z. B. durch Scheidung oder Tod eines der Ehegatten, kann der Ehename abgelegt und der Geburtsname oder der vor der Ehe geführte Name wieder angenommen werden.

Namensrechtliche Erklärungen sind unwiderruflich.

Eheleute, die vor dem 1. Mai 2025 einen Ehenamen bestimmt haben und nun einen Doppelnamen (sh. oben) führen oder zur getrennten Namensführung zurückkehren wollen, können hierzu im Rahmen einer Überleitungsvorschrift eine entsprechende gemeinsame Erklärung abgeben.

Falls Sie Zweifel haben, ob Ihr Wunsch hier aufgeführt ist, nehmen Sie bitte unbedingt vor einer Terminvereinbarung Kontakt mit der zuständigen Stelle (Standesamt Hannover, 32.31.2@hannover-stadt.de) auf.

Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden.

Die (Neu)Bestimmung eines Ehenamens kann Auswirkungen auf die Namensführung von gemeinsamen Kindern haben.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, das das Geburts- oder Eheregister der erklärenden Person führt; gibt es keinen deutschen Registereintrag, ist das Standesamt des Wohnortes zuständig.

Die Erklärung kann auch vor einem Notar oder beim Standesamt des Wohnsitzes abgegeben werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie wollen heiraten und dabei einen Ehenamen bestimmen?

Sie müssen nichts veranlassen und brauchen auch keinen besonderen Termin für die Ehenamensbestimmung. Im Rahmen der Anmeldung zur Eheschließung teilen Sie Ihren Wunsch mit, der dann bei der Eheschließung selbst umgesetzt wird.

Sie haben geheiratet und wollen nachträglich einen Ehenamen bestimmen?

Bitte bringen Sie folgende Dokumente mit:

  • Personalausweis oder Pass beider Eheleute
  • Eheurkunde mit der aktuellen Namensführung
  • Ggf. Einbürgerungsurkunde
  • Wenn Sie im Ausland geheiratet haben:
    • Geburtsurkunden beider Eheleute (ggf. mit Übersetzung nach ISO-Norm)
    • In bestimmten Fällen ist eine Legalisation oder eine Apostille der Heiratsurkunde erforderlich. Sollten Sie hierzu Fragen haben, nehmen Sie bitte unbedingt vor dem Termin Kontakt mit uns unter der E-Mail-Adresse 32.31.2@hannover-stadt.de auf.
  • Wenn Sie erneut geheiratet haben, zusätzlich die Eheurkunde der Vorehe mit Auflösungsvermerk oder rechtskräftigem Scheidungsurteil
  • Sollten Sie bereits gemeinsame Kinder haben, die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder

Die Anwesenheit beider Eheleute ist erforderlich.

Sollte einer von Ihnen nicht ausreichend Deutsch sprechen, bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit. Beachten Sie bitte, dass Ehepartner und Verwandte als Dolmetscher nicht zugelassen sind.

Sie wollen Ihrem Ehenamen den Geburtsnamen oder den aktuell geführten Namen als Begleitnamen hinzufügen?

Bitte bringen Sie folgende Dokumente mit:

  • Personalausweis oder Pass
  • Eheurkunde

Sie haben Ihrem Ehenamen den Geburtsnamen oder den aktuell geführten Namen hinzugefügt (Begleitname) und möchten die Hinzufügung ablegen?

Bitte bringen Sie folgende Dokumente mit:

  • Personalausweis oder Pass
  • Eheurkunde
  • Nachweis über die Namensführung des Begleitnamens

Sie haben vor dem 1. Mai 2025 einen Ehenamen bestimmt und wollen nach diesem Datum zur getrennten Namensführung zurückkehren oder einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen?

Bitte bringen Sie folgende Dokumente mit:

  • Personalausweis oder Pass
  • Aktuelle Eheurkunde
  • Sollten Sie bereits gemeinsame Kinder haben, die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder

Die Anwesenheit beider Eheleute ist erforderlich.

Sollte einer von Ihnen nicht ausreichend Deutsch sprechen, bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit. Beachten Sie bitte, dass Ehepartner und Verwandte als Dolmetscher nicht zugelassen sind.

Die Ehe ist aufgelöst, und Sie wollen Ihren Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Namen wieder annehmen?

Bitte bringen Sie folgende Dokumente mit:

  • Personalausweis oder Pass
  • Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Nachweis über die Namensführung, wenn Sie im Ausland geheiratet haben
Welche Gebühren fallen an?

Die anfallende Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,- € zzgl. USt. wird vor Ort per ec-Zahlung erhoben. Wird ein*e Dolmetscher*in benötigt, fällt eine Gebühr in Höhe von 15,- € an.

Ehenamensbestimmung und die Erklärung zum Begleitnamen im Rahmen der Eheschließung sind gebührenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Namenserklärung ist nicht fristgebunden.

Sie wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.

Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle zugegangen ist.

Die Ehenamensbestimmung und die Erklärung zum Begleitnamen im Rahmen der Eheschließung werden mit der Eheschließung wirksam.

Rechtsgrundlage

§45a Personenstandsgesetz (PStG)

§§ 1355 – 1355b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Art. 10, Art. 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)


zuklappenAnsprechpartner/in
32.31.2 - Urkundenservice und Folgebeurkundungen
32.3 - Standesamt und StaatsangehörigkeitAm Schützenplatz 1
30169 Hannover
Telefon: +49 511 168-42974
Telefax: +49 511 168-43376
E-Mail:

Montag: 08:30 bis 12:30 Uhr
Dienstag: 08:30 bis 12:30 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:30 bis 12:30 Uhr & 15:00 bis 16:30 Uhr
Freitag: geschlossen

Telefonische Erreichbarkeit
Montag, Mittwoch, Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Hinweis zu den Öffnungszeiten
Die genannten Öffnungszeiten gelten für Spontankund*innen am Info-Schalter des Standesamtes. Hier können Sie insbesondere Urkunden bestellen oder Unterlagen abgeben.
Individuelle Beratungen und auch die Abgabe von Erklärungen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Bitte informieren Sie sich auf den entsprechenden Seiten über die jeweiligen Ansprechpartner*innen und nutzen auch unser Online-Angebot, insbesondere die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und die Online-Bestellung von Urkunden. Sofern möglich, empfehlen wir auch, z. B. Unterlagen per Post oder direkt über unseren Hausbriefkasten einzureichen.


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

Anreise

Bahn:
3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo)
3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg)
Bus:
100, 200 (HDI Arena)
120 (Waterlooplatz)
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