Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens.
Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die
- vorübergehend nicht erwerbsfähig sind,
- die Altersgrenze für den Anspruch auf die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben und
- die keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben;
oder Personen,
- die eine vorgezogene Altersrente beziehen.
Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, d. h. länger als 6 Monate, außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Feststellung wird durch den Rententräger oder einen Amtsarzt getroffen.
Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich.
Die anspruchsberechtigte Person muss ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung wird im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Xll nur auf Antrag zunächst für 12 Monate geleistet. Bei fortgesetzter Bedarfslage sind die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut nachzuweisen.
Anspruchsberechtigt wegen Alters
sind Personen,
- die vor dem 01.01.1947 geboren sind und das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- Personen die nach dem 31.12.1946 geboren sind mit Erreichen der jeweiligen Altersgrenze (Jahrgänge 1947 bis 1964 gestaffelt bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres).
Anspruchsberechtigt wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit
sind Personen,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder
- bei denen eine Stellungnahme eines Fachausschusses einer Behindertenwerkstatt vorliegt und danach die volle Erwerbsminderung kraft Gesetzes nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches gegeben ist.
Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich.
Die anspruchsberechtigte Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Leistungsumfang
Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beinhalten insbesondere Leistungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse.
Beide Leistungen setzen sich aus
- Regelsätzen,
- Unterkunfts- und Heizkosten,
- ggf. Mehrbedarfszuschlägen und
- Krankenversicherungsbeiträgen
zusammen.
Einmalige Leistungen kommen nur bei der Erstausstattung einer Wohnung und als Erstausstattung mit Bekleidung (auch bei Schwangerschaft und Geburt) in Betracht. Alle weiteren Bedarfe sind aus dem Regelsatz zu finanzieren.
Ein Anspruch besteht, wenn Einkommen und Vermögen des Antragstellers nicht ausreichen, um seinen notwendigen Bedarf zu decken. Bei der Bedarfsberechnung wird das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten und seines nicht getrenntlebenden Ehegatten oder seines Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft berücksichtigt
Die Hilfe wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen geleistet.
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern nicht überprüft, wenn das Jahreseinkommen der unterhaltspflichtigen Person unter einer Grenze von 100.000 € jährlich liegt. Das soll verhindern, dass Grundsicherungsleistungen insbesondere von älteren Personen nicht in Anspruch genommen werden, weil die Kinder zum Unterhalt herangezogen werden könnten.
Rundfunkbeitrag: Befreiung oder Ermäßigung
Bei Anspruch auf eine Befreiuung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags können Sie auf www.rundfunkbeitrag.de einen entsprechenden Antrag stellen.