Landesblindengeld und Blindenhilfe

Allgemeine Informationen

Blinde Menschen können Blindengeld und - ergänzend als Sozialhilfeleistung - Blindenhilfe erhalten.

Welche Hilfe gibt es?

Das Landesblindengeld, das unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt wird, beträgt

  • 410,00 Euro,
  • 205,00 Euro, wenn sich der blinde Mensch in stationären Einrichtungen aufhält.

Landesblindengeld wird auf Antrag gewährt.

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung werden teilweise angerechnet, weil ein Teil des Pflegebedarfs als blindheitsbedingt unterstellt wird.

Blindenhilfe

Blinde Menschen können abhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag unter Anrechnung des Landesblindengeldes ergänzend Blindenhilfe nach § 72 des Sozialgesetzbuches XII erhalten.

Verfahrensablauf

Nach Ihrer Antragstellung wird die zuständige Stelle prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld erfüllen.

Sollten für die Prüfung des Antrags Unterlagen oder Auskünfte fehlen, wird die zuständige Stelle diese von Ihnen zusätzlich anfordern.

Wenn Sie die Voraussetzungen zum Bezug von Blindengeld erfüllen, erhalten Sie einen Bescheid zur Höhe des Ihnen zustehenden Blindengeldes. Das Blindengeld bekommen Sie dann monatlich ausgezahlt. Ein Nachweis über die Verwendung ist nicht erforderlich.

Wenn Sie die Voraussetzung zum Bezug von Blindengeld nicht erfüllen, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Benötigte Unterlagen für ergänzende Blindenhilfe:

  • Personalausweis oder Pass
  • Sozialhilfegrundantrag
  • Mietvertrag und Nachweis über aktuelle Miete
  • aktueller Wohngeldbescheid
  • vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Einkommensnachweise
  • Vermögensnachweise (beispielsweise KFZ-Papiere, Sparbuch, Lebensversicherungen, usw.)
  • Belege über Versicherungsbeiträge
  • Leben weitere Personen mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft, müssen Sie auch deren Einkommen und Vermögen nachweisen.
  • Nachweis über Leistungen der Pflegekasse
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Blindengeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Blindengeld gestellt wird.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Rechtsbehelf
  • Widerspruch
  • Klage
Anträge / Formulare

Es besteht die Möglichkeit, das Landesblindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch  - Neuntes Buch (SGB IX) zu beantragen.

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zum Landesblindengeld enthalten die Webseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie


zuklappenAnsprechpartner/in
50.23 - Hilfe zur ambulanten Pflege, Blindenhilfe, Landesblindengeld und andere Hilfen
Hamburger Allee 25
30161 Hannover
Telefon: +49 511 168-45757
Telefax: +49 511 168-46440
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