Wer krank ist und die Kosten für Arzt und Krankenhaus weder selbst tragen kann noch sie von anderen, z. B. einer Krankenversicherung erhält, hat gegebenenfalls Anspruch auf Krankenhilfe.
Zum 01.04.2007 wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVWSG) ein Versicherungsschutz für alle Einwohnerinnen und Einwohner ohne Absicherung im Krankheitsfall in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung geschaffen. Wer krank ist und die Kosten für Arzt und Krankenhaus dennoch nicht von einer Krankenversicherung erhält und sie auch nicht selbst tragen kann, hat gegebenenfalls Anspruch auf Krankenhilfe.
Sie umfasst ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmaterial und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, Besserung oder Linderung erforderliche Leistungen. Die Sozialhilfe tritt in diesem Fall an die Stelle der Krankenkasse.
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt worden und werden wie "Kassenpatienten" behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen der Belastungsgrenzen zu Zuzahlungen herangezogen.