Nachnamenserklärungen für ein Kind können in den folgenden Fällen erfolgen:
- Das Kind soll auch den Ehenamen der Eltern führen (Anschlusserklärung).
Beschreibung: Die Kindeseltern haben nach der Geburt des Kindes einen Ehenamen bestimmt oder dieser wurde geändert. - Das Kind soll den Namen des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteils oder einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen erhalten (Namenserteilung).
Beschreibung: Die Kindeseltern sind nicht miteinander verheiratet. Das Kind hat zunächst den Namen des sorgeberechtigten Elternteils erhalten und soll nun den Namen des anderen Elternteils oder einen Doppelnamen erhalten. - Das Kind soll den Namen des anderen sorgeberechtigten Elternteils oder einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen erhalten (Namensbestimmung).
Beschreibung: Die Kindeseltern sind nicht miteinander verheiratet, haben aber nachträglich das gemeinsame Sorgerecht vereinbart. Das Kind hat zunächst den Namen des sorgeberechtigten Elternteils erhalten und soll nun den Namen des anderen Elternteils oder einen Doppelnamen erhalten. - Das Kind hat vor dem 1. Mai 2025 einen Geburtsnamen erhalten und soll jetzt einen aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen erhalten.
Beschreibung: Die Kindeseltern führen keinen Ehenamen, so dass das vor dem 1. Mai 2025 den Namen entweder der Mutter oder des Vaters trägt. - Das Kind soll den Ehenamen führen, den eines der Elternteile mit einem*r anderen Partner*in bestimmt hat (Einbenennung).
Beschreibung: Dieses Elternteil ist (neu) verheiratet mit einem*r Partner*in, der*die nicht Vater oder Mutter des Kindes ist. - Das Kind soll den durch Einbenennung erworbenen Namen wieder ablegen (Rückbenennung).
Beschreibung: Das Kind hat seinen aktuellen Geburtsnamen durch Einbenennung erworben (sh. oben) und soll nun wieder den vor der Einbenennung geführten Namen führen. Die Ehe des Elternteils mit dem anderen Partner ist aufgelöst oder das Kind scheidet aus dem gemeinsamen Haushalt aus. - Das Kind soll den Namen führen, den eines der Elternteile nach Auflösung derer Ehe (Scheidung, Tod) wieder angenommen hat.
Beschreibung: Der aktuell geführte Geburtsname des Kindes ist der (vormalige) gemeinsame Ehename der Eltern. Diese Ehe ist beendet und das betroffene Elternteil hat danach seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung geführten Familiennamen wieder angenommen. - Das Kind soll einen geschlechterangepassten Geburtsnamen entsprechend einer ausländischen Rechtsordnung führen oder soll diese Anpassung ablegen.
Beschreibung: Die Rechtsordnung des Staates, der der Herkunft des Kindes bzw. der Herkunft des Namens entspricht, sieht die geschlechtsangepasste Abwandlung des Geburtsnamens vor.
Für das Kind wurde nach deutschem Recht diese Anpassung erklärt und soll nun widerrufen werden. - Das Kind ist Angehörige*r der friesischen, sorbischen oder dänischen Minderheit.
Beschreibung: Die Traditionen dieser Gruppen sehen verschiedene Sonderregelungen zur Bestimmung des Geburtsnamens vor. Das Kind hat seinerzeit einen Geburtsnamen ohne Berücksichtigung dieser Traditionen erhalten und soll jetzt seinen Namen gemäß diesen Vorgaben führen oder das Kind hat einen den Traditionen entsprechenden Geburtsnamen erhalten und soll jetzt den Namen ohne deren Berücksichtigung führen.' - Das Kind soll seinen Namen künftig nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates führen.
Beschreibung: Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, führen Ihren Namen nach deutschem Recht. Die Sorgeberechtigten haben die Möglichkeit, für die Namensführung des Kindes das Recht eines anderen Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie oder das Kind besitzen. - Das Kind soll seinen Namen künftig nach den Vorschriften des deutschen Namensrechts führen.
Beschreibung: Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, führen Ihren Namen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nach dem dortigen Recht. Die Sorgeberechtigten haben die Möglichkeit, für die Namensführung des Kindes deutsches Recht zu wählen, wenn Sie oder das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Falls Ihr Anliegen hier nicht aufgeführt ist, nehmen Sie bitte unbedingt vor einer Terminvereinbarung Kontakt mit der zuständigen Stelle (Standesamt Hannover, 32.31.2@hannover-stadt.de) auf. Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden.
Namensrechtliche Erklärungen sind unwiderruflich.