Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, z. B. weil Sie ins Ausland ziehen oder eine Nebenwohnung aufgeben, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abmelden. Bei Verzug ins Ausland ist eine Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.
Für die An- bzw. Abmeldung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr muss diejenige Person sorgen, in deren Wohnung das Kind oder der Jugendliche einzieht.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen nur dann angemeldet werden, wenn sie nicht in die gemeinsame Wohnung der Eltern oder die Wohnung der Mutter aufgenommen werden. Die Geburt wird der Meldebehörde durch die Standesämter mitgeteilt, die Anmeldung erfolgt bei der Hauptwohnung der Eltern.
Keine Meldepflicht besteht in folgenden Fällen:
- Sie sind für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet und beziehen eine weitere Wohnung für nicht länger als sechs Monate.
- Sie wohnen im Ausland und beziehen eine Wohnung für nicht länger als drei Monate.