Namenserklärung für das Kind

Allgemeine Informationen

Nachnamenserklärungen für ein Kind können in den folgenden Fällen erfolgen:

  • Das Kind soll auch den Ehenamen der Eltern führen (Anschlusserklärung).
    Beschreibung: Die Kindeseltern haben nach der Geburt des Kindes einen Ehenamen bestimmt oder dieser wurde geändert.

  • Das Kind soll den Namen des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteils oder einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen erhalten (Namenserteilung).
    Beschreibung: Die Kindeseltern sind nicht miteinander verheiratet. Das Kind hat zunächst den Namen des sorgeberechtigten Elternteils erhalten und soll nun den Namen des anderen Elternteils oder einen Doppelnamen erhalten.

  • Das Kind soll den Namen des anderen sorgeberechtigten Elternteils oder einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen erhalten (Namensbestimmung).
    Beschreibung: Die Kindeseltern sind nicht miteinander verheiratet, haben aber nachträglich das gemeinsame Sorgerecht vereinbart. Das Kind hat zunächst den Namen des sorgeberechtigten Elternteils erhalten und soll nun den Namen des anderen Elternteils oder einen Doppelnamen erhalten.

  • Das Kind hat vor dem 1. Mai 2025 einen Geburtsnamen erhalten und soll jetzt einen aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen erhalten.
    Beschreibung: Die Kindeseltern führen keinen Ehenamen, so dass das vor dem 1. Mai 2025 den Namen entweder der Mutter oder des Vaters trägt.

  • Das Kind soll den Ehenamen führen, den eines der Elternteile mit einem*r anderen Partner*in bestimmt hat (Einbenennung).
    Beschreibung: Dieses Elternteil ist (neu) verheiratet mit einem*r Partner*in, der*die nicht Vater oder Mutter des Kindes ist.

  • Das Kind soll den durch Einbenennung erworbenen Namen wieder ablegen (Rückbenennung).
    Beschreibung: Das Kind hat seinen aktuellen Geburtsnamen durch Einbenennung erworben (sh. oben) und soll nun wieder den vor der Einbenennung geführten Namen führen. Die Ehe des Elternteils mit dem anderen Partner ist aufgelöst oder das Kind scheidet aus dem gemeinsamen Haushalt aus.

  • Das Kind soll den Namen führen, den eines der Elternteile nach Auflösung derer Ehe (Scheidung, Tod) wieder angenommen hat.
    Beschreibung: Der aktuell geführte Geburtsname des Kindes ist der (vormalige) gemeinsame Ehename der Eltern. Diese Ehe ist beendet und das betroffene Elternteil hat danach seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung geführten Familiennamen wieder angenommen.

  • Das Kind soll einen geschlechterangepassten Geburtsnamen entsprechend einer ausländischen Rechtsordnung führen oder soll diese Anpassung ablegen.
    Beschreibung: Die Rechtsordnung des Staates, der der Herkunft des Kindes bzw. der Herkunft des Namens entspricht, sieht die geschlechtsangepasste Abwandlung des Geburtsnamens vor.
    Für das Kind wurde nach deutschem Recht diese Anpassung erklärt und soll nun widerrufen werden.

  • Das Kind ist Angehörige*r der friesischen, sorbischen oder dänischen Minderheit.
    Beschreibung: Die Traditionen dieser Gruppen sehen verschiedene Sonderregelungen zur Bestimmung des Geburtsnamens vor. Das Kind hat seinerzeit einen Geburtsnamen ohne Berücksichtigung dieser Traditionen erhalten und soll jetzt seinen Namen gemäß diesen Vorgaben führen oder das Kind hat einen den Traditionen entsprechenden Geburtsnamen erhalten und soll jetzt den Namen ohne deren Berücksichtigung führen.'

  • Das Kind soll seinen Namen künftig nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates führen.
    Beschreibung: Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, führen Ihren Namen nach deutschem Recht. Die Sorgeberechtigten haben die Möglichkeit, für die Namensführung des Kindes das Recht eines anderen Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie oder das Kind besitzen.

  • Das Kind soll seinen Namen künftig nach den Vorschriften des deutschen Namensrechts führen.
    Beschreibung: Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, führen Ihren Namen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nach dem dortigen Recht. Die Sorgeberechtigten haben die Möglichkeit, für die Namensführung des Kindes deutsches Recht zu wählen, wenn Sie oder das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Falls Ihr Anliegen hier nicht aufgeführt ist, nehmen Sie bitte unbedingt vor einer Terminvereinbarung Kontakt mit der zuständigen Stelle (Standesamt Hannover, auf. Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden. 

Namensrechtliche Erklärungen sind unwiderruflich.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, das die Geburt der Person beurkundet hat; gibt es keinen deutschen Registereintrag, ist das Standesamt des Wohnortes zuständig.

Die Erklärung kann auch vor einem Notar oder beim Standesamt des Wohnortes abgegeben werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für diese Erklärungen sind folgende Dokumente erforderlich:

Das Kind soll auch den Ehenamen der Eltern führen (Anschlusserklärung).

  • Personalausweis oder Pass aller erklärenden Personen
  • Eheurkunde der Eltern mit der Namensführung
  • Geburtsurkunde des Kindes (mit den Angaben beider Elternteile)
  • Die Anwesenheit beider Elternteile und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich.
  • Rechtsgrundlage: § 1617c BGB

Das Kind soll den Namen des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteils oder einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen erhalten (Namenserteilung).

  • Personalausweis oder Pass beider Elternteile
  • Ggf. aktuelle Negativbescheinigung vom Jugendamt
  • Geburtsurkunde des Kindes (mit Angabe beider Elternteile)
  • Die Anwesenheit beider Elternteile und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich.
  • Rechtsgrundlage: § 1617a BGB

Das Kind soll den Namen des anderen sorgeberechtigten Elternteils oder einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen erhalten (Namensbestimmung).

  • Personalausweis oder Pass beider Elternteile
  • Sorgeerklärung
  • Geburtsurkunde des Kindes (mit Angabe beider Elternteile)
  • Die Anwesenheit beider Elternteile und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich.
  • Rechtsgrundlage: § 1617b BGB

Das Kind hat vor dem 1. Mai 2025 einen Geburtsnamen erhalten und soll jetzt einen aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen erhalten.

  • Personalausweis oder Pass aller erklärenden Personen
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Ggf. aktuelle Eheurkunde der Eltern
  • Nachweis zum gemeinsamen Sorgerecht oder aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
  • Die Anwesenheit beider Elternteile und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich.
  • Rechtsgrundlage: Art. 229 § 67 EGBGB

Das Kind soll den Ehenamen führen, den eines der Elternteile mit einem*r anderen Partner*in bestimmt hat (Einbenennung).

  • Personalausweis oder Pass aller erklärenden Personen
  • Eheurkunde des Elternteils und dessen Ehegatten mit der Namensführung
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis zum gemeinsamen Sorgerecht oder aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
  • Erweiterte Haushaltsbescheinigung (erhältlich bei der Meldebehörde)
  • Die Anwesenheit des erklärenden Elternteils, seines Ehepartners und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich. Wenn das Kind den Namen des leiblichen anderen Elternteils führt oder gemeinsames Sorgerecht besteht, ist auch die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich.
  • Rechtsgrundlage: § 1617e BGB

Das Kind soll den durch Einbenennung erworbenen Namen wieder ablegen (Rückbenennung).

  • Personalausweis oder Pass aller erklärenden Personen
  • aktueller Geburtenregisterauszug des Kindes
  • ggf. Eheurkunde mit Scheidungsvermerk (des Elternteils und dessen Ehegatten)
  • Nachweis zum gemeinsamen Sorgerecht oder aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
  • Erweiterte Haushaltsbescheinigung (erhältlich bei der Meldebehörde)
  • Die Anwesenheit des erklärenden Elternteils und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich. Wenn gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil besteht, ist auch dessen Zustimmung erforderlich.
  • Rechtsgrundlage: § 1617e BGB

Das Kind soll den Namen führen, den eines der Elternteile nach Auflösung derer Ehe (Scheidung, Tod) wieder angenommen hat.

  • Personalausweis oder Pass aller erklärenden Personen
  • Eheurkunde der Eltern mit der aktuellen Namensführung
  • Geburtsurkunde des Kindes (mit Angabe beider Elternteile)
  • Nachweis zum gemeinsamen Sorgerecht oder aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
  • Erweiterte Haushaltsbescheinigung (erhältlich bei der Meldebehörde)
  • Die Anwesenheit des erklärenden Elternteils und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich. Wenn das Kind den Namen des leiblichen anderen Elternteils führt oder gemeinsames Sorgerecht besteht, ist auch die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich.
  • Rechtsgrundlage: § 1617d BGB

Das Kind soll einen geschlechterangepassten Geburtsnamen entsprechend einer ausländischen Rechtsordnung führen oder soll diese Anpassung ablegen.

  • Personalausweis oder Pass aller erklärenden Personen
  • Aktueller Geburtsregisterauszug des Kindes
  • ggf. aktuelle Eheurkunde der Eltern
  • Nachweise zur Herkunft des Namens bzw. zu Ihrer Herkunft
  • Nachweise, wie der geschlechterangepasste Name nach der ausländischen Rechtsordnung gebildet wird
  • Nachweis zum gemeinsamen Sorgerecht oder aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
  • Die Anwesenheit des erklärenden Elternteils und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich. Wenn das Kind den Namen des leiblichen anderen Elternteils führt oder gemeinsames Sorgerecht besteht, ist auch die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich.
  • Rechtsgrundlage: § 1617f BGB

Das Kind ist Angehörige*r der friesischen, sorbischen oder dänischen Minderheit.

  • Personalausweis oder Pass aller erklärenden Personen
  • Aktueller Geburtsregisterauszug des Kindes
  • ggf. aktuelle Eheurkunde der Eltern
  • Nachweise, wie der Name nach der jeweiligen Tradition gebildet wird
  • Nachweis zum gemeinsamen Sorgerecht oder aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
  • Die Anwesenheit beider Elternteile und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich.
  • Rechtsgrundlage: § 1617f. § 1617g, § 1617h BGB

Das Kind soll seinen Namen künftig nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates führen.

  • Personalausweis oder Pass aller erklärenden Personen
  • Aktueller Geburtsregisterauszug des Kindes
  • ggf. aktueller Eheregisterauszug der Eltern
  • Nachweise zum Besitz der anderen Staatsangehörigkeit
  • Nachweis zum gemeinsamen Sorgerecht oder aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
  • Sollten Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen, bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit
  • Die Anwesenheit beider Elternteile und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich.
  • Rechtsgrundlage: Art. 10 Abs. 3 oder 4 EGBGB

Das Kind soll seinen Namen künftig nach den Vorschriften des deutschen Namensrechts führen.

  • Personalausweis oder Pass aller erklärenden Personen
  • Aktueller Geburtsregisterauszug des Kindes
  • ggf. aktueller Eheregisterauszug der Eltern
  • Nachweise zum Besitz der anderen Staatsangehörigkeit
  • Nachweis zum gemeinsamen Sorgerecht oder aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
  • Sollten Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen, bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit
  • Die Anwesenheit beider Elternteile und auch des Kindes, wenn es 14 Jahre oder älter ist, ist erforderlich.
  • Rechtsgrundlage: Art. 10 Abs. 3 oder 4 EGBGB
Welche Gebühren fallen an?

Die anfallende Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,- € zzgl. USt. wird vor Ort per ec-Zahlung erhoben. Wird ein*e Dolmetscher*in benötigt, fällt eine Gebühr in Höhe von 15 € an.

Die Namenserklärung wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.

Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle zugegangen ist.

Welche Fristen muss ich beachten?

Beruht die Namenserklärung auf einer vorangegangenen Erklärung zur gemeinsamen Sorge, ist die Namenserklärung innerhalb von drei Monaten nach dieser Sorgerechtserklärung abzugeben.

Die Namenserklärung wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.

Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle zugegangen ist.


zuklappenAnsprechpartner/in
32.31.2 - Urkundenservice und Folgebeurkundungen
32.3 - Standesamt und StaatsangehörigkeitAm Schützenplatz 1
30169 Hannover
Telefon: +49 511 168-42974
Telefax: +49 511 168-43376
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Freitag: geschlossen

Telefonische Erreichbarkeit
Montag, Mittwoch, Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Hinweis zu den Öffnungszeiten
Die genannten Öffnungszeiten gelten für Spontankund*innen am Info-Schalter des Standesamtes. Hier können Sie insbesondere Urkunden bestellen oder Unterlagen abgeben.
Individuelle Beratungen und auch die Abgabe von Erklärungen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Bitte informieren Sie sich auf den entsprechenden Seiten über die jeweiligen Ansprechpartner*innen und nutzen auch unser Online-Angebot, insbesondere die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und die Online-Bestellung von Urkunden. Sofern möglich, empfehlen wir auch, z. B. Unterlagen per Post oder direkt über unseren Hausbriefkasten einzureichen.


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

Anreise

Bahn:
3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo)
3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg)
Bus:
100, 200 (HDI Arena)
120 (Waterlooplatz)
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