Bitte beachten Sie:
Die Regelung zum Ehedoppelnamen tritt am 01.05.2025 in Kraft. Entsprechende Erklärungen sind erst ab diesem Datum möglich.
Die Namensführung in der Ehe unterliegt ungeachtet der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes dem Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Das heißt, dass deutsches Namensrecht gilt, wenn der Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, und dass bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Land das dortige Namensrecht Anwendung findet.
Es ist zu beachten, dass andere Staaten souverän darüber entscheiden, ob sie eine nach deutschem Recht gefundene Namensführung anerkennen; tun sie das nicht, kann es zu sogenannter „hinkender Namensführung“ kommen, d. h., dass dieselbe Person in verschiedenen Staaten unterschiedliche Namen führen muss.
Den Ehegatten steht es aber auch frei, das Recht eines anderen Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt.
Für die Namensführung nach deutschem Recht gilt:
Durch die Eheschließung ändert sich der Name der Ehegatten zunächst nicht. Ehegatten haben aber die Möglichkeit, bei der Eheschließung eine entsprechende gemeinsame Erklärung zur Ehenamensbestimmung abzugeben.
Paare, die diese Erklärung nicht direkt bei der Eheschließung abgegeben haben, können auch nachträglich noch einen Ehenamen bestimmen.
Zum Ehenamen kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte Familienname eines Ehegatten bestimmt werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, einen Doppelnamen, bestehend aus den Geburts- und/oder Familiennamen beider Ehegatten in beliebiger Reihenfolge, zu bestimmen. Doppelnamen werden grundsätzlich mit Bindestrich gebildet, auf ausdrücklichen Wunsch auch ohne.
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen; diese Namen werden auf Wunsch mit Bindestrich verbunden (Begleitname).
Daneben bestehen weitere Möglichkeiten:
- Der Geburts- oder Familienname eines Ehegatten besteht aus mehreren Namen und Sie möchten einen neuen Doppelnamen als Ehenamen bilden oder einen Ehenamen mit Begleitnamen führen oder Sie möchten nur einen Teil dieses Namens zum Ehenamen bestimmen.
- Sie wünschen einen geschlechterangepassten Ehenamen entsprechend einer ausländischen Rechtsordnung.
- Sie sind Angehörige*r der sorbischen Minderheit.
Nach Beendigung der Ehe, z. B. durch Scheidung oder Tod eines der Ehegatten, kann der Ehename abgelegt und der Geburtsname oder der vor der Ehe geführte Name wieder angenommen werden.
Namensrechtliche Erklärungen sind unwiderruflich.
Eheleute, die vor dem 1. Mai 2025 einen Ehenamen bestimmt haben und nun einen Doppelnamen (sh. oben) führen oder zur getrennten Namensführung zurückkehren wollen, können hierzu im Rahmen einer Überleitungsvorschrift eine entsprechende gemeinsame Erklärung abgeben.
Falls Sie Zweifel haben, ob Ihr Wunsch hier aufgeführt ist, nehmen Sie bitte unbedingt vor einer Terminvereinbarung Kontakt mit der zuständigen Stelle (Standesamt Hannover, 32.31.2@hannover-stadt.de) auf.
Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden.
Die (Neu)Bestimmung eines Ehenamens kann Auswirkungen auf die Namensführung von gemeinsamen Kindern haben.