Ausländer*innen, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland haben, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländer*innen, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII) oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, auch bekannt unter "Hartz IV") haben.
Mit dem AsylbLG besteht ein eigenständiges Gesetz zur Regelung des Mindestunterhaltes von Asylbewerber*innen, das außerhalb der Vorschriften des SGB XII gegenüber der Soziahilfe geringfügig abgesenkte Leistungen vorsieht.
Der nach diesem Gesetz leistungsberechtigte Personenkreis beschränkt sich – entgegen der etwas irritierenden Bezeichnung des Gesetzes – nicht nur auf Asylbewerber*innen, sondern umfasst insbesondere auch Ausländer*innen (außerhalb eines laufenden Asylverfahrens), die beispielsweise lediglich im Besitz einer ausländerrechtlich erteilten Duldung oder einer der in § 1 AsylbLG näher bezeichneten Aufenthaltstitel sind.
Zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes erhalten Leistungsberechtigte des AsylbLG für die ersten 18 Monate nach der Einreise so genannte Grundleistungen (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens), die teilweise als Sachleistungen und teilweise als Barleistungen erbracht werden.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes können Leistungen bezogen werden, die den Leistungen der Sozialhilfe entsprechen.
Alle Möglichkeiten des „Bildung– und Teilhabepaketes", wie z. B. Schulausflüge, Klassenfahrten, Nachhilfe, Mittagessen etc. können von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges in voller Höhe genutzt werden.
Für eine zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung werden bei entsprechendem Bedarf Krankenbehandlungsscheine durch den Fachbereich Soziales ausgestellt.