Personen, die ihren aktuell geführten Namen nach dem Recht eines anderen Staates erworben haben und ihn jetzt nach deutschem Recht führen, können diesen in Struktur und Schreibweise anpassen.
Der Wechsel des anzuwendenden Namensrechts kann sich durch ausdrückliche Wahl (z.B. im Rahmen einer Eheschließung) ergeben oder dadurch, dass der gewöhnliche Aufenthalt (jetzt) in Deutschland ist.
Konkret kann mit einer Angleichungserklärung
- aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmt werden
- bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen ein solcher Name gewählt werden
- Bestandteile des Namens abgelegt- werden, die das deutsche Recht nicht vorsieht
- die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens angenommen werden
- eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens angenommen werden: gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können neue Vornamen angenommen werden
Falls Sie Zweifel haben, ob Ihr Wunsch hier aufgeführt ist, nehmen Sie bitte unbedingt vor einer Terminvereinbarung Kontakt mit der zuständigen Stelle (Standesamt Hannover, 32.31.2@hannover-stadt.de) auf.
Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden.
Namensrechtliche Erklärungen sind unwiderruflich.
Personen, die vor dem 1. Mai 2025 eine Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB abgegeben und dabei aus ihrer Namenskette nur einen Teil zum Familiennamen bestimmt haben, können nach diesem Datum eine erneute Erklärung abgeben.