Anmeldung
Die*Der Hundehalter*in ist verpflichtet, einen Hund innerhalb einer Woche nach der Aufnahme in den Haushalt (Anschaffung) anzumelden. Wenn der Hund durch Geburt von einer von ihr*ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, muss die Anmeldung innerhalb von einer Woche erfolgen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Wird ein Hund länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen, so muss die Anmeldung innerhalb einer Woche nach dem Tag erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist. Bei Zuzug ist die Anmeldung innerhalb der ersten Woche des auf den Zuzug folgenden Monats vorzunehmen.
Bei der Anschaffung eines Hundes sind bei der Anmeldung der Name und die Anschrift der vorherigen Hundehalterin*des vorherigen Hundehalters, Alter und Anschaffungsdatum sowie Chipnummer des Hundes anzugeben. Ferner ist mitzuteilen, bei welchem Versicherungsunternehmen für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. Im Falle von zugewachsenen Hunden ist das Geburtsdatum mitzuteilen. Bei der Anmeldung ist immer die Rasse bzw. der Typ des Hundes anzugeben.
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund aufgenommen wird.
Der Hundehalterin*Dem Hundehalter wird vom Fachbereich Finanzen, Sachgebiet Gewerbe-, Vergnügung- und Hundesteuer ein Steuerbescheid zugesandt. Die Hundesteuer ist grundsätzlich vierteljährlich (zum 15.02, 15.05, 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres) fällig.
Nach der Anmeldung eines Hundes wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder zurückgegeben werden muss. Diese Marke muss der Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes deutlich sichtbar tragen. Wer diese Verpflichtungen missachtet, muss mit der Festsetzung eines Bußgeldes rechnen.
Abmeldung:
Der Hund muss abgemeldet werden
- bei Umzug der Hundehalterin*des Hundehalters an einen anderen Ort
- bei Tod des Hundes
- bei Weitergabe des Hundes.
Bei Weitergabe des Hundes sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift der neuen Hundehalterin*des neuen Hundehalters sowie das Datum der Weitergabe anzugeben.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert, abgeschafft oder abhanden gekommen ist.
Weiterhin muss die*der Hundehalter*in eine Ummeldung
- bei Namensänderung der Hundehalterin*des Hundehalters
- bei Änderung der Wohnanschrift innerhalb des Stadtgebietes
vornehmen.