Namenserklärung für Volljährige

Allgemeine Informationen

Nachnamenserklärungen für eine volljährige Person können in den folgenden Fällen erfolgen:

  • Sie möchten auch den Ehenamen Ihrer Eltern führen (Anschlusserklärung).
    Beschreibung: Ihre Eltern haben nach Ihrer Geburt einen Ehenamen bestimmt oder dieser wurde geändert.
  • Sie möchten den Ehenamen führen, den eines Ihrer Elternteile mit einem*r anderen Partner*in bestimmt hat (Einbenennung).
    Beschreibung: Dieses Elternteil ist (neu) verheiratet mit einem*r Partner*in, der*die nicht Ihr*e Vater oder Mutter ist.
  • Sie möchten den durch Einbenennung erworbenen Namen wieder ablegen (Rückbenennung).
    Beschreibung: Sie haben Ihren aktuellen Geburtsnamen durch Einbenennung erworben (sh. oben) und wollen nun wieder den vor der Einbenennung geführten Namen führen.
  • Sie möchten den Namen führen, den eines Ihrer Elternteile nach Auflösung derer Ehe (Scheidung, Tod) wieder angenommen hat.
    Beschreibung: Ihr aktuell geführter Geburtsname ist der (vormalige) gemeinsame Ehename Ihrer Eltern. Diese Ehe ist beendet und das betroffene Elternteil hat danach seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung geführten Familiennamen wieder angenommen.
  • Sie führen den Namen eines Ihrer Elternteile und möchten diesen durch den Namen des anderen Elternteils ersetzen oder einen Doppelnamen aus beiden Namen führen.
    Beschreibung: Sie haben nicht den gemeinsamen Ehenamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen erworben, sondern den Namen nur eines der beiden Elternteile.
  • Sie führen einen mehrgliedrigen Namen und möchten einen oder einige dieser Namen ablegen.
  • Sie führen einen Doppelnamen und möchten entweder den Bindestrich zwischen den Namensteilen ablegen oder hinzufügen.
  • Sie wünschen einen geschlechterangepassten Geburtsnamen entsprechend einer ausländischen Rechtsordnung oder wollen diese Anpassung ablegen.
    Beschreibung: Die Rechtsordnung des Staates, der Ihrer Herkunft bzw. der Herkunft Ihres Namens entspricht, sieht die geschlechtsangepasste Abwandlung Ihres Geburtsnamens vor.

    Sie haben nach deutschem Recht diese Anpassung erklärt und wollen sie nun widerrufen.
  • Sie sind Angehörige*r der friesischen, sorbischen oder dänischen Minderheit.
    Beschreibung: Die Traditionen dieser Gruppen sehen verschiedene Sonderregelungen zur Bestimmung des Geburtsnamens vor. Sie haben seinerzeit einen Geburtsnamen ohne Berücksichtigung dieser Traditionen erhalten und wünschen jetzt die Namensführung gemäß diesen Vorgaben oder Sie haben einen den Traditionen entsprechenden Geburtsnamen erhalten und wünschen jetzt die Namensführung ohne deren Berücksichtigung.
  • Sie möchten Ihren Namen künftig nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates führen.
    Beschreibung: Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, führen Ihren Namen nach deutschem Recht. Diese Personen haben die Möglichkeit, für die Namensführung das Recht eines anderen Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
  • Sie möchten Ihren Namen künftig nach den Vorschriften des deutschen Namensrechts führen.
    Beschreibung: Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, führen Ihren Namen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nach dem dortigen Recht. Besitzen diese Personen (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit, haben sie Möglichkeit, für die Namensführung das deutsche Recht zu wählen.

Falls Ihr Anliegen hier nicht aufgeführt ist, nehmen Sie bitte unbedingt vor einer Terminvereinbarung Kontakt mit der zuständigen Stelle (Standesamt Hannover, ) auf.

Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden.

Namensrechtliche Erklärungen sind unwiderruflich.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, das die Geburt der Person beurkundet hat; gibt es keinen deutschen Registereintrag, ist das Standesamt des Wohnortes zuständig.

Die Erklärung kann auch vor einem Notar oder beim Standesamt des Wohnortes abgegeben werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für diese Erklärungen sind folgende Dokumente erforderlich: 

Sie möchten auch den Ehenamen Ihrer Eltern führen (Anschlusserklärung).

  • Personalausweis oder Pass aller erklärenden Personen
  • Eheurkunde der Eltern mit der Namensführung
  • Ihre Geburtsurkunde (mit den Angaben beider Elternteile)
  • Ggf. Ihre Eheurkunde mit der Ehenamensbestimmung
  • Sind Sie verheiratet und ist Ihr bisheriger Geburtsname Ehename geworden, so erstreckt sich die Änderung auf diesen Ehenamen nur, wenn Ihr Ehegatte sich der Änderung anschließt. Der Ehegatte muss deshalb bei dem Termin anwesend sein.
  • Rechtsgrundlage: § 1617c BGB

Sie möchten den Ehenamen führen, den eines Ihrer Elternteile mit einem*r anderen Partner*in bestimmt hat (Einbenennung).

  • Personalausweis oder Pass aller erklärenden Personen
  • Eheurkunde Ihres Elternteils und dessen Ehegatten mit der Namensführung
  • Ihre Geburtsurkunde
  • Ggf. Ihre Eheurkunde mit der Ehenamensbestimmung
  • Die Anwesenheit der erklärenden Person, des Elternteils und dessen Ehegatten ist erforderlich.
  • Sind Sie verheiratet und ist Ihr bisheriger Geburtsname Ehename geworden, so erstreckt sich die Änderung auf diesen Ehenamen nur, wenn Ihr Ehegatte sich der Änderung anschließt. Der Ehegatte muss deshalb bei dem Termin anwesend sein.
  • Rechtsgrundlage: § 1617e Abs. 3 BGB

Sie möchten den durch Einbenennung erworbenen Namen wieder ablegen (Rückbenennung).

  • Personalausweis oder Pass aller erklärenden Personen
  • aktueller Geburtenregisterauszug von Ihnen
  • ggf. Eheurkunde mit Scheidungsvermerk (Ihres Elternteils und dessen Ehegatten)
  • ggf. Meldebescheinigung des volljährigen Kindes, sofern es nicht im Haushalt des Elternteils und dessen Ehegatten lebt
  • Sind Sie verheiratet und ist der durch Einbenennung erworbene Geburtsname Ehename geworden, so erstreckt sich die Änderung auf diesen Ehenamen nur, wenn Ihr Ehegatte sich der Änderung anschließt. Der Ehegatte muss deshalb bei dem Termin anwesend sein.
  • Rechtsgrundlage: § 1617e Abs. 4 BGB

Sie möchten den Namen führen, den eines Ihrer Elternteile nach Auflösung derer Ehe (Scheidung, Tod) wieder angenommen hat.

  • Personalausweis oder Pass aller erklärenden Personen
  • Eheurkunde Ihrer Eltern mit der aktuellen Namensführung
  • Ihre Geburtsurkunde (mit Angabe beider Elternteile)
  • Das Elternteil, dessen geänderten Namen das volljährige Kind annehmen möchte, muss anwesend sein.
  • Sind Sie verheiratet und ist Ihr bisheriger Geburtsname Ehename geworden, so erstreckt sich die Änderung auf diesen Ehenamen nur, wenn Ihr Ehegatte sich der Änderung anschließt. Der Ehegatte muss deshalb bei dem Termin anwesend sein.
  • Rechtsgrundlage: § 1617d Abs. 3 BGB

Sie führen den Namen eines Ihrer Elternteile und möchten diesen durch den Namen des anderen Elternteils ersetzen oder einen Doppelnamen aus beiden Namen führen.

  • Personalausweis oder Pass aller erklärenden Personen
  • aktueller Geburtenregisterauszug von Ihnen
  • aktueller Geburtenregisterauszug des Elternteils
  • ggf. aktueller Eheregisterauszug Ihrer Eltern
  • Die Anwesenheit des Elternteils ist erforderlich.
  • Sind Sie verheiratet und ist Ihr bisheriger Geburtsname Ehename geworden, so erstreckt sich die Änderung auf diesen Ehenamen nur, wenn Ihr Ehegatte sich der Änderung anschließt. Der Ehegatte muss deshalb bei dem Termin anwesend sein.
  • Rechtsgrundlage: § 1617i BGB

Sie führen einen mehrgliedrigen Namen und möchten einen oder einige dieser Namen ablegen.

  • Personalausweis oder Pass aller erklärenden Personen
  • aktueller Geburtenregisterauszug von Ihnen
  • ggf. aktueller Eheregisterauszug von Ihnen
  • Sind Sie verheiratet und ist der zu ändernde Name Ehename geworden, so erstreckt sich die Änderung auf diesen Ehenamen nur, wenn Ihr Ehegatte sich der Änderung anschließt. Der Ehegatte muss deshalb bei dem Termin anwesend sein.
  • Rechtsgrundlage: § 1617i BGB

Sie führen einen Doppelnamen und möchten entweder den Bindestrich zwischen den Namensteilen ablegen oder hinzufügen.

  • Personalausweis oder Pass aller erklärenden Personen
  • aktueller Geburtenregisterauszug von Ihnen
  • ggf. aktueller Eheregisterauszug von Ihnen
  • Sind Sie verheiratet und ist der zu ändernde Name Ehename geworden, so erstreckt sich die Änderung auf diesen Ehenamen nur, wenn Ihr Ehegatte sich der Änderung anschließt. Der Ehegatte muss deshalb bei dem Termin anwesend sein.
  • Rechtsgrundlage: § 1617i BGB

Sie wünschen einen geschlechterangepassten Geburtsnamen entsprechend einer ausländischen Rechtsordnung oder wollen diese Anpassung ablegen.

  • Personalausweis oder Pass aller erklärenden Personen
  • Aktueller Geburtsregisterauszug von Ihnen
  • ggf. aktueller Eheregisterauszug von Ihnen
  • Nachweise zur Herkunft des Namens bzw. zu Ihrer Herkunft
  • Nachweise, wie der geschlechterangepasste Name nach der ausländischen Rechtsordnung gebildet wird
  • Sind Sie verheiratet und ist der zu ändernde Name Ehename geworden, so erstreckt sich die Änderung auf diesen Ehenamen nur, wenn Ihr Ehegatte sich der Änderung anschließt. Der Ehegatte muss deshalb bei dem Termin anwesend sein.
  • Rechtsgrundlage: § 1617f BGB

Sie sind Angehörige*r der friesischen, sorbischen oder dänischen Minderheit.

  • Personalausweis oder Pass aller erklärenden Personen
  • Aktueller Geburtsregisterauszug von Ihnen
  • ggf. aktueller Eheregisterauszug von Ihnen
  • Nachweise, wie der Name nach der jeweiligen Tradition gebildet wird
  • Sind Sie verheiratet und ist der zu ändernde Name Ehename geworden, so erstreckt sich die Änderung auf diesen Ehenamen nur, wenn Ihr Ehegatte sich der Änderung anschließt. Der Ehegatte muss deshalb bei dem Termin anwesend sein.
  • Rechtsgrundlage: § 1617f, § 1617h, §1617 i BGB

Sie möchten Ihren Namen künftig nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates führen.

  • Personalausweis oder Pass
  • Aktueller Geburtsregisterauszug von Ihnen
  • ggf. aktueller Eheregisterauszug von Ihnen
  • Nachweise zum Besitz der anderen Staatsangehörigkeit
  • Rechtsgrundlage: Art. 10 Abs. 4 EGBGB

Sie möchten Ihren Namen künftig nach den Vorschriften des deutschen Namensrechts führen.

  • Personalausweis oder Pass
  • Aktueller Geburtsregisterauszug von Ihnen
  • ggf. aktueller Eheregisterauszug von Ihnen
  • Rechtsgrundlage: Art. 10 Abs. 4 EGBGB
Welche Gebühren fallen an?

Die anfallende Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,- € zzgl. USt. wird vor Ort per ec-Zahlung erhoben. Wird ein*e Dolmetscher*in benötigt, fällt eine Gebühr in Höhe von 15 € an.

Was sollte ich noch wissen?

Die Namenserklärung wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.

Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle zugegangen ist.


zuklappenAnsprechpartner/in
32.31.2 - Urkundenservice und Folgebeurkundungen
32.3 - Standesamt und StaatsangehörigkeitAm Schützenplatz 1
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Telefon: +49 511 168-42974
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Dienstag: 08:30 bis 12:30 Uhr
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Freitag: geschlossen

Telefonische Erreichbarkeit
Montag, Mittwoch, Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Hinweis zu den Öffnungszeiten
Die genannten Öffnungszeiten gelten für Spontankund*innen am Info-Schalter des Standesamtes. Hier können Sie insbesondere Urkunden bestellen oder Unterlagen abgeben.
Individuelle Beratungen und auch die Abgabe von Erklärungen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Bitte informieren Sie sich auf den entsprechenden Seiten über die jeweiligen Ansprechpartner*innen und nutzen auch unser Online-Angebot, insbesondere die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und die Online-Bestellung von Urkunden. Sofern möglich, empfehlen wir auch, z. B. Unterlagen per Post oder direkt über unseren Hausbriefkasten einzureichen.


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

Anreise

Bahn:
3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo)
3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg)
Bus:
100, 200 (HDI Arena)
120 (Waterlooplatz)
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