Hilfe zur Pflege

Allgemeine Informationen

Personen, die im Sinne des § 61 SGB XII pflegebedürftig sind und zumindest die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 erfüllen, können Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben.

Welche Hilfeleistung gibt es?

Zu den Leistungen der häuslichen Versorgung zählen:

  • Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
  • Pflegegeld in den Pflegegraden 2 bis 5
  • Aufwendungen für private Pflegekräfte oder ambulante Pflegedienste sowie Sozialstationen
  • Tages-/Nachtpflege
  • Pflegehilfsmittel, z. B. Pflegebetten
  • Beiträge zur Alterssicherung von Pflegepersonen, soweit keine andere Alterssicherung gegeben ist
  • Persönliches Budget

Reicht häusliche Pflege nicht aus, sieht das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) auch Leistungen zur teil- und vollstationären Pflege vor wie:

Zuständige Stelle

Hilfe zur Pflege, Blindenhilfe, Landesblindengeld und andere Hilfen
Fachbereich Soziales der Stadt Hannover
Hamburger Allee 25
30161 Hannover

Tel.: +49 511 168-42472
Fax: +49 511 168-46440
E-Mail: 50.23@Hannover-Stadt.de

Voraussetzungen

Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, können Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII haben. Grund eines Hilfebedarfs können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.

Kriterien sind Hilfebedarfe bei Mobilität, kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, psychischen Problemlagen, Selbstversorgung, krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Hilfe zur Pflege wird jedoch nur gewährt, wenn die eigenen Ressourcen nicht ausreichen, die oder der Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Pflege nicht selber aus ihrem bzw. seinem Einkommen und Vermögen tragen kann und sie auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält.

Dies bedeutet, dass

  • die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllen oder
  • die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen

Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege unterhalb des Pflegegrades 1 besteht nicht.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Pass
  • Sozialhilfegrundantrag
  • Mietvertrag und Nachweis über aktuelle Miete
  • aktueller Wohngeldbescheid
  • vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Einkommensnachweise
  • Vermögensnachweise (beispielsweise KFZ-Papiere, Sparbuch, Lebensversicherungen, usw.)
  • Belege über Versicherungsbeiträge
  • Leben weitere Personen mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft, müssen Sie auch deren Einkommen und Vermögen nachweisen.
  • Nachweis über Leistungen der Pflegekasse und Einstufung des Medizinischen Dienstes (sofern vorhanden)
  • Gegegebenenfalls ärztlicher Kurzbericht nach Beratung
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der erforderlichen Nachweise ab.

Rechtsbehelf
  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids

zuklappenAnsprechpartner/in
50.23 - Hilfe zur ambulanten Pflege, Blindenhilfe, Landesblindengeld und andere Hilfen
Hamburger Allee 25
30161 Hannover
Telefon: +49 511 168-45757
Telefax: +49 511 168-46440
E-Mail:

Montag: 08:30 bis 15:00 Uhr
Dienstag: 08:30 bis 15:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:30 bis 15:00 Uhr
Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung

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