Halten von gefährlichen Hunden und Einfuhrverbot für bestimmte Rassen

Allgemeine Informationen

Wer einen Hund besitzt wird mit der Frage konfrontiert, ob sein Tier als gefährlich gilt. Eine Hilfestellung zur Beantwortung dieser Frage.

Wann gilt ein Hund als gefährlich? Wann muss ein Hund einen Maulkorb tragen und an der Leine geführt werden?

Sollte ein Hund bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen haben oder in aggressiver und damit gefährdender Weise Menschen angesprungen haben, ist dieser Hund gefährlich im Sinne der Hannoverschen Hundeverordnung. Dies gilt auch für Hunde, die bereits unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben. Der Hund muss dann in der Öffentlichkeit stets an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, der das Beißen sicher verhindert. Die Leinenlänge darf 150 cm nicht überschreiten.

Durch den Leinen- und Maulkorbzwang soll verhindert werden, dass erneut Menschen oder Tiere gefährdet werden. Diese Einschränkung für den Hund stellt insofern keine Bestrafung dar und soll den Hundehalter neben der Gefahrenminimierung motivieren, das unerwünschte Verhalten seines Hundes unter sachkundiger Anleitung zu bearbeiten. So hebt der Bereich Gewerbe- und Veterinärangelegenheiten den stetigen Leinen- und Maulkorbzwang auf Antrag wieder auf, wenn eine erfolgreiche Therapie und die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung des Halters nachgewiesen wurden. Welche Unterlagen dafür eingereicht werden müssen, wird im Einzelfall durch die sachkundigen Amtstierärzte entschieden. Dies kann z. B. der Nachweis einer erfolgreichen Therapie sein, die durch einen sachverständigen Tierarzt durchgeführt wurde, oder ein aktueller Nachweis einer Hundeschule, dass ein Hundeführerschein erworben worden ist.

Sollte darüber hinaus ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweisen, insbesondere indem er Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, und unsere Amtstierärzte daher im Sinne des Niedersächsischen Hundegesetzes festgestellt haben, dass von diesem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird eine Erlaubnis für das Halten von gefährlichen Hunden (Stadt Hannover) benötigt.

Einfuhr- und Verbringungsverbot

Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen:

  • Pitbull-Terrier,
  • American Staffordshire-Terrier,
  • Staffordshire-Bullterrier,
  • Bullterrier
  • sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag (siehe unter Anträge & Formulare),
  • Bundeszentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O),
  • praktische Sachkundeprüfung mit dem als gefährlich eingestuften Hund und
  • ein Wesenstest
  • Nachweis über Chip und Haftpflichtversicherung
Welche Gebühren fallen an?

Nach Punkt XVII.4 der Anlage zu § 1 GOVV ist eine Gebühr zwischen 35 und 500 € zu erheben, in der Regel werden mindestens 134 Euro für eine Haltungserlaubnis fällig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sofern bei einem Hund behördlich die Gefährlichkeit festgestellt worden ist, ist die Haltungserlaubnis unverzüglich bei uns zu beantragen.

Was sollte ich noch wissen?

In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.

Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.


zuklappenAnsprechpartner/in
32.22.2 - Verbraucherschutz, Gewerbeüberwachung und Tiere
32.2 - Gewerbe- und VeterinärangelegenheitenAm Schützenplatz 1
30169 Hannover
Telefon: +49 511 168-31254
Telefax: +49 511 168-31233
E-Mail:

Montag: 08:30 - 15:00 Uhr
Dienstag: 08:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch: 08:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 - 15:00 Uhr
Freitag: 08:30 - 13:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

weitere Rufnummer:
+49 511 168-31255

Anreise

Bahnhaltestelle:
3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo)
3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg)
Bushaltestelle:
100, 200 (HDI Arena)
120 (Waterlooplatz)
zurück